Begründung:
Josef E***** führte auf der großflächigen Liegenschaft EZ 10 des GB *****, die ihm im Jahr 1987 von seinen Eltern in das bücherliche Alleineigentum übertragen wurde, einen landwirtschaftlichen Betrieb und auch ein „Jugendheim“, also einen Beherbergungsbetrieb. Die Zweitbeklagte, von 1979 bis 2007 Ehefrau Josef E*****s, war seit 1981 vollzeitig bei ihrem Mann beschäftigt, bezog aber kein Gehalt und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bald nach dem Eigentumserwerb ihres Mannes vereinbarten die Eheleute, dass die Zweitbeklagte als Abgeltung für ihre Mitwirkung einen Hälfteanteil an dem der EZ 10 inneliegenden Grundstück .17/1 mit dem darauf befindlichen „Jugendheim“ erhalten sollte. Es war der gemeinsame Wille beider, dass nicht nur die Grundstückshälfte, sondern auch der Beherbergungsbetrieb mit allen Aktiven und Passiven einschließlich allfälliger künftiger Erweiterungen zur Hälfte auf die Zweitbeklagte übergeht.
In dem von einem Rechtsanwalt errichteten Schenkungsvertrag vom 5. 2. 1990 wurde deshalb festgehalten, dass das Grundstück .17/1 „mit allen Rechten und Pflichten, mit denen der Geschenkgeber diese Grundstückshälfte samt Hälfteanteil am Jugendheim A***** bisher besessen und benützt hat oder doch zu besitzen und benützen berechtigt gewesen ist“, an die Zweitbeklagte übertragen werde. Die Übergabe und Übernahme des Geschenkgegenstands sei bereits vor Unterfertigung des vorliegenden Vertrags mit allen Betriebsaktiven und -passiven erfolgt. Josef E***** erteilte die Einwilligung, von der EZ 10 das Grundstück .17/1 „mit darauf befindlichem Jugendheim A***** samt damit verbundenem Zufahrtsrecht“ über das der EZ 10 ebenfalls inneliegende Grundstück Nr 216/3 auszuscheiden und eine neue EZ (die spätere EZ 907) zu eröffnen und beide Vertragsparteien je zur Hälfte als Eigentümer einzuverleiben. Punkt 8 des Vertrags lautete:
„Der vorliegende Schenkungsvertrag bezieht sich auch auf allfällige künftige Betriebserweiterungen des Jugendheims A***** und erklärt der Geschenkgeber bereits jetzt, auch diesfalls eine schenkungsweise Übertragung seines jeweiligen Hälfteanteils samt Verbücherung an seine Gattin jeweils längstens bis Baufertigstellung vorzunehmen.“
Weiters hielten die Vertragsparteien fest, die „Einzelfirma“ Jugendheim A***** werde ab der Übergabe in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) unter Fortführung der Buchwerte weitergeführt. Die im Schenkungsvertrag erwähnte Zufahrt wurde bereits seit Bestehen des Jugendheims mit Billigung Josef E*****s von den mit Fahrzeugen anreisenden Gästen des Jugendheims benützt. Ebenso wurden eine dem Jugendheim vorgelagerte Terrasse, ein Schwimmbecken, ein Parkplatz sowie Garagen fast ausschließlich für den Beherbergungsbetrieb genutzt, obwohl sich diese Anlagen nicht auf dem Grundstück .17/1, sondern auf der „restlichen EZ 10“ befanden.
Bis zum Jahr 1993 errichteten die Eheleute auf dem ebenfalls der Liegenschaft EZ 10 inneliegenden Grundstück 225/1 ein Appartementhaus, das aus dem gemeinsamen Betriebskonto finanziert worden war. In Entsprechung des Punktes 8 des Schenkungsvertrags aus dem Jahr 1990 sollte nun auch das mit dem Appartementhaus bebaute Grundstück aus der EZ 10 ausgeschieden, der EZ 907 zugeschrieben und zur Hälfte schenkungsweise an die Zweitbeklagte übergeben werden. Zu diesem Zweck schlossen die Eheleute am 25. 11. 1993 beim seinerzeitigen Vertragserrichter abermals einen Schenkungsvertrag. Unmittelbar an das Appartementhaus angrenzend, hatten sie einen weiteren Gästeparkplatz errichtet, der auf der „restlichen EZ 10“ lag. Dieser Parkplatz und die Zufahrt zum Appartementhaus wurden im Schenkungsvertrag nicht erwähnt.
In der Folge wurden von den Eheleuten zahlreiche weitere Investitionen getätigt, die fast ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienten und von den Gästen genutzt wurden. So wurden im Jahr 1995 ein Badebecken, ein Aufenthaltsraum und ein Pavillon errichtet sowie ein großer Griller und Spielgeräte für einen Kinderspielraum angeschafft. 1996 errichteten sie einen Spielplatz samt Tribüne.
Auf Anraten ihres Steuerberaters gründeten die Eheleute mit Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag vom 23. 6. 1998 eine Kommanditgesellschaft, die nunmehr erstbeklagte Partei, an der Josef E***** als Kommanditist und die Zweitbeklagte als unbeschränkt haftende Gesellschafterin beteiligt sind. Die Vertragsparteien waren sich darin einig, möglichst wenig Vermögen, insbesondere keine Liegenschaften oder Bauwerke in die neue Gesellschaft einzubringen; es sollte aber „alles so bleiben, wie es in der GesbR gewesen ist“. Das durch die GesbR geschaffene Vermögen sollte steuerlich ein Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter sein, das kraft Vereinbarung durch die erstbeklagte Partei genutzt werden sollte.
In Anrechnung auf ihre Einlagen brachten die Eheleute das bislang als GesbR betriebene Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten in die neu gegründete Gesellschaft ein, jedoch mit Ausnahme der Liegenschaft EZ 907 (samt der „mit ihrer Anschaffung und Herstellung“ verbundenen Bankverbindlichkeiten), die der erstbeklagten Partei im betrieblich genutzten Ausmaß „im Bestandswege“ entgeltlich zur Nutzung überlassen werden sollte. Der monatliche Pachtzins von 100.000 S wurde durch „interne Buchungen“ entrichtet. Einen schriftlichen Miet- oder Pachtvertrag, der sich auf die Nutzung der auf der „restlichen EZ 10“ befundenen Einrichtungen bezogen hätte, gab es nicht, zumal die Eheleute in der betrieblichen Nutzung der EZ 10 und der EZ 907 keine bewusste Unterscheidung trafen. In der Eröffnungsbilanz der erstbeklagten Partei (gleichzeitig die Zusammenschlussbilanz) schienen weder die EZ 907 noch die auf der EZ 10 befindlichen und dem Hotelbetrieb gewidmeten baulichen Einrichtungen auf.
Nach der Gründung der erstbeklagten Partei wurden ausschließlich von dieser weitere Investitionen getätigt und zumindest teilweise die noch von der GesbR eingegangenen Verbindlichkeiten bezahlt. 1998/99 wurde ein Anbau zu dem Hotel errichtet, das sich aus dem ehemaligen Jugendheim entwickelt hatte; 1999/00 folgten ein Reitplatz und ein Zubau zur Reithalle, 2000/01 eine Reitalm und ein Lift. 2001/02 wurde ein Weg zu einem außerhalb der EZ 10 gelegenen Objekt („W*****“) angelegt und das Objekt selbst in den Jahren 2002 bis 2004 erbaut. Sämtliche baulichen Einrichtungen auf der EZ 10 sind fest mit dem Boden verbunden und könnten nur durch ihre Zerstörung wieder entfernt werden.
Im Jahr 2003 beauftragen die Eheleute einen Dritten mit der Verfassung eines Vertrags, wonach für ein Bauvorhaben wieder eine zuvor vermessene Fläche aus der EZ 10 ausgeschieden und zur Hälfte an die Zweitbeklagte übertragen werden sollte. Der Vertragsabschluss scheiterte aber an einer in der Zwischenzeit aufgetretenen Ehekrise. Im Dezember 2005 widerrief die Zweitbeklagte die ihrem Ehemann erteilte Prokura. Im Frühjahr 2007 wurde die Ehe geschieden.
Ebenfalls im Frühjahr 2007 untersagte Josef E***** den beklagten Parteien jegliche Nutzung der Liegenschaft EZ 10. Mit Vertrag vom 16. 7. 2007 übergab er die Liegenschaft mitsamt den darauf befindlichen Einrichtungen an die Klägerin, seine nunmehrige Ehefrau, wobei er sich ein Fruchtgenussrecht vorbehielt. Er betreibt auf der Liegenschaft weiterhin die Landwirtschaft. Bei Abschluss des Vertrags hatte die Klägerin Kenntnis von den Einrichtungen auf der EZ 10 und deren betriebliche Nutzung durch die erstbeklagte Partei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. 4. 2008 untersagte auch die Klägerin die Nutzung der Liegenschaft EZ 10 durch die beklagten Parteien.
Mit der am 22. 4. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verpflichtung der beklagten Parteien, es zu unterlassen, die Liegenschaft EZ 10 des GB ***** „mit Ausnahme des bis auf jederzeitigen Widerruf gestatteten Zugangs und der bis auf jederzeitigen Widerruf gestatteten Zufahrt zum sogenannten ‘A*****’ (Grundstück .17/1) und zum ‘Appartementhaus’ (Grundstück 225/3) in welcher Weise auch immer zu benützen und zu betreten“.
Sie brachte vor, Josef E***** habe den beklagten Parteien aufgrund der damals aufrechten Ehe mit der Zweitbeklagten und des darin begründeten familiären Zusammengehörigkeitsgefühls Teile bzw Teilflächen der ihm damals noch gehörenden Liegenschaft EZ 10 zur Benützung zur Verfügung gestellt. Darüber seien weder schriftliche noch mündliche Vereinbarungen getroffen worden. Es handle sich lediglich um eine faktische und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, die der Klägerin bekannt gewesen sei. Als nunmehrige Eigentümerin sei sie jedoch mit der weiteren titellosen Benützung ihres Grund und Bodens nicht einverstanden.
Die beklagten Parteien wandten ua ein, wegen des Fruchtgenussrechts des Josef E***** fehle es der Klägerin an der aktiven Klagslegitimation.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat im Wesentlichen die Rechtsansicht, die beklagten Parteien leiteten ihr Recht zur Nutzung der baulichen Einrichtungen auf der Liegenschaft EZ 10 aus dem Gesellschaftsvertrag ab. Die Klägerin sei dadurch in der Ausübung ihres Vollrechts als Eigentümerin beschränkt. Sie sei daher nicht berechtigt, den beklagten Parteien die Nutzung im Rahmen des Fremdenverkehrsbetriebs zu untersagen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage nach den rechtlichen Konsequenzen einer Beschränkung des Eigentumsrechts, wie sie hier vorliege, höchstgerichtlich noch nicht beantwortet worden und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.