Begründung:
Der Antragsteller ist Fruchtgenußberechtigter an Miteigentumsanteilen seiner beiden Kinder an der Liegenschaft EZ*****des Grundbuches *****Mit diesen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.11 bzw. 67 verbunden. Der Antragsgegner ist Verwalter dieser Liegenschaft.
Der Antragsteller begehrt die gänzliche oder zumindest teilweise Auflösung der im Jahre 1988 gebildeten Rücklage von ca. 400.000,- S im Verhältnis der mit seinem Fruchtgenußrecht belasteten Miteigentumsanteile. Er habe zwar am 4.4.1988 der Rücklagenbildung zugestimmt - allerdings ohne zu erklären, daß sich diese Zustimmung auf beide Miteigentumsanteile beziehe - , doch könne er im Hinblick auf seine triste Vermögenslage von seinem Individualrecht nach § 15 Abs.1 Z 2 WEG Gebrauch machen.Der Antragsteller begehrt die gänzliche oder zumindest teilweise Auflösung der im Jahre 1988 gebildeten Rücklage von ca. 400.000,- S im Verhältnis der mit seinem Fruchtgenußrecht belasteten Miteigentumsanteile. Er habe zwar am 4.4.1988 der Rücklagenbildung zugestimmt - allerdings ohne zu erklären, daß sich diese Zustimmung auf beide Miteigentumsanteile beziehe - , doch könne er im Hinblick auf seine triste Vermögenslage von seinem Individualrecht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG Gebrauch machen.
Als Antragsgegner bezeichnete der Antragsteller nach entsprechender Aufforderung durch das Erstgericht den Liegenschaftsverwalter; eine Einbeziehung der Miteigentümer der Liegenschaft ist bisher nicht erfolgt.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er habe selbst der Rücklagenbildung zugestimmt, obgleich seine wirtschaftlich schwierige Lage auch schon zur Zeit der Abstimmung bestanden habe.
Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies den Antrag des Antragstellers zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Da dem Fruchtgenußberechtigten anstelle des Eigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zukomme, sei der Antragsteller auch zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rücklage nach § 16 WEG berechtigt, weil es sich dabei um eine typische Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft handle.Da dem Fruchtgenußberechtigten anstelle des Eigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zukomme, sei der Antragsteller auch zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rücklage nach Paragraph 16, WEG berechtigt, weil es sich dabei um eine typische Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft handle.
Dem Liegenschaftsverwalter hingegen komme nur in den in § 26 Abs.1 Z 4 WEG genannten Streitigkeiten Parteistellung zu. Eine solche Streitigkeit liege aber dem Antrag des Antragstellers nicht zugrunde. Richtigerweise seien als Antragsgegner alle Miteigentümer dieser Liegenschaft zu behandeln. Da diesen bisher keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gegeben war, seien der angefochtene Beschluß und das diesem vorausgegangene Verfahren aus Anlaß des zulässigen Rekurses von Amts wegen als nichtig aufzuheben.Dem Liegenschaftsverwalter hingegen komme nur in den in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG genannten Streitigkeiten Parteistellung zu. Eine solche Streitigkeit liege aber dem Antrag des Antragstellers nicht zugrunde. Richtigerweise seien als Antragsgegner alle Miteigentümer dieser Liegenschaft zu behandeln. Da diesen bisher keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gegeben war, seien der angefochtene Beschluß und das diesem vorausgegangene Verfahren aus Anlaß des zulässigen Rekurses von Amts wegen als nichtig aufzuheben.
Vom Minderheitenrecht des § 15 Abs.1 Z 2 WEG könne nur ein gegen die Rücklagenbildung votierender und von der Mehrheit überstimmter, nicht aber ein der Rücklagenbildung zustimmender Miteigentümer Gebrauch machen. Da der Antragsteller bei der Abstimmung schlichtweg und uneingeschränkt der Rücklagenbildung zugestimmt habe, gelte dies für alle von ihm vertretenen Anteile, auch wenn er diese nicht ziffernmäßig beigefügt habe. Es fehle daher dem Antragsteller die Antragslegitimation. Sein Antrag sei daher im Ergebnis zurückzuweisen. Damit erübrige sich die Sanierung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beiziehung der Miteigentümer.Vom Minderheitenrecht des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG könne nur ein gegen die Rücklagenbildung votierender und von der Mehrheit überstimmter, nicht aber ein der Rücklagenbildung zustimmender Miteigentümer Gebrauch machen. Da der Antragsteller bei der Abstimmung schlichtweg und uneingeschränkt der Rücklagenbildung zugestimmt habe, gelte dies für alle von ihm vertretenen Anteile, auch wenn er diese nicht ziffernmäßig beigefügt habe. Es fehle daher dem Antragsteller die Antragslegitimation. Sein Antrag sei daher im Ergebnis zurückzuweisen. Damit erübrige sich die Sanierung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beiziehung der Miteigentümer.
Gemäß § 26 Abs.2 WEG iVm § 37 Abs.3 Z 18 MRG in der Fassung des Revisionsrekursanpassungsgesetzes, BGBl.1989/654, sei eine Bewertung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung des Revisionsrekursanpassungsgesetzes, BGBl.1989/654, sei eine Bewertung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil weder zur Frage der Parteistellung eines Fruchtnießers im Verfahren nach § 26 WEG noch zur Antragslegitimation eines der Rücklagenbildung zustimmenden Mehrheitsbeteiligten auf angemessene Rücklagenminderung eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und diesen Rechtsfragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil weder zur Frage der Parteistellung eines Fruchtnießers im Verfahren nach Paragraph 26, WEG noch zur Antragslegitimation eines der Rücklagenbildung zustimmenden Mehrheitsbeteiligten auf angemessene Rücklagenminderung eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und diesen Rechtsfragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die rekursgerichtliche Entscheidung aufzuheben und (unter anderem) seinem Antrag auf teilweise bzw. völlige Auflösung der Rücklage stattzugeben.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
1.) Zur Zulässigkeit: