Das Erstgericht hat das Bestehen des geltend gemachten Anspruches der Hauptmieterin auf Ersatz von Aufwendungen für die Wohnung nach § 10 MRG in Anlehnung an die von beiden Vorinstanzen erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.Jänner 1986, 8 Ob 628/85, JBl. 1986, 390 = RdW 1986, 175 schon deshalb verneint, weil der vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärte Vorausverzicht nach dem Inkrafttreten des MRG auch für die im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen wirksam bleibe. Ob und inwieweit der Klägerin die als Vorbild für die Einführung des allgemeinen Anspruches auf Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung im § 10 des am 1.Jänner 1982 in Kraft getretenen Mietrechtsgesetzes anzusehenden Bestimmung des § 17 Abs. 3 MG idF der MGNov BGBl 1974/409 zugute kommt, bedarf ebensowenig der Erörterung wie die von der Beklagten im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob ein in diesem Bereich den Aufhebungsbeschluß rechtfertigender Sachverhalt vorgetragen oder hervorgekommen ist, ob also in dem eingeklagten Betrag (auch) Kosten für die Einleitung des Wassers in die Wohnung (Mietvertrag § 11) und damit Aufwendungen zur Beseitigung der Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes enthalten sind.Das Erstgericht hat das Bestehen des geltend gemachten Anspruches der Hauptmieterin auf Ersatz von Aufwendungen für die Wohnung nach Paragraph 10, MRG in Anlehnung an die von beiden Vorinstanzen erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.Jänner 1986, 8 Ob 628/85, JBl. 1986, 390 = RdW 1986, 175 schon deshalb verneint, weil der vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärte Vorausverzicht nach dem Inkrafttreten des MRG auch für die im Paragraph 10, MRG umschriebenen Aufwendungen wirksam bleibe. Ob und inwieweit der Klägerin die als Vorbild für die Einführung des allgemeinen Anspruches auf Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung im Paragraph 10, des am 1.Jänner 1982 in Kraft getretenen Mietrechtsgesetzes anzusehenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, MG in der Fassung der MGNov BGBl 1974/409 zugute kommt, bedarf ebensowenig der Erörterung wie die von der Beklagten im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob ein in diesem Bereich den Aufhebungsbeschluß rechtfertigender Sachverhalt vorgetragen oder hervorgekommen ist, ob also in dem eingeklagten Betrag (auch) Kosten für die Einleitung des Wassers in die Wohnung (Mietvertrag Paragraph 11,) und damit Aufwendungen zur Beseitigung der Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes enthalten sind.
Die vom Erstgericht angenommene Wirksamkeit des Vorausverzichtes auf Ersatzansprüche nach § 10 MRG ist nämlich zu verweisen. Die Bestimmung des § 10 Abs. 6 MRG, wonach der Vorausverzicht des Hauptmieters auf den Ersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 MRG rechtsunwirksam ist, gilt nach der Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind, weil dazu im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wohl konnte der Hauptmieter auf Ansprüche nach den §§ 1097 und 1037 ABGB wirksam verzichten, soweit es sich nicht um von § 17 Abs. 3 MG erfaßte Ersatzansprüche handelte; doch bedeutet die am 30.November 1978 getroffene Vereinbarung, daß von der Hauptmieterin vorgenommene bauliche Veränderungen unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen, keinen Verzicht auf den erst Jahre später durch den Gesetzgeber neu geschaffenen Ersatzanspruch nach § 10 MRG, der erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses in einem nach dem 31.Dezember 1981 liegenden Zeitpunkt entstehen konnte und dessen Ausgestaltung im Jahre 1978 nicht vorhersehbar war. Die Regierungsvorlage zum MRG (425 BlgNr 15.GP - 8.Juli 1980) sah noch im § 7 über den Ersatz von Aufwendungen eine Erweiterung der geltenden Regelung der §§ 1097, 1036, 1037 ABGB, die in materieller Hinsicht beibehalten werden sollte, vor, doch erhielt die Regelung über den Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung im Zuge der parlamentarischen Beratung im Verhältnis zur Regierungsvorlage eine inhaltliche Ausgestaltung (AB 880 BlgNr 15.GP - 8.Juli 1980) sah noch im § 7 über den Ersatz von Aufwendungen eine Erweiterung der geltenden Regelung der §§ 1097, 1036, 1037 ABGB, die in materieller Hinsicht beibehalten werden sollte, vor, doch erhielt die Regelung über den Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung im Zuge der parlamentarischen Beratung im Verhältnis zur Regierungsvorlage eine inhaltliche Ausgestaltung (AB 880 BlgNr 15.GP zu § 10). Zwischen den schon bei Abschluß des Mietvertrages geltenden Bestimmungen der §§ 1097, 1036, 1037 ABGB und der erst mit 1.Jänner 1982 erfolgten Neuordnung durch § 10 MRG bestehen so wesentliche Unterschiede, daß der Ansicht der Beklagten, es handle sich bloß um eine Verdeutlichung schon bestandener Vorschriften, nicht gefolgt werden kann. Nicht nur, daß für die Höhe des Anspruchs nach § 10 MRG der objektive Nutzen, nach § 1037 ABGB hingegen der vom Mieter zu beweisende klare überwiegende Vorteil für den Vermieter maßgebend ist (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1037; Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 10 MRG; MietSlg. 37.269/48), bestehen auch bei der Beschränkung auf die im § 10 Abs. 3 MG aufgezählten Aufwendungen, dem Anspruchsverlust und der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eigenständige neue Ausformungen des Ersatzanspruches, sodaß unberührt bleibende weitergehende Ansprüche nach den §§ 1097, 1036, 1037 ABGB (§ 10 Abs. 6 MRG) davon zu unterscheiden sind. Daraus folgt aber, daß mit dem 1.Jänner 1982 dem Hauptmieter einer Wohnung, der bestimmte Aufwendungen innerhalb des Zeitraumes der letzten zwanzig Kalenderjahre vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung zur wesentlichen Verbesserung tätigte, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, ein neuer Anspruch entstand. Auf ihn konnte vor dem im voraus nicht wirksam verzichtet werden.Die vom Erstgericht angenommene Wirksamkeit des Vorausverzichtes auf Ersatzansprüche nach Paragraph 10, MRG ist nämlich zu verweisen. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, MRG, wonach der Vorausverzicht des Hauptmieters auf den Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG rechtsunwirksam ist, gilt nach der Übergangsregelung des Paragraph 43, Absatz eins, MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind, weil dazu im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wohl konnte der Hauptmieter auf Ansprüche nach den Paragraphen 1097 und 1037 ABGB wirksam verzichten, soweit es sich nicht um von Paragraph 17, Absatz 3, MG erfaßte Ersatzansprüche handelte; doch bedeutet die am 30.November 1978 getroffene Vereinbarung, daß von der Hauptmieterin vorgenommene bauliche Veränderungen unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen, keinen Verzicht auf den erst Jahre später durch den Gesetzgeber neu geschaffenen Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG, der erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses in einem nach dem 31.Dezember 1981 liegenden Zeitpunkt entstehen konnte und dessen Ausgestaltung im Jahre 1978 nicht vorhersehbar war. Die Regierungsvorlage zum MRG (425 BlgNr 15.Gesetzgebungsperiode - 8.Juli 1980) sah noch im Paragraph 7, über den Ersatz von Aufwendungen eine Erweiterung der geltenden Regelung der Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB, die in materieller Hinsicht beibehalten werden sollte, vor, doch erhielt die Regelung über den Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung im Zuge der parlamentarischen Beratung im Verhältnis zur Regierungsvorlage eine inhaltliche Ausgestaltung Ausschussbericht 880 BlgNr 15.Gesetzgebungsperiode - 8.Juli 1980) sah noch im Paragraph 7, über den Ersatz von Aufwendungen eine Erweiterung der geltenden Regelung der Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB, die in materieller Hinsicht beibehalten werden sollte, vor, doch erhielt die Regelung über den Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung im Zuge der parlamentarischen Beratung im Verhältnis zur Regierungsvorlage eine inhaltliche Ausgestaltung Ausschussbericht 880 BlgNr 15.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 10,). Zwischen den schon bei Abschluß des Mietvertrages geltenden Bestimmungen der Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB und der erst mit 1.Jänner 1982 erfolgten Neuordnung durch Paragraph 10, MRG bestehen so wesentliche Unterschiede, daß der Ansicht der Beklagten, es handle sich bloß um eine Verdeutlichung schon bestandener Vorschriften, nicht gefolgt werden kann. Nicht nur, daß für die Höhe des Anspruchs nach Paragraph 10, MRG der objektive Nutzen, nach Paragraph 1037, ABGB hingegen der vom Mieter zu beweisende klare überwiegende Vorteil für den Vermieter maßgebend ist (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1037,; Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 10, MRG; MietSlg. 37.269/48), bestehen auch bei der Beschränkung auf die im Paragraph 10, Absatz 3, MG aufgezählten Aufwendungen, dem Anspruchsverlust und der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eigenständige neue Ausformungen des Ersatzanspruches, sodaß unberührt bleibende weitergehende Ansprüche nach den Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB (Paragraph 10, Absatz 6, MRG) davon zu unterscheiden sind. Daraus folgt aber, daß mit dem 1.Jänner 1982 dem Hauptmieter einer Wohnung, der bestimmte Aufwendungen innerhalb des Zeitraumes der letzten zwanzig Kalenderjahre vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung zur wesentlichen Verbesserung tätigte, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, ein neuer Anspruch entstand. Auf ihn konnte vor dem im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
Der in der Entscheidung JBl. 1986, 390 (= RdW 1986, 175) der ein "Altmietvertrag" über Geschäftsräumlichkeiten und eine Wohnung zugrunde lag, ohne daß das Überwiegen der Wohnzwecke erkennbar war, - so daß § 10 MRG gar nicht unmittelbar anzuwenden war (Meinhart, ImmZ. 1986, 198 Anm. 2), - aufgestellte Rechtssatz, die Vorschrift des § 10 Abs. 6 MRG könne sich nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Es ist vielmehr der gegenteiligen Rechtsansicht zu folgen, daß § 10 MRG auch für Mietverhältnisse gilt, die vor dem 1.Jänner 1982 geschlossen und zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG noch nicht beendet waren, und daß die in einem solchen Mietvertrag getroffene Abrede, daß alle künftigen Investitionen unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen sollen, als Vorausverzicht auf den Ersatzanspruch nach § 10 MRG nicht rechtswirksam ist (EvBl. 1985/34 = JBl 1985, 236 = MietSlg. 36.264/27). Zutreffend verweist Iro in seiner Anmerkung zu RdW 1986, 175, darauf, es gehe nicht an, einzelne Tatbestandsmerkmale nach der neuen, andere aber nach der alten Rechtslage zu beurteilen, und daß es sich um einen Dauersachverhalt, nämlich das Fortwirken des früheren Verzichts für die Zeit nach dem Inkrafttreten des MRG handelt. Die Frage der Rückwirkung des Gesetzes im Sinne des § 5 ABGB stellt sich dabei gar nicht.Der in der Entscheidung JBl. 1986, 390 (= RdW 1986, 175) der ein "Altmietvertrag" über Geschäftsräumlichkeiten und eine Wohnung zugrunde lag, ohne daß das Überwiegen der Wohnzwecke erkennbar war, - so daß Paragraph 10, MRG gar nicht unmittelbar anzuwenden war (Meinhart, ImmZ. 1986, 198 Anmerkung 2), - aufgestellte Rechtssatz, die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 6, MRG könne sich nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Es ist vielmehr der gegenteiligen Rechtsansicht zu folgen, daß Paragraph 10, MRG auch für Mietverhältnisse gilt, die vor dem 1.Jänner 1982 geschlossen und zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG noch nicht beendet waren, und daß die in einem solchen Mietvertrag getroffene Abrede, daß alle künftigen Investitionen unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen sollen, als Vorausverzicht auf den Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG nicht rechtswirksam ist (EvBl. 1985/34 = JBl 1985, 236 = MietSlg. 36.264/27). Zutreffend verweist Iro in seiner Anmerkung zu RdW 1986, 175, darauf, es gehe nicht an, einzelne Tatbestandsmerkmale nach der neuen, andere aber nach der alten Rechtslage zu beurteilen, und daß es sich um einen Dauersachverhalt, nämlich das Fortwirken des früheren Verzichts für die Zeit nach dem Inkrafttreten des MRG handelt. Die Frage der Rückwirkung des Gesetzes im Sinne des Paragraph 5, ABGB stellt sich dabei gar nicht.
Die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung trifft daher zu, und es bedarf der weiteren Prüfung des Ersatzanspruches nach den Voraussetzungen des § 10 MRG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, weil für den erfolglosen Rekurs der Beklagten ein Kostenersatzanspruch nicht zusteht, und auf § 52 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil die Ersatzpflicht der Beklagten für die Kosten der Rekursbeantwortung vom Ausgang der Hauptsache abhängig ist.Die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung trifft daher zu, und es bedarf der weiteren Prüfung des Ersatzanspruches nach den Voraussetzungen des Paragraph 10, MRG. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO, weil für den erfolglosen Rekurs der Beklagten ein Kostenersatzanspruch nicht zusteht, und auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO, weil die Ersatzpflicht der Beklagten für die Kosten der Rekursbeantwortung vom Ausgang der Hauptsache abhängig ist.