Rechtssatz RS0012146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012146
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Rechtssatz
Der Fruchtnießer ist zur Negatorienklage legitimiert, wenn er behauptete, der Bekl habe durch Änderung der Wasserverhältnisse in das Fruchtgenußrecht eingegriffen. Das darauf gestützte Klagebegehren, durch Einschüttung von Schottermaterial den Wasserspiegel des Baches um 20 cm wider anzuheben, gehört auf den ordentlichen Rechtsweg.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 130/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 130/73
EvBl 1974/54 S 128
- 7 Ob 627/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 627/90
nur: Der Fruchtnießer ist zur Negatorienklage legitimiert. (T1) Beisatz: Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht Ehrenzweigsund Klangs, die Negatorienklage stehe nur dem Eigentümer, nicht aberauch dem Fruchtnießer zu, nicht an. (T2); Veröff: SZ 63/164
- 1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
Auch; nur T1
- 6 Ob 140/05i
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
Auch; Beisatz: Der Fruchtnießer kann Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. Der Fruchtnießer ist aber nicht Dienstbarkeitsberechtigter, er leitet sein Recht auf Benutzung des dienenden Gutes von den dienstbarkeitsberechtigten Grundeigentümern ab. Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012146
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0010OB00130_7300000_002