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Rechtssatz RS0008710×

Rechtssatz RS0008710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008710

Geschäftszahl

8Ob188/72; 5Ob1/79; 8Ob628/85; 8Ob628/85; 8Ob628/85

Entscheidungsdatum

13.02.1979

Rechtssatz

Zur Bedeutung einer mit Rückwirkung ausgestatteten gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes bereits erloschenen Verbindlichkeit: Die Wirksamkeit eines Gesetzes kann nicht vor Vollendung des Gesetzgebungsaktes, also nicht vor der Kundmachung, eintreten vergleiche Pisko, Klang in Klang2 I/1, 70). Vom Zeitpunkt der Kundmachung an kann sich zwar die Wirksamkeit, die das Gesetz hiedurch erlangt hat, auch auf Tatbestände erstrecken, die in die Zeit vor der Kundmachung fallen. Eine solche Rückwirkung erfaßt aber im Zweifel nicht bereits erledigte Fälle. Ist also eine Verbindlichkeit schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes durch Erfüllung oder Verzicht erloschen, so wird sie von der Rückwirkung grundsätzlich nicht mehr erfaßt vergleiche Ehrenzweig, System I/1 89; Wolff in Klang2 I/1 75).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 188/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 8 Ob 188/72
    SZ 45/100
  • 5 Ob 1/79
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 5 Ob 1/79
    nur: Ist also eine Verbindlichkeit schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes durch Erfüllung oder Verzicht erloschen, so wird sie von der Rückwirkung grundsätzlich nicht mehr erfaßt. (T1) Beisatz: Abberufung eines Verwalters vor Wirksamwerden des WEG 1975. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008710

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0080OB00188_7200000_001