Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Kläger behaupten, ihnen stehe als Koppelfischereiberechtigte an beiden Ufern der Traun - einem öffentlichen Gewässer iSd § 2 Abs 1 lit a WRG 1959 idgF gemäß Punkt 4. lit a des Anhangs A zum WRG 1959 wie des WRG 1934, wozu auch alle ihre Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen gehören - das im A2-Blatt der jeweiligen Liegenschaften als herrschenden Guts ersichtlich gemachte und im Fischereibuch (Fischereikataster) eingetragene Fischereirecht zu, wogegen die Beklagten behaupten, am linken Ufer der Traun stehe nicht den Klägern, sondern ihnen das zwar nicht im Grundbuch ersichtlich gemachte, jedoch gleichfalls im Fischereibuch (Fischereikataster) eingetragene Fischereirecht zu.Die Kläger behaupten, ihnen stehe als Koppelfischereiberechtigte an beiden Ufern der Traun - einem öffentlichen Gewässer iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 idgF gemäß Punkt 4. Litera a, des Anhangs A zum WRG 1959 wie des WRG 1934, wozu auch alle ihre Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen gehören - das im A2-Blatt der jeweiligen Liegenschaften als herrschenden Guts ersichtlich gemachte und im Fischereibuch (Fischereikataster) eingetragene Fischereirecht zu, wogegen die Beklagten behaupten, am linken Ufer der Traun stehe nicht den Klägern, sondern ihnen das zwar nicht im Grundbuch ersichtlich gemachte, jedoch gleichfalls im Fischereibuch (Fischereikataster) eingetragene Fischereirecht zu.
a) Die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fischereirecht im allgemeinen und zum Koppelfischereirecht in Oberösterreich entsprechen den Erwägungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung AZ 1 Ob 30/94 (SZ 68/41 = ecolex 1995, 405). Das Fischereirecht kann demnach Ausfluß des Eigentumsrechts an einem gutseigenen (künstlichen) Gewässer oder ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer sein; ist es in letzterem Fall mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, ist es eine Grunddienstbarkeit iSd § 473 und des § 477 Z 5 ABGB, tritt es vom Eigentum an einer Liegenschaft abgesondert in Erscheinung, hingegen eine unregelmäßige, persönliche (vgl Waschnig in JBl 1952, 253 ff), aber veräußerliche und unbeschränkt vererbliche Dienstbarkeit (Servitut) iSd § 479 ABGB. Im vorliegenden Fall ist ein mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes (vgl die Ersichtlichmachung im jeweiligen A2-Blatt der Liegenschaften der Kläger in Beilage C) Koppelfischereirecht mehrerer Fischereiberechtigter an einer Strecke eines Fischwassers, hier eines öffentlichen Gewässers, zu beurteilen. Fischereiberechtigt ist daher nur der jeweilige Grundeigentümer. Angesichts dieser Eintragungen erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es sich dabei früher um "ledige Fischweiden" gehandelt habe und ob ein Fischereirecht an diesen als unregelmäßige Personalservitut zu beurteilen sei.a) Die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fischereirecht im allgemeinen und zum Koppelfischereirecht in Oberösterreich entsprechen den Erwägungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung AZ 1 Ob 30/94 (SZ 68/41 = ecolex 1995, 405). Das Fischereirecht kann demnach Ausfluß des Eigentumsrechts an einem gutseigenen (künstlichen) Gewässer oder ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer sein; ist es in letzterem Fall mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, ist es eine Grunddienstbarkeit iSd Paragraph 473 und des Paragraph 477, Ziffer 5, ABGB, tritt es vom Eigentum an einer Liegenschaft abgesondert in Erscheinung, hingegen eine unregelmäßige, persönliche vergleiche Waschnig in JBl 1952, 253 ff), aber veräußerliche und unbeschränkt vererbliche Dienstbarkeit (Servitut) iSd Paragraph 479, ABGB. Im vorliegenden Fall ist ein mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes vergleiche die Ersichtlichmachung im jeweiligen A2-Blatt der Liegenschaften der Kläger in Beilage C) Koppelfischereirecht mehrerer Fischereiberechtigter an einer Strecke eines Fischwassers, hier eines öffentlichen Gewässers, zu beurteilen. Fischereiberechtigt ist daher nur der jeweilige Grundeigentümer. Angesichts dieser Eintragungen erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es sich dabei früher um "ledige Fischweiden" gehandelt habe und ob ein Fischereirecht an diesen als unregelmäßige Personalservitut zu beurteilen sei.
Die auf § 383 ABGB beruhende Befugnis zum freien Fischfang wurde in jenen Ländern, in denen Landesfischereigesetze erlassen wurden, durch das ReichsfischereiG, RGBl 1885/58, grundsätzlich beseitigt und das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, das durch die positiven Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. In Oberösterreich folgte das oö Fischereigesetz, LGBl 1983/60 idgF (FischereiG 1983), dem Fischereigesetz vom 2.Mai 1895 gültig für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns, LGVBl 1896/32 idF oö LGBl 1921/125 (oö FischereiG 1895). Nach diesen Landesgesetzen stand bzw steht das Fischereirecht in künstlichen Gewässern deren Grundeigentümern, an natürlichen Gewässern hingegen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Gewässer befindet (§ 4 Z 2 oö FischereiG 1895, § 4 oö FischereiG 1983). Diese Rechtsträger sind kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht (SZ 47/88 = EvBl 1975/73; EvBl 1973/2 ua). Nach § 1 Abs 1 oö FischereiG 1895 bzw § 1 Abs 1 oö FischereiG 1983 war bzw ist jedes Fischereirecht räumlich begrenzt. Der Teil eines Gewässers, auf den sich das Recht erstreckt, wird als Fischwasser bezeichnet. Gemäß § 2 oö FischereiG 1895 bzw § 1 Abs 3 oö FischereiG 1983 war bzw ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht, wobei, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Eigentum am Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts unterlagen und unterliegen. Im Streitfall haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, wem das Fischereirecht zusteht (SZ 68/41, SZ 47/88; 1 Ob 6/94 ua; Spielbüchler in Rummel2, § 383 ABGB Rz 4; Pimmer in Schwimann, § 383 ABGB Rz 8; Feil, Liegenschaftsrecht I 576).Die auf Paragraph 383, ABGB beruhende Befugnis zum freien Fischfang wurde in jenen Ländern, in denen Landesfischereigesetze erlassen wurden, durch das ReichsfischereiG, RGBl 1885/58, grundsätzlich beseitigt und das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, das durch die positiven Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. In Oberösterreich folgte das oö Fischereigesetz, LGBl 1983/60 idgF (FischereiG 1983), dem Fischereigesetz vom 2.Mai 1895 gültig für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns, LGVBl 1896/32 in der Fassung oö LGBl 1921/125 (oö FischereiG 1895). Nach diesen Landesgesetzen stand bzw steht das Fischereirecht in künstlichen Gewässern deren Grundeigentümern, an natürlichen Gewässern hingegen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Gewässer befindet (Paragraph 4, Ziffer 2, oö FischereiG 1895, Paragraph 4, oö FischereiG 1983). Diese Rechtsträger sind kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht (SZ 47/88 = EvBl 1975/73; EvBl 1973/2 ua). Nach Paragraph eins, Absatz eins, oö FischereiG 1895 bzw Paragraph eins, Absatz eins, oö FischereiG 1983 war bzw ist jedes Fischereirecht räumlich begrenzt. Der Teil eines Gewässers, auf den sich das Recht erstreckt, wird als Fischwasser bezeichnet. Gemäß Paragraph 2, oö FischereiG 1895 bzw Paragraph eins, Absatz 3, oö FischereiG 1983 war bzw ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht, wobei, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Eigentum am Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts unterlagen und unterliegen. Im Streitfall haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, wem das Fischereirecht zusteht (SZ 68/41, SZ 47/88; 1 Ob 6/94 ua; Spielbüchler in Rummel2, Paragraph 383, ABGB Rz 4; Pimmer in Schwimann, Paragraph 383, ABGB Rz 8; Feil, Liegenschaftsrecht römisch eins 576).
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten oder der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweiten Falle muß er die Anmaßung der Servitut beweisen (§ 523 ABGB). Die Bestimmung behandelt nicht nur den Rechtsschutz der Dienstbarkeiten, sondern auch den Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung von Dienstbarkeiten, also die actio confessoria und die actio negatoria des römischen Rechts; der Schlußsatz regelt die Beweislast bei beiden Klagen. Dem Fischereiberechtigten steht an sich wie jedem anderen Dienstbarkeitsberechtigten neben dem possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage nach § 523 ABGB offen. Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit, ohne daß die sonst bei Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen (Klang in Klang2 II 601; Petrasch in Rummel2 § 523 ABGB Rz 8 mwN), aber nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache (MietSlg 33.050; SZ 39/21 = EvBl 1966/298; 5 Ob 111/68 ua) und somit auch nicht gegen einen anderen Dienstbarkeitsberechtigten, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen (Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 8). Solche Begehren haben die Kläger nicht erhoben, weshalb ihre Klage auch nicht als Servitutenklage nach § 523 ABGB zu beurteilen ist.In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten oder der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweiten Falle muß er die Anmaßung der Servitut beweisen (Paragraph 523, ABGB). Die Bestimmung behandelt nicht nur den Rechtsschutz der Dienstbarkeiten, sondern auch den Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung von Dienstbarkeiten, also die actio confessoria und die actio negatoria des römischen Rechts; der Schlußsatz regelt die Beweislast bei beiden Klagen. Dem Fischereiberechtigten steht an sich wie jedem anderen Dienstbarkeitsberechtigten neben dem possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage nach Paragraph 523, ABGB offen. Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit, ohne daß die sonst bei Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen (Klang in Klang2 römisch zwei 601; Petrasch in Rummel2 Paragraph 523, ABGB Rz 8 mwN), aber nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache (MietSlg 33.050; SZ 39/21 = EvBl 1966/298; 5 Ob 111/68 ua) und somit auch nicht gegen einen anderen Dienstbarkeitsberechtigten, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen (Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 8). Solche Begehren haben die Kläger nicht erhoben, weshalb ihre Klage auch nicht als Servitutenklage nach Paragraph 523, ABGB zu beurteilen ist.
Bei der Eigentumsfreiheits- oder Negatorienklage kann auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein (EvBl 1967/216 = ZVR 1967/162; SZ 36/146; 7 Ob 574/83; 7 Ob 653/79 ua). Die Rechtsprechung gewährt entgegen der in der Lehre von Ehrenzweig und Klang vertretenen Auffassung die actio negatoria nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem Fruchtnießer (7 Ob 514/93 = MietSlg 45.019; 7 Ob 627/90 mwN = SZ 63/194 = EvBl 1991/14; EvBl 1974/54; Pimmer aaO § 523 Rz 21). Dem Fischereiberechtigten kommt mit seinem dinglichen Recht eine dem Fruchtnießer durchaus vergleichbare Rechtsposition zu, so daß es nur billig erscheint, auch ihm gegen denjenigen, der am selben Fischwasser ein Fischereirecht behauptet, in analoger Anwendung die negative Feststellungsklage an die Hand zu geben. Die Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB zur Abwehr unzulässiger Immissionen ist ein Anwendungsfall der actio negatoria (1 Ob 512/96; MietSlg 35.053; Spielbüchler aaO § 364 ABGB Rz 4; Pimmer aaO § 364 ABGB Rz 50 und § 523 ABGB Rz 18, je mwN), zu deren Erhebung schon bisher neben dem Eigentümer des beeinträchtigen Grundstücks auch der Fischereiberechtigte als Inhaber eines selbständigen dinglichenBei der Eigentumsfreiheits- oder Negatorienklage kann auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein (EvBl 1967/216 = ZVR 1967/162; SZ 36/146; 7 Ob 574/83; 7 Ob 653/79 ua). Die Rechtsprechung gewährt entgegen der in der Lehre von Ehrenzweig und Klang vertretenen Auffassung die actio negatoria nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem Fruchtnießer (7 Ob 514/93 = MietSlg 45.019; 7 Ob 627/90 mwN = SZ 63/194 = EvBl 1991/14; EvBl 1974/54; Pimmer aaO Paragraph 523, Rz 21). Dem Fischereiberechtigten kommt mit seinem dinglichen Recht eine dem Fruchtnießer durchaus vergleichbare Rechtsposition zu, so daß es nur billig erscheint, auch ihm gegen denjenigen, der am selben Fischwasser ein Fischereirecht behauptet, in analoger Anwendung die negative Feststellungsklage an die Hand zu geben. Die Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zur Abwehr unzulässiger Immissionen ist ein Anwendungsfall der actio negatoria (1 Ob 512/96; MietSlg 35.053; Spielbüchler aaO Paragraph 364, ABGB Rz 4; Pimmer aaO Paragraph 364, ABGB Rz 50 und Paragraph 523, ABGB Rz 18, je mwN), zu deren Erhebung schon bisher neben dem Eigentümer des beeinträchtigen Grundstücks auch der Fischereiberechtigte als Inhaber eines selbständigen dinglichen
Rechts als berechtigt angesehen wurde (1 Ob 19/90 = JBl 1991, 247
[Rummel] = ecolex 1990, 604 [Wilhelm]; SZ 59/200; SZ 56/11 = JBl
1985, 32 ua; Spielbüchler aaO § 383 ABGB Rz 4; Klang aaO II 251); in der Folge wurde - der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/204 zur Klagslegitimation des Bestandnehmers entsprechend - selbst dem bloß obligatorisch berechtigten Pächter des Fischereiberechtigten die Klagslegitmation zugebilligt (JBl 1991, 247; 1 Ob 21/90 = SZ 63/185 = JBl 1991, 110 = EvBl 1991/15 = ecolex 1991, 81 [Wilhelm]). Soweit es die Klagslegitimation angeht, billigt der erkennende Senat die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, auch wenn die dazu zitierten Belegstellen JBl 1966, 319 und SZ 50/84 inhaltlich nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB betrafen.1985, 32 ua; Spielbüchler aaO Paragraph 383, ABGB Rz 4; Klang aaO römisch zwei 251); in der Folge wurde - der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/204 zur Klagslegitimation des Bestandnehmers entsprechend - selbst dem bloß obligatorisch berechtigten Pächter des Fischereiberechtigten die Klagslegitmation zugebilligt (JBl 1991, 247; 1 Ob 21/90 = SZ 63/185 = JBl 1991, 110 = EvBl 1991/15 = ecolex 1991, 81 [Wilhelm]). Soweit es die Klagslegitimation angeht, billigt der erkennende Senat die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, auch wenn die dazu zitierten Belegstellen JBl 1966, 319 und SZ 50/84 inhaltlich nachbarrechtliche Ansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB betrafen.
Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts ist noch keine Anmaßung, daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren, sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen (JBl 1962, 637 = EvBl 1962/226 = ImmZ 1962, 203 ua; Pimmer aaO § 523 ABGB Rz 19). Diese hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (vgl MietSlg 33.638; SZ 26/116). Auch wenn dazu ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO erforderlich ist, ist dieses schon immer dann zu bejahen, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet (7 Ob 502/85 = SZ 58/12). Daher ist die hier zu beurteilende negative Feststellungsklage an sich ein tauglicher Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Rechte betroffener Koppelfischereiberechtigter.Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts ist noch keine Anmaßung, daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren, sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen (JBl 1962, 637 = EvBl 1962/226 = ImmZ 1962, 203 ua; Pimmer aaO Paragraph 523, ABGB Rz 19). Diese hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben vergleiche MietSlg 33.638; SZ 26/116). Auch wenn dazu ein Feststellungsinteresse iSd Paragraph 228, ZPO erforderlich ist, ist dieses schon immer dann zu bejahen, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet (7 Ob 502/85 = SZ 58/12). Daher ist die hier zu beurteilende negative Feststellungsklage an sich ein tauglicher Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Rechte betroffener Koppelfischereiberechtigter.
Die Beweislastverteilung des § 523 letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte sein Recht zum Eingriff, das Bestehen der Dienstbarkeit, zu beweisen hat (1 Ob 515/90 = SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [Hoyer und Pfersmann] = EvBl 1990/141; MietSlg 31.051 mwN ua, zuletzt 1 Ob 24/91; RIS-Justiz RS12186; Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 10; Pimmer aaO § 523 ABGB Rz 43) und nicht der Kläger den Nichtbestand dieses Rechts, kann hier im Wege der Analogie nutzbar gemacht werden: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 47/88 in einem Verfahren zwischen einer kraft Gesetzes fischereiberechtigten Gemeinde als Beklagter und Klägern, die sich auf einen behaupteten Privatrechtstitel zum Erwerb eines Fischereirechts stützten und die Feststellung begehrten, daß ihnen in der ihr gehörigen, an einem Bach gelegenen und von diesem durchströmten Schottergrube das Fischereirecht zustehe, dargestellt, derjenige, der ein eigenes, von den Bestimmungen des § 4 Abs 1 oö FischereiG 1895 (jetzt § 4 Abs 2 oö FischereiG 1983) abweichendes dingliches Fischereirecht behaupte, es im Streitfall beweisen müsse. Die gleiche Auffassung wurde in der Entscheidung EvBl 1973/2 - nach dem maßgeblichen Sachverhalt war die Gemeinde dort als klagende Partei aufgetreten - vertreten. Im vorliegenden Fall belangt zwar nicht die Gemeinde, die kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt ist, sondern ein Fischereiberechtigter, der einen gültigen Privatrechtstitel behauptet, als dinglich Berechtigter einen anderen, der sich dieses Rechts berühmt. Freilich kann sich ein solcher Fischereiberechtigter nicht auf § 4 oö FischereiG berufen, sondern hat - als Kläger - selbst auch einen aufrechten Privatrechtstitel darzutun. Die Kläger mußten daher - schon zur Dartuung ihrer aktiven Klagslegitimation - den Nachweis führen, selbst Fischereiberechtigte zu sein, wogegen die Beklagten den Beweis dafür anzutreten hatten, daß ihnen gleichfalls das Fischereirecht zukomme. Diesbezügliche Beweisdefizite gehen zu ihren Lasten. Dem entspricht auch, daß nach allgemeiner Beweislastregel jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (DRdA 1994/5, 47 [Binder]; EvBl 1978/145;Die Beweislastverteilung des Paragraph 523, letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte sein Recht zum Eingriff, das Bestehen der Dienstbarkeit, zu beweisen hat (1 Ob 515/90 = SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [Hoyer und Pfersmann] = EvBl 1990/141; MietSlg 31.051 mwN ua, zuletzt 1 Ob 24/91; RIS-Justiz RS12186; Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 10; Pimmer aaO Paragraph 523, ABGB Rz 43) und nicht der Kläger den Nichtbestand dieses Rechts, kann hier im Wege der Analogie nutzbar gemacht werden: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 47/88 in einem Verfahren zwischen einer kraft Gesetzes fischereiberechtigten Gemeinde als Beklagter und Klägern, die sich auf einen behaupteten Privatrechtstitel zum Erwerb eines Fischereirechts stützten und die Feststellung begehrten, daß ihnen in der ihr gehörigen, an einem Bach gelegenen und von diesem durchströmten Schottergrube das Fischereirecht zustehe, dargestellt, derjenige, der ein eigenes, von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oö FischereiG 1895 (jetzt Paragraph 4, Absatz 2, oö FischereiG 1983) abweichendes dingliches Fischereirecht behaupte, es im Streitfall beweisen müsse. Die gleiche Auffassung wurde in der Entscheidung EvBl 1973/2 - nach dem maßgeblichen Sachverhalt war die Gemeinde dort als klagende Partei aufgetreten - vertreten. Im vorliegenden Fall belangt zwar nicht die Gemeinde, die kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt ist, sondern ein Fischereiberechtigter, der einen gültigen Privatrechtstitel behauptet, als dinglich Berechtigter einen anderen, der sich dieses Rechts berühmt. Freilich kann sich ein solcher Fischereiberechtigter nicht auf Paragraph 4, oö FischereiG berufen, sondern hat - als Kläger - selbst auch einen aufrechten Privatrechtstitel darzutun. Die Kläger mußten daher - schon zur Dartuung ihrer aktiven Klagslegitimation - den Nachweis führen, selbst Fischereiberechtigte zu sein, wogegen die Beklagten den Beweis dafür anzutreten hatten, daß ihnen gleichfalls das Fischereirecht zukomme. Diesbezügliche Beweisdefizite gehen zu ihren Lasten. Dem entspricht auch, daß nach allgemeiner Beweislastregel jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (DRdA 1994/5, 47 [Binder]; EvBl 1978/145;
SZ 48/92 = JBl 1976, 261 = NZ 1977, 88 uva, zuletzt 4 Ob 1638/95;
Rechberger in Rechberger, vor § 266 ZPO Rz 11 mwN). Dem Fischereiberechtigten ist somit gegenüber einem Dritten, der am selben Fischwasser oder einem räumlich abgegrenzten Bereich desselben ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage an die Hand gegeben. Die Beweislastverteilung des § 523 letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte sein Recht zum Eingriff, somit das Bestehen der Dienstbarkeit zu beweisen hat, gilt in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch in einem solchen Fall. Demnach sind beide Streitteile mit dem Beweis für das aufrechte Bestehen ihres Fischereirechts belastet. Der Hinweis in der Revision, es bleibe offen, wer nun wirklich Fischereiberechtigter sei, übersieht, daß die Kläger mit ihrer negativen Feststellungsklage ohnedies nur dann durchdringen können, wenn sie - zunächst einmal - selbst den Beweis ihres Fischereirechts erbringen.Rechberger in Rechberger, vor Paragraph 266, ZPO Rz 11 mwN). Dem Fischereiberechtigten ist somit gegenüber einem Dritten, der am selben Fischwasser oder einem räumlich abgegrenzten Bereich desselben ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage an die Hand gegeben. Die Beweislastverteilung des Paragraph 523, letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte sein Recht zum Eingriff, somit das Bestehen der Dienstbarkeit zu beweisen hat, gilt in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch in einem solchen Fall. Demnach sind beide Streitteile mit dem Beweis für das aufrechte Bestehen ihres Fischereirechts belastet. Der Hinweis in der Revision, es bleibe offen, wer nun wirklich Fischereiberechtigter sei, übersieht, daß die Kläger mit ihrer negativen Feststellungsklage ohnedies nur dann durchdringen können, wenn sie - zunächst einmal - selbst den Beweis ihres Fischereirechts erbringen.
b) Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Einwand der Beklagten, daß die Übertragungen von Fischereirechten an den Drittkläger und die Viertklägerin jeweils nicht durch die politischen Behörden genehmigt worden sei, sei im Hinblick auf die betreffenden behördlichen Eintragungen im Fischereibuch jedenfalls unzutreffend, ist zwar an sich zu billigen; damit ist aber noch nicht die Aktivlegitimation des Drittklägers und der Viertklägerin im vorliegenden Rechtsstreit ausreichend begründet. Denn den Klägern fehlt vielmehr bei deren Feststellungsbegehren, den Beklagten stehe an einem näher bezeichneten Fischwasser kein Fischereirecht zu, die Aktivlegitimation. Ein solcher Mangel der Sachlegitimation ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch von Amts wegen aufzugreifen, wenn er sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (MietSlg 29/20; SZ 51/57 uva, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN). Im vorliegenden Fall liegt der Ansatzpunkt für die Prüfung der Frage, ob die Kläger gegenüber den Beklagten zur angestellten negativen Feststellungsklage überhaupt legitimiert sind, in der unstrittigen Tatsache, daß die Viertklägerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft, zu deren Gunsten das Koppelfischereirecht besteht, und der Drittkläger nur Hälfteigentümer einer solchen Liegenschaft ist. Im Falle der Klagestattgebung würde der Nichtbestand des Fischereirechts der Beklagten festgestellt werden, obwohl sich nicht alle Eigentümer der in Ansehung des Fischwassers herrschenden Grundstücke am Rechtsstreit beteiligten. Koppelfischereiberechtigte bilden, wie der erkennende Senat in der Entscheidung SZ 68/41 in einem Rechtsfall aussprach, in dem über den Anspruch auf gerichtliche Neufestsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG abzusprechen war, eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft ähnlich der Gemeinschaft von Miteigentümern.b) Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Einwand der Beklagten, daß die Übertragungen von Fischereirechten an den Drittkläger und die Viertklägerin jeweils nicht durch die politischen Behörden genehmigt worden sei, sei im Hinblick auf die betreffenden behördlichen Eintragungen im Fischereibuch jedenfalls unzutreffend, ist zwar an sich zu billigen; damit ist aber noch nicht die Aktivlegitimation des Drittklägers und der Viertklägerin im vorliegenden Rechtsstreit ausreichend begründet. Denn den Klägern fehlt vielmehr bei deren Feststellungsbegehren, den Beklagten stehe an einem näher bezeichneten Fischwasser kein Fischereirecht zu, die Aktivlegitimation. Ein solcher Mangel der Sachlegitimation ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch von Amts wegen aufzugreifen, wenn er sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (MietSlg 29/20; SZ 51/57 uva, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN). Im vorliegenden Fall liegt der Ansatzpunkt für die Prüfung der Frage, ob die Kläger gegenüber den Beklagten zur angestellten negativen Feststellungsklage überhaupt legitimiert sind, in der unstrittigen Tatsache, daß die Viertklägerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft, zu deren Gunsten das Koppelfischereirecht besteht, und der Drittkläger nur Hälfteigentümer einer solchen Liegenschaft ist. Im Falle der Klagestattgebung würde der Nichtbestand des Fischereirechts der Beklagten festgestellt werden, obwohl sich nicht alle Eigentümer der in Ansehung des Fischwassers herrschenden Grundstücke am Rechtsstreit beteiligten. Koppelfischereiberechtigte bilden, wie der erkennende Senat in der Entscheidung SZ 68/41 in einem Rechtsfall aussprach, in dem über den Anspruch auf gerichtliche Neufestsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG abzusprechen war, eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft ähnlich der Gemeinschaft von Miteigentümern.
Bei Miteigentümern wird nach Lehre und Rechtsprechung jeder allein als berechtigt angesehen, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage (auch Negatorienklage) abzuwehren (SZ 54/43, SZ 51/115 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; Klang aaO II 602; Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 4), soferne er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt (NZ 1994, 15; SZ 60/216 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 4). Zur Verteidigung und Durchsetzung seiner aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnisse sowie zur Wahrung eindeutiger Gemeinschaftsinteressen kann daher jeder einzelne Miteigentümer gegen Personen, die das Eigentum stören oder sich ein das Eigentum beschränkendes Recht anmaßen, die Klage auf Unterlassung und Wiederherstellung des vorigen Zustands erheben und hat dabei die Wahl zwischen der schlichten Unterlassungsklage gemäß § 362 ABGB und der Klage nach § 523 ABGB (EvBl 1989/26; 5 Ob 2036/96i ua). Gleiches hat auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte zu gelten. Verlangen allerdings einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Nichtbestand eines von einem Dritten (hier den Beklagten) behaupteten Fischereirechts, so ist zu fragen, ob das betreffende Recht wirklich nur ihm oder ihnen gegenüber verneint werden könnte. In der Entscheidung 5 Ob 2036/96i wurde ausgesprochen, das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, "die nicht (mehr) den Miteigentumsanteil des Klägers am dienenden Grundstück belastet, wohl aber die ideellen Anteile der übrigen Miteigentümer, wäre bespielsweise rechtlich unmöglich." Lehre und Rechtsprechung stimmen auch überein, daß etwa die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden kann (EvBl 1989/26; SZ 27/64 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 4 mwN). Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre (SZ 27/64 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 364). Für die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit wurde dies gleichfalls bejaht (5 Ob 2036/96i): Die Fortschreibung jener Judikatur, die dem einzelnen Miteigentümer das Recht zugesteht, auf Löschung einer Grunddienstbarkeit zu klagen, ohne die übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren zu beteiligen (SZ 60/122), könnte zu dem bereits angesprochenen unhaltbaren Ergebnis führen, daß eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Es sei daher Petrasch (aaO § 523 ABGB Rz 4) zu folgen, der auch für die actio negatoria auf Löschung einer Servitut das gemeinsame prozessuale Handeln aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks fordert. Gleiches gelte für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit. Schon bisher wurde eine solche Klage - in Abweichung von SZ 60/122 - abgewiesen, sofern sich der Kläger in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern des dienenden Grundstücks setzte (NZ 1994, 15). Wegen der sonst drohenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liege der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor (5 Ob 2036/96i). Nach Auffassung des erkennenden Senats müssen diese Grundsätze der Gefahr unlösbarer Verwicklungen wegen der zwingenden Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung über das Bestehen von Fischereirechten der Beklagten am Fischwasser, das die Kläger für sich beanspruchen, auch hier angewendet werden, sind doch die Regelungen der §§ 825 ff ABGB ungeachtet der Tatsache, daß nicht feststeht, wie die Gemeinschaft der Koppelfischereiberechtigten entstanden ist, anzuwenden (SZ 68/41). Die negative Feststellungsklage der Gemeinschaft der gekoppelt Fischereiberechtigten, daß die Beklagten an diesem Fischwasser kein Fischereirecht haben, muß von allen Berechtigten, hier von allen gekoppelt fischereiberechtigten Grundeigenümern ausgehen, weil das Koppelfischereirecht im vorliegenden Fall eine im Grundbuch bei den herrschenden Grundstücken ersichtlich gemachte Grunddienstbarkeit ist, deren Eintragung beim dienenden Grundstück erkennbar deshalb unterblieb, weil es sich dabei um ein öffentliches Gewässer handelt. Wasserführende (und verlassene) Bette öffentlicher Gewässer gelten bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder wenn in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist (§ 4 Abs 1 WRG; § 12 Abs AllGAG).Bei Miteigentümern wird nach Lehre und Rechtsprechung jeder allein als berechtigt angesehen, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage (auch Negatorienklage) abzuwehren (SZ 54/43, SZ 51/115 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; Klang aaO römisch zwei 602; Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 4), soferne er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt (NZ 1994, 15; SZ 60/216 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 4). Zur Verteidigung und Durchsetzung seiner aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnisse sowie zur Wahrung eindeutiger Gemeinschaftsinteressen kann daher jeder einzelne Miteigentümer gegen Personen, die das Eigentum stören oder sich ein das Eigentum beschränkendes Recht anmaßen, die Klage auf Unterlassung und Wiederherstellung des vorigen Zustands erheben und hat dabei die Wahl zwischen der schlichten Unterlassungsklage gemäß Paragraph 362, ABGB und der Klage nach Paragraph 523, ABGB (EvBl 1989/26; 5 Ob 2036/96i ua). Gleiches hat auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte zu gelten. Verlangen allerdings einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Nichtbestand eines von einem Dritten (hier den Beklagten) behaupteten Fischereirechts, so ist zu fragen, ob das betreffende Recht wirklich nur ihm oder ihnen gegenüber verneint werden könnte. In der Entscheidung 5 Ob 2036/96i wurde ausgesprochen, das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, "die nicht (mehr) den Miteigentumsanteil des Klägers am dienenden Grundstück belastet, wohl aber die ideellen Anteile der übrigen Miteigentümer, wäre bespielsweise rechtlich unmöglich." Lehre und Rechtsprechung stimmen auch überein, daß etwa die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden kann (EvBl 1989/26; SZ 27/64 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; Petrasch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 4 mwN). Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre (SZ 27/64 ua, zuletzt 5 Ob 2036/96i mwN; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 364). Für die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit wurde dies gleichfalls bejaht (5 Ob 2036/96i): Die Fortschreibung jener Judikatur, die dem einzelnen Miteigentümer das Recht zugesteht, auf Löschung einer Grunddienstbarkeit zu klagen, ohne die übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren zu beteiligen (SZ 60/122), könnte zu dem bereits angesprochenen unhaltbaren Ergebnis führen, daß eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Es sei daher Petrasch (aaO Paragraph 523, ABGB Rz 4) zu folgen, der auch für die actio negatoria auf Löschung einer Servitut das gemeinsame prozessuale Handeln aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks fordert. Gleiches gelte für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit. Schon bisher wurde eine solche Klage - in Abweichung von SZ 60/122 - abgewiesen, sofern sich der Kläger in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern des dienenden Grundstücks setzte (NZ 1994, 15). Wegen der sonst drohenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liege der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor (5 Ob 2036/96i). Nach Auffassung des erkennenden Senats müssen diese Grundsätze der Gefahr unlösbarer Verwicklungen wegen der zwingenden Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung über das Bestehen von Fischereirechten der Beklagten am Fischwasser, das die Kläger für sich beanspruchen, auch hier angewendet werden, sind doch die Regelungen der Paragraphen 825, ff ABGB ungeachtet der Tatsache, daß nicht feststeht, wie die Gemeinschaft der Koppelfischereiberechtigten entstanden ist, anzuwenden (SZ 68/41). Die negative Feststellungsklage der Gemeinschaft der gekoppelt Fischereiberechtigten, daß die Beklagten an diesem Fischwasser kein Fischereirecht haben, muß von allen Berechtigten, hier von allen gekoppelt fischereiberechtigten Grundeigenümern ausgehen, weil das Koppelfischereirecht im vorliegenden Fall eine im Grundbuch bei den herrschenden Grundstücken ersichtlich gemachte Grunddienstbarkeit ist, deren Eintragung beim dienenden Grundstück erkennbar deshalb unterblieb, weil es sich dabei um ein öffentliches Gewässer handelt. Wasserführende (und verlassene) Bette öffentlicher Gewässer gelten bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder wenn in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist (Paragraph 4, Absatz eins, WRG; Paragraph 12, Abs AllGAG).
Belangen gekoppelt Fischereiberechtigte mittels negativer Feststellungsklage Dritte auf Feststellung des Nichtbestehens des von diesen behaupteten Fischereirechts am selben Fischwasser, müssen alle Koppelfischereiberechtigten - jedenfalls dann, wenn ihr Recht im Gutsbestandsblatt ihrer Liegenschaften ersichtlich gemacht ist, - als notwendige Streitgenossen (§ 14 ZPO) auftreten, nur der bei isolierter Entscheidung über solche Begehren eines oder einzelner von ihnen drohenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen vorzubeugen.Belangen gekoppelt Fischereiberechtigte mittels negativer Feststellungsklage Dritte auf Feststellung des Nichtbestehens des von diesen behaupteten Fischereirechts am selben Fischwasser, müssen alle Koppelfischereiberechtigten - jedenfalls dann, wenn ihr Recht im Gutsbestandsblatt ihrer Liegenschaften ersichtlich gemacht ist, - als notwendige Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO) auftreten, nur der bei isolierter Entscheidung über solche Begehren eines oder einzelner von ihnen drohenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen vorzubeugen.
Die Viertklägerin ist nicht Eigentümerin, der Drittkläger nicht allein Eigentümer des herrschenden Guts. Soweit im oö FischereiG 1983 nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts (§ 1 Abs 3 zweiter Satz, ähnlich § 2 oö FischereiG 1895). Als Grunddienstbarkeit wie hier kann das Fischereirecht zufolge §§ 481, 434 ABGB nur durch Eintragung im Grundbuch oder durch Urkundenhinterlegung - nach dem UHG BGBl 1974/326 - übertragen werden (1 Ob 6/94; SZ 56/11 mwN, SZ 45/26 ua; Spielbüchler aaO § 383 ABGB Rz 4; Waschnig aaO 254; Koziol/Welser aaO II 65). Die Einhaltung einer derartigen Erwerbungsart als rechtsbegründender Akt wurde in Ansehung des Drittklägers und der Viertklägerin weder behauptet, noch ergibt sich solches aus den Akten. Mit der Eintragung im Fischereibuch (Fischereikataster iSd § 7 oö FischereiG 1983) als einem lediglich internen Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und Fischereirechte können Rechte weder begründet noch festgestellt oder geändert werden (SZ 51/160; 1 Ob 6/94; Spielbüchler aaO § 383 ABGB Rz 4).Die Viertklägerin ist nicht Eigentümerin, der Drittkläger nicht allein Eigentümer des herrschenden Guts. Soweit im oö FischereiG 1983 nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts (Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz, ähnlich Paragraph 2, oö FischereiG 1895). Als Grunddienstbarkeit wie hier kann das Fischereirecht zufolge Paragraphen 481, 434, ABGB nur durch Eintragung im Grundbuch oder durch Urkundenhinterlegung - nach dem UHG BGBl 1974/326 - übertragen werden (1 Ob 6/94; SZ 56/11 mwN, SZ 45/26 ua; Spielbüchler aaO Paragraph 383, ABGB Rz 4; Waschnig aaO 254; Koziol/Welser aaO römisch zwei 65). Die Einhaltung einer derartigen Erwerbungsart als rechtsbegründender Akt wurde in Ansehung des Drittklägers und der Viertklägerin weder behauptet, noch ergibt sich solches aus den Akten. Mit der Eintragung im Fischereibuch (Fischereikataster iSd Paragraph 7, oö FischereiG 1983) als einem lediglich internen Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und Fischereirechte können Rechte weder begründet noch festgestellt oder geändert werden (SZ 51/160; 1 Ob 6/94; Spielbüchler aaO Paragraph 383, ABGB Rz 4).
Im übrigen können Grunddienstbarkeiten (und damit auch das Fischereirecht) jedenfalls nur mit Zustimmung des Verpflichteten auf (ein anderes herrschendes Grundstück oder) auf eine andere physische oder juristische Person übertragen, also in eine Personalservitut umgewandelt werden (SZ 56/11; SZ 43/55; zuletzt wieder 1 Ob 29/93; Pimmer aaO, § 485 ABGB Rz 2). Eine solche Zustimmung der mit dem Fischereirecht belasteten Republik Österreich ist aber weder behauptet, noch festgestellt worden, noch sonstwie aktenkundig. Es hätten daher auch die Kommanditgesellschaft - statt der Viertklägerin - und die Mutter des Drittklägers als Kläger auftreten müssen. Mangels ausreichender Dispositionsbefugnis der tatsächlich eingeschrittenen Kläger ist deren (negatives) Feststellungsbegehren daher abzuweisen.Im übrigen können Grunddienstbarkeiten (und damit auch das Fischereirecht) jedenfalls nur mit Zustimmung des Verpflichteten auf (ein anderes herrschendes Grundstück oder) auf eine andere physische oder juristische Person übertragen, also in eine Personalservitut umgewandelt werden (SZ 56/11; SZ 43/55; zuletzt wieder 1 Ob 29/93; Pimmer aaO, Paragraph 485, ABGB Rz 2). Eine solche Zustimmung der mit dem Fischereirecht belasteten Republik Österreich ist aber weder behauptet, noch festgestellt worden, noch sonstwie aktenkundig. Es hätten daher auch die Kommanditgesellschaft - statt der Viertklägerin - und die Mutter des Drittklägers als Kläger auftreten müssen. Mangels ausreichender Dispositionsbefugnis der tatsächlich eingeschrittenen Kläger ist deren (negatives) Feststellungsbegehren daher abzuweisen.
Auf die übrigen in der Revision relevierten Fragen (Anerkenntnis durch Viertklägerin zufolge der Unterfertigung der Erklärung vom 29. Mai 1989 Beilage I, Bedenken gegen den Beweis des aufrechten Bestehens der Fischereirechte der Kläger; Ersitzung des Fischereirechts durch die Beklagten) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Festzuhalten bleibt, daß die von den Beklagten dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zum Tragen kommen. Den durch das Wasserrechtsgesetz 1934 eingeführten und das Wasserrechtsgesetz 1959 fortgeschriebenen Ersitzungsausschluß hatte der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals zu beurteilen, ohne daß er je Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung gehegt hätte. Verfassungsrechtliche Bednken wurden auch im Schrifttum nicht geäußert (zuletzt 1 Ob 20/95 mwN). Den Parteien steht insoweit auch keine Antragsbefugnis zu, sodaß der entsprechende Antrag der Beklagten zurückgewiesen werden muß.Auf die übrigen in der Revision relevierten Fragen (Anerkenntnis durch Viertklägerin zufolge der Unterfertigung der Erklärung vom 29. Mai 1989 Beilage römisch eins, Bedenken gegen den Beweis des aufrechten Bestehens der Fischereirechte der Kläger; Ersitzung des Fischereirechts durch die Beklagten) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Festzuhalten bleibt, daß die von den Beklagten dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zum Tragen kommen. Den durch das Wasserrechtsgesetz 1934 eingeführten und das Wasserrechtsgesetz 1959 fortgeschriebenen Ersitzungsausschluß hatte der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals zu beurteilen, ohne daß er je Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung gehegt hätte. Verfassungsrechtliche Bednken wurden auch im Schrifttum nicht geäußert (zuletzt 1 Ob 20/95 mwN). Den Parteien steht insoweit auch keine Antragsbefugnis zu, sodaß der entsprechende Antrag der Beklagten zurückgewiesen werden muß.
Der Revision ist im Sinn einer Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Nicht zuzusprechen waren 30,-- S Porti für die Klagebeantwortung (§ 23 Abs 1 RATG).Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Nicht zuzusprechen waren 30,-- S Porti für die Klagebeantwortung (Paragraph 23, Absatz eins, RATG).