Rechtssatz RS0011841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011841
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil.Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach Paragraph 16, WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 125/91
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 125/91
- 5 Ob 262/02v
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
nur: Dem Fruchtgenussberechtigten kommt das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu. (T1); Veröff: SZ 2004/23
- 6 Ob 140/05i
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T2); Veröff: SZ 2005/104
- 9 Ob 55/07i
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 55/07i
nur: Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberichtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil. (T3)
- 1 Ob 11/08m
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 11/08m
Auch; nur T1; Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T4); Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T5)
- 2 Ob 161/09d
Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 161/09d
Auch; nur T1; ähnlich Beis wie T4 nur: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. (T6)
- 5 Ob 123/10i
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i
Vgl; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T7)
- 5 Ob 193/12m
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 193/12m
Auch; nur T1; Ähnlich Beis wie T6
- 5 Ob 154/16g
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 154/16g
Auch; Veröff: SZ 2016/123
- 5 Ob 50/20v
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 50/20v
Beis nur wie T4
- 5 Ob 39/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 5 Ob 39/23f
- 5 Ob 76/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 76/25z
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011841
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_001