Die Bestimmung des § 10 Abs.6 MRG betreffend die Unwikrsamkeit eines Vorausverzichtes des Hauptmieters auf den Ersatzanspruch nach § 10 Abs 1 MRG ist mangels einer anderen Übergangsbestimmung gemäß § 43 MRG - die der Gesetzgeber bei der bekannten Übung, solche Vorausverzichte abzuschließen, sonst wohl ausdrücklich getroffen hätte - auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Der im Mietvertrag enthaltene Vorausverzicht auf den Ersatz von Aufwendungen auf die gemietete Wohnung ist daher nicht rechtswirksam.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, MRG betreffend die Unwikrsamkeit eines Vorausverzichtes des Hauptmieters auf den Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG ist mangels einer anderen Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 43, MRG - die der Gesetzgeber bei der bekannten Übung, solche Vorausverzichte abzuschließen, sonst wohl ausdrücklich getroffen hätte - auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Der im Mietvertrag enthaltene Vorausverzicht auf den Ersatz von Aufwendungen auf die gemietete Wohnung ist daher nicht rechtswirksam.
Die im Rekurs zitierte Entscheidung des achten Senates JBl.1986,
390 (= RdW 1986, 175) betraf einen Mietvertrag über Geschäftslokale
und eine Wohnung, ohne daß ein Überwiegen des Wohnzweckes erkennbar
wäre, weshalb die Bestimmungen des § 10 MRG nicht unmittelbar
anzuwenden waren (Meinhart, ImmZ 1986, 198 Anm.2). Soweit aber in
dieser Entscheidung der Rechtssatz aufgestellt wurde, die Vorschrift
des § 10 Abs.6 MRG könne sich nur auf nach Inkrafttreten des MRG
geschlossene Verträge beziehen, tritt der erkennende Senat einer
solchen Auffassung nicht bei, sondern schließt sich der
gegenteiligen Auffassung an, die der Oberste Gerichtshof in der
Entscheidung des 7.Senates, JBl.1985, 236 (= MietSlg.36.264/27)
vertreten hat (vgl. auch MietSlg.36.265/51).
Durch das Mietrechtsgesetz wurden die Rechte und Pflichten
beider Parteien des Mietvertrages teils zu ihren Gunsten teils zu
ihrem Nachteil geändert. Mit Recht verweist Iro in seiner Anmerkung
zu RdW 1986, 175 darauf, daß es nicht angehe, einzelne
Tatbestandsmerkmale nach der neuen, andere aber nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Da der Anspruch auf Aufwandersatz nach § 10 MRG erst bei der Beendigung des Mietverhältnisses entsteht, konnte diese Verbindlichkeit auch nicht etwa unter der Herrschaft des alten Gesetzes durch einen damals zulässigen Verzicht schon erloschen sein, sondern der in einer bestimmten Weise konstruierte gesetzliche Anspruch nach dem neuen Recht konnte nur von einem Verzicht erfaßt werden, der auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes wirksam war. Dies ist keine Frage des Zurückwirkens von Gesetzen iSd § 5 ABGB, sondern es geht iSd weiteren Ausführungen von Iro um einen Dauersachverhalt, nämlich um das Fortwirken des früheren Vorausverzichtes für die Zeit nach Inkrafttreten des MRG. Inwieweit die Voraussetzungen des § 10 Abs.5 MRG von Amts wegen geprüft werden dürfen, muß hier nicht untersucht werden; denn die klagende Partei hat in der Tagsatzung vom 28.5.1986 ohnedies ausdrücklich behauptet, daß die strittige Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der klagenden Partei "sehr schnell" weiter vermietet worden sei.Tatbestandsmerkmale nach der neuen, andere aber nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Da der Anspruch auf Aufwandersatz nach Paragraph 10, MRG erst bei der Beendigung des Mietverhältnisses entsteht, konnte diese Verbindlichkeit auch nicht etwa unter der Herrschaft des alten Gesetzes durch einen damals zulässigen Verzicht schon erloschen sein, sondern der in einer bestimmten Weise konstruierte gesetzliche Anspruch nach dem neuen Recht konnte nur von einem Verzicht erfaßt werden, der auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes wirksam war. Dies ist keine Frage des Zurückwirkens von Gesetzen iSd Paragraph 5, ABGB, sondern es geht iSd weiteren Ausführungen von Iro um einen Dauersachverhalt, nämlich um das Fortwirken des früheren Vorausverzichtes für die Zeit nach Inkrafttreten des MRG. Inwieweit die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, MRG von Amts wegen geprüft werden dürfen, muß hier nicht untersucht werden; denn die klagende Partei hat in der Tagsatzung vom 28.5.1986 ohnedies ausdrücklich behauptet, daß die strittige Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der klagenden Partei "sehr schnell" weiter vermietet worden sei.
Der weiteren zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichtes, es müsse schon im Verfahren über den Grund des Anspruches geklärt werden, ob es sich um Investitionen handle, die im Sinne des § 10 Abs.1 und 3 MRG eine wesentliche Verbesserung darstellen und über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, setzt der Rekurswerber nichts entgegen. Daß diese Voraussetzungen bei jeder der elf Positionen der Klage bestehen, muß allerdings nicht schon im Verfahren über den Grund des Anspruches geklärt werden, weil hier nicht mehrere selbständige Ansprüche (wie etwa Sachschaden, Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld in einem Schadenersatzprozeß; vgl. dazu Fasching, ZPR Rz 1429), sondern ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen im Sinne des § 10 MRG geltend gemacht wird.Der weiteren zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichtes, es müsse schon im Verfahren über den Grund des Anspruches geklärt werden, ob es sich um Investitionen handle, die im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und 3 MRG eine wesentliche Verbesserung darstellen und über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, setzt der Rekurswerber nichts entgegen. Daß diese Voraussetzungen bei jeder der elf Positionen der Klage bestehen, muß allerdings nicht schon im Verfahren über den Grund des Anspruches geklärt werden, weil hier nicht mehrere selbständige Ansprüche (wie etwa Sachschaden, Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld in einem Schadenersatzprozeß; vergleiche dazu Fasching, ZPR Rz 1429), sondern ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen im Sinne des Paragraph 10, MRG geltend gemacht wird.
Auf die Frage desrAnerkenntnisses kommt die klagende Partei in dritter Instanz nicht mehr zurück. Mangels Annahme des von der beklagten Partei im Schreiben vom 19.6.1985 (Blg F) angebotenen bedingten Teilanerkenntnis durch die klagende Partei und Erfüllung der von der beklagten Partei gesetzten Bedingung (Vorlage von Rechnungen) läge im übrigen nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, das nicht unabhängig von der sonstigen Rechtslage zur Begründung des Klagsanspruches ausreichen könnte.
Die klagende Partei bekämpft auch nicht mehr die zutreffende Rechtsansicht, daß die klagende Partei den Anspruch nach § 10 MRG trotz des Umstandes geltend machen kann, daß ihr die Mittel zu den einzelnen Aufwendungen von dritter Seite beigestellt wurden; denn es liegt nicht der Fall vor, daß Dritte Investitionen leisteten (MietSlg.37.268), sondern daß Dritte dem Mieter Geldbeträge zur Verfügung stellten, damit der Mieter Investitionen leisten könne (MietSlg.37.267/35).Die klagende Partei bekämpft auch nicht mehr die zutreffende Rechtsansicht, daß die klagende Partei den Anspruch nach Paragraph 10, MRG trotz des Umstandes geltend machen kann, daß ihr die Mittel zu den einzelnen Aufwendungen von dritter Seite beigestellt wurden; denn es liegt nicht der Fall vor, daß Dritte Investitionen leisteten (MietSlg.37.268), sondern daß Dritte dem Mieter Geldbeträge zur Verfügung stellten, damit der Mieter Investitionen leisten könne (MietSlg.37.267/35).
Da die Erhebung des Rekurses teilweise zur Klärung strittiger Rechtsfragen dieses Rechtsstreites beitrug, war gemäß § 52 Abs.1 ZPO auszusprechen, daß die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind.Da die Erhebung des Rekurses teilweise zur Klärung strittiger Rechtsfragen dieses Rechtsstreites beitrug, war gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO auszusprechen, daß die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind.