Rechtssatz RS0008710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008710
Entscheidungsdatum
13.02.1979
Rechtssatz
Zur Bedeutung einer mit Rückwirkung ausgestatteten gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes bereits erloschenen Verbindlichkeit: Die Wirksamkeit eines Gesetzes kann nicht vor Vollendung des Gesetzgebungsaktes, also nicht vor der Kundmachung, eintreten (vgl Pisko, Klang in Klang2 I/1, 70). Vom Zeitpunkt der Kundmachung an kann sich zwar die Wirksamkeit, die das Gesetz hiedurch erlangt hat, auch auf Tatbestände erstrecken, die in die Zeit vor der Kundmachung fallen. Eine solche Rückwirkung erfaßt aber im Zweifel nicht bereits erledigte Fälle. Ist also eine Verbindlichkeit schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes durch Erfüllung oder Verzicht erloschen, so wird sie von der Rückwirkung grundsätzlich nicht mehr erfaßt (vgl Ehrenzweig, System I/1 89; Wolff in Klang2 I/1 75).Zur Bedeutung einer mit Rückwirkung ausgestatteten gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes bereits erloschenen Verbindlichkeit: Die Wirksamkeit eines Gesetzes kann nicht vor Vollendung des Gesetzgebungsaktes, also nicht vor der Kundmachung, eintreten vergleiche Pisko, Klang in Klang2 I/1, 70). Vom Zeitpunkt der Kundmachung an kann sich zwar die Wirksamkeit, die das Gesetz hiedurch erlangt hat, auch auf Tatbestände erstrecken, die in die Zeit vor der Kundmachung fallen. Eine solche Rückwirkung erfaßt aber im Zweifel nicht bereits erledigte Fälle. Ist also eine Verbindlichkeit schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes durch Erfüllung oder Verzicht erloschen, so wird sie von der Rückwirkung grundsätzlich nicht mehr erfaßt vergleiche Ehrenzweig, System I/1 89; Wolff in Klang2 I/1 75).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 188/72
Entscheidungstext OGH 26.09.1972 8 Ob 188/72
SZ 45/100
- 5 Ob 1/79
Entscheidungstext OGH 13.02.1979 5 Ob 1/79
nur: Ist also eine Verbindlichkeit schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes durch Erfüllung oder Verzicht erloschen, so wird sie von der Rückwirkung grundsätzlich nicht mehr erfaßt. (T1) Beisatz: Abberufung eines Verwalters vor Wirksamwerden des WEG 1975. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008710
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0080OB00188_7200000_001