Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben (nur) jene Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, wie etwa die Veräußerung oder die weitere Belastung der Liegenschaft. Der Fruchtnießer (dagegen) hat das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 509). Gegen jeden Störer steht dem Fruchtnießer die Klage nach § 523, zweiter Fall, ABGB auf Unterlassung von Eingriffen zu (Petrasch aaO und Rz 10 zu § 523; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu § 523; iglS Gschnitzer, Sachenrecht, 129). Zur Abwehr von das Fruchtgenußrecht beeinträchtigenden Angriffen ist während der Dauer der Fruchtnießung nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer berechtigt (Pimmer aaO und Rz 7 zu § 509).Gemäß Paragraph 509, ABGB ist die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben (nur) jene Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, wie etwa die Veräußerung oder die weitere Belastung der Liegenschaft. Der Fruchtnießer (dagegen) hat das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 509,). Gegen jeden Störer steht dem Fruchtnießer die Klage nach Paragraph 523,, zweiter Fall, ABGB auf Unterlassung von Eingriffen zu (Petrasch aaO und Rz 10 zu Paragraph 523,; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 523,; iglS Gschnitzer, Sachenrecht, 129). Zur Abwehr von das Fruchtgenußrecht beeinträchtigenden Angriffen ist während der Dauer der Fruchtnießung nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer berechtigt (Pimmer aaO und Rz 7 zu Paragraph 509,).
Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes (SZ 27/203, MietSlg 17.769; EvBl 1968/231; 5 Ob 173/70; EvBl 1974/54), das seit jeher die Ansicht vertreten hat, dem Fruchtgenußberechtigten sei, da ihm hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft alle jene Rechte zustehen, die sonst dem Eigentümer zustünden, auch die Befugnis zuzubilligen, alle das Fruchtgenußrecht selbst oder damit im Zusammenhang stehende Ansprüche beeinträchtigenden Angriffe abzuwehren und das Nichtbestehen eines seine Befugnisse einschränkenden Vertrages bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 228 ZPO feststellen zu lassen. Daß die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Fruchtgenußrechtes nicht behauptet habe, wie das Berufungsgericht vermeint, trifft nicht zu. Die Klägerin hat ausdrücklich geltend gemacht, daß durch den vom Beklagten behaupteten Servitutsweg jede sinnvolle Bewirtschaftung oder Nutzung als Baugrund verhindert wird. Die Vorinstanzen stützen ihre gegenteilige Rechtsansicht auf die Ausführungen von Klang in Klang2 II 602 f (damit übereinstimmend Klang in Klang1 I/2, 416 f) und Ehrenzweig2 I/2, 302 (damit übereinstimmend Ehrenzweig1 I/2, 390 f). Beide begründen ihre Ansicht, die Negatorienklage stehe dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht zu, damit, daß es sich hiebei um eine Klage aus dem Eigentum handle, die nur dem Eigentümer zustehe. Sie stellen den Fruchtnießer in eine Reihe mit dem Pfandgläubiger und dem Bestandnehmer (Pächter) und verweisen hinsichtlich des Bestandnehmers (Pächters) auf die Entscheidung GlUNF 3.731. Festgehalten sei, daß Klang aaO einerseits darauf hinweist, daß auch (von Geller, Kommentar 324) die Meinung vertreten wird, von der Negatorienklage könne jeder Berechtigte Gebrauch machen, dessen Recht durch den Eingriff beeinträchtigt wird, und andererseits, daß das deutsche Recht unter anderem auch dem Fruchtnießer und dem Pfandgläubiger den negatorischen Anspruch gewährt (aaO Anm 42), daß nach der von ihm vertretenen Meinung sich solche Berechtigte gegen Eingriffe aber nur so weit selbst unmittelbar schützen können, als die Voraussetzungen der Besitzstörungs- oder Besitzentziehungsklage gegeben sind. Damit schränkt Klang seine grundsätzlichen Ausführungen aber doch offensichtlich selbst wieder ein.Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes (SZ 27/203, MietSlg 17.769; EvBl 1968/231; 5 Ob 173/70; EvBl 1974/54), das seit jeher die Ansicht vertreten hat, dem Fruchtgenußberechtigten sei, da ihm hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft alle jene Rechte zustehen, die sonst dem Eigentümer zustünden, auch die Befugnis zuzubilligen, alle das Fruchtgenußrecht selbst oder damit im Zusammenhang stehende Ansprüche beeinträchtigenden Angriffe abzuwehren und das Nichtbestehen eines seine Befugnisse einschränkenden Vertrages bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO feststellen zu lassen. Daß die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Fruchtgenußrechtes nicht behauptet habe, wie das Berufungsgericht vermeint, trifft nicht zu. Die Klägerin hat ausdrücklich geltend gemacht, daß durch den vom Beklagten behaupteten Servitutsweg jede sinnvolle Bewirtschaftung oder Nutzung als Baugrund verhindert wird. Die Vorinstanzen stützen ihre gegenteilige Rechtsansicht auf die Ausführungen von Klang in Klang2 römisch zwei 602 f (damit übereinstimmend Klang in Klang1 I/2, 416 f) und Ehrenzweig2 I/2, 302 (damit übereinstimmend Ehrenzweig1 I/2, 390 f). Beide begründen ihre Ansicht, die Negatorienklage stehe dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht zu, damit, daß es sich hiebei um eine Klage aus dem Eigentum handle, die nur dem Eigentümer zustehe. Sie stellen den Fruchtnießer in eine Reihe mit dem Pfandgläubiger und dem Bestandnehmer (Pächter) und verweisen hinsichtlich des Bestandnehmers (Pächters) auf die Entscheidung GlUNF 3.731. Festgehalten sei, daß Klang aaO einerseits darauf hinweist, daß auch (von Geller, Kommentar 324) die Meinung vertreten wird, von der Negatorienklage könne jeder Berechtigte Gebrauch machen, dessen Recht durch den Eingriff beeinträchtigt wird, und andererseits, daß das deutsche Recht unter anderem auch dem Fruchtnießer und dem Pfandgläubiger den negatorischen Anspruch gewährt (aaO Anmerkung 42), daß nach der von ihm vertretenen Meinung sich solche Berechtigte gegen Eingriffe aber nur so weit selbst unmittelbar schützen können, als die Voraussetzungen der Besitzstörungs- oder Besitzentziehungsklage gegeben sind. Damit schränkt Klang seine grundsätzlichen Ausführungen aber doch offensichtlich selbst wieder ein.
Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht Ehrenzweigs und Klangs, die Negatorienklage stehe nur dem Eigentümer, nicht auch dem Fruchtnießer zu, nicht an. Es wäre mit Rücksicht darauf, daß das Fruchtgenußrecht seinem Inhaber eine ähnliche Stellung zur Sache gibt, wie sie der Eigentümer hat - der Unterschied liegt nur darin, daß der Fruchtnießer die Substanz nicht angreifen und über sie rechtlich nicht verfügen darf - (Klang aaO 582 f), nicht gerechtfertigt, ihm die selbständige Abwehr von sein Fruchtgenußrecht beeinträchtigenden Angriffen zu verwehren und ihn auf vom Eigentümer vorzunehmende Maßnahmen zu verweisen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die in der neueren Judikatur verbesserte Rechtsstellung des Bestandnehmers (vgl hiezu Petrasch aaO Rz 10 zu § 523, sowie SZ 50/10 und JBl 1990, 447). Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht Ehrenzweigs und Klangs, die Negatorienklage stehe nur dem Eigentümer, nicht auch dem Fruchtnießer zu, nicht an. Es wäre mit Rücksicht darauf, daß das Fruchtgenußrecht seinem Inhaber eine ähnliche Stellung zur Sache gibt, wie sie der Eigentümer hat - der Unterschied liegt nur darin, daß der Fruchtnießer die Substanz nicht angreifen und über sie rechtlich nicht verfügen darf - (Klang aaO 582 f), nicht gerechtfertigt, ihm die selbständige Abwehr von sein Fruchtgenußrecht beeinträchtigenden Angriffen zu verwehren und ihn auf vom Eigentümer vorzunehmende Maßnahmen zu verweisen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die in der neueren Judikatur verbesserte Rechtsstellung des Bestandnehmers vergleiche hiezu Petrasch aaO Rz 10 zu Paragraph 523,, sowie SZ 50/10 und JBl 1990, 447). Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.