Sie beruft sich nach wie vor auf die Eintragung ihrer Rechtsvorgänger in den Fischereikataster, sodaß deren Besitzausübung redlich gewesen sei, wogegen der Beklagte (bzw. dessen Rechtsvorgänger) mangels Registrierung die Redlichkeit als Ersitzungsvoraussetzung nicht für sich ins Treffen führen könnten. Der Beklagte könne sich auch mangels
Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde nicht auf das Miteigentum am
Fischereirecht stützen, und letztlich habe die klagende Partei das
bessere Recht zum Besitz für sich. Keinem dieser Argumente kann indessen beigetreten werden:
Gemäß § 2 oö. FischereiG 1895 bzw. § 1 Abs.3 oö. FischereiG 1983
unterlagen und unterliegen das Eigentum am Fischereirecht und dessen
Übertragung den Vorschriften des Privatrechts, sodaß im Streitfall,
wem das Fischereirecht zusteht, die ordentlichen Gerichte
entscheiden. Daher kann auch das Fischereirecht in fremden Gewässern
nur durch Einverleibung und mangels Verbücherung der Liegenschaft nur
durch Urkundenhinterlegung erworben werden (SZ 56/11 ua). Mit der
Eintragung im Fischereikataster (Fischereibuch) ist dagegen keine
rechtsbegründende Wirkung verbunden (SZ 51/160 ua; Spielbüchler in
Rummel, ABGB2 § 383 Rz 4). Das bezweifelt die klagende Partei in
ihrer Revision nicht mehr, behauptet aber nach wie vor, sie habe das
Alleineigentum am Fischereirecht ersessen, hätten doch ihre
Rechtsvorgänger und sie den Fischfang mehr als 30 Jahre hindurch in der Überzeugung ausgeübt, allein fischereiberechtigt zu sein. Während sie und ihre Rechtsvorgänger in dieser Überzeugung auch durch die Eintragung im Fischereikataster bestärkt gewesen seien, sei dem Beklagten (bzw. dessen Rechtsvorgängern) aus eben diesem Grund die Redlichkeit abzusprechen, sodaß selbst die Ausübung von Mitbesitz nicht zur Ersitzung von Miteigentum am Fischereirecht hätte führen können.
Bei diesen Ausführungen übergeht die klagende Partei jedoch die erstinstanzlichen Feststellungen: Schon am 1.12.1934 haben die Eltern des Beklagten dem (damaligen) Rechtsvorgänger der klagenden Partei den schon bisher ausgeübten Fischfang im fraglichen Gewässer gestattet: Durch diese Vereinbarung wurde der schon länger als 30 Jahre währende Zustand - also die gemeinsame Ausübung des Fischfangs durch die Eltern des Klägers und die jeweiligen Besitzer der näher bezeichneten Mühle - festgeschrieben. Noch wesentlich deutlicher tritt der damit jedenfalls begründete Mitbesitz in dem gemäß § 111 Abs.3 WRG 1959 im wasserrechtlichen Bescheid vom 30.11.1966 beurkundeten Übereinkommen zwischen dem Beklagten und dem (damaligen) Rechtsvorgänger der klagenden Partei vom 1.6.1965 zutage: Dort ist ganz unmißverständlich von dem gemeinsam ausgeübten Fischereirecht an der streitverfangenen Bachstrecke die Rede, das nur insofern neu festgelegt wurde, als das gemeinsam ausgeübte Recht sich nun auf das Regulierungsgerinne erstrecken sollte. Zu Recht sind die Vorinstanzen deshalb davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgänger der Streitteile bzw. diese selbst in diesem Gewässer schon zumindest etwa seit der Jahrhundertwende den Fischfang gemeinsam ausgeübt haben; ursprünglich muß das Fischereirecht allerdings den Rechtsvorgängern des Beklagten zugestanden sein, weil es sonst wohl der Vereinbarung vom 1.12.1934 nicht bedurft hätte.Bei diesen Ausführungen übergeht die klagende Partei jedoch die erstinstanzlichen Feststellungen: Schon am 1.12.1934 haben die Eltern des Beklagten dem (damaligen) Rechtsvorgänger der klagenden Partei den schon bisher ausgeübten Fischfang im fraglichen Gewässer gestattet: Durch diese Vereinbarung wurde der schon länger als 30 Jahre währende Zustand - also die gemeinsame Ausübung des Fischfangs durch die Eltern des Klägers und die jeweiligen Besitzer der näher bezeichneten Mühle - festgeschrieben. Noch wesentlich deutlicher tritt der damit jedenfalls begründete Mitbesitz in dem gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 im wasserrechtlichen Bescheid vom 30.11.1966 beurkundeten Übereinkommen zwischen dem Beklagten und dem (damaligen) Rechtsvorgänger der klagenden Partei vom 1.6.1965 zutage: Dort ist ganz unmißverständlich von dem gemeinsam ausgeübten Fischereirecht an der streitverfangenen Bachstrecke die Rede, das nur insofern neu festgelegt wurde, als das gemeinsam ausgeübte Recht sich nun auf das Regulierungsgerinne erstrecken sollte. Zu Recht sind die Vorinstanzen deshalb davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgänger der Streitteile bzw. diese selbst in diesem Gewässer schon zumindest etwa seit der Jahrhundertwende den Fischfang gemeinsam ausgeübt haben; ursprünglich muß das Fischereirecht allerdings den Rechtsvorgängern des Beklagten zugestanden sein, weil es sonst wohl der Vereinbarung vom 1.12.1934 nicht bedurft hätte.
Damit steht aber fest, daß der Beklagte das streitverfangene Fischereirecht jedenfalls noch zu einer Zeit mit dem (damaligen) Rechtsvorgänger der klagenden Partei unangefochten gemeinsam ausgeübt hat, von der an bis zur Klagseinbringung (24.7.1991) der zur Ersitzung des Alleineigentums am Fischereirecht erforderliche Zeitraum von (zumindest) 30 Jahren (§§ 1468, 1470 und 1472 ABGB) noch nicht verstrichen war. Für den Zeitpunkt, in dem das im Bescheid beurkundete Übereinkommen geschlossen wurde, muß dem Beklagten, selbst wenn sein Recht nicht im Fischereikataster eingetragen war, doch die Redlichkeit zugebilligt werden, weil ihm sein Recht vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei damit ausdrücklich zugestanden wurde. Die Tatsache allein, daß das Recht des Beklagten in der Folge nicht im Fischereikataster eingetragen war, tat seiner Redlichkeit schon aus diesen Erwägungen keinen Abbruch. Das Alleineigentum am strittigen Fischereirecht konnte die klagende Partei somit nicht ersessen haben.Damit steht aber fest, daß der Beklagte das streitverfangene Fischereirecht jedenfalls noch zu einer Zeit mit dem (damaligen) Rechtsvorgänger der klagenden Partei unangefochten gemeinsam ausgeübt hat, von der an bis zur Klagseinbringung (24.7.1991) der zur Ersitzung des Alleineigentums am Fischereirecht erforderliche Zeitraum von (zumindest) 30 Jahren (Paragraphen 1468, 1470 und 1472 ABGB) noch nicht verstrichen war. Für den Zeitpunkt, in dem das im Bescheid beurkundete Übereinkommen geschlossen wurde, muß dem Beklagten, selbst wenn sein Recht nicht im Fischereikataster eingetragen war, doch die Redlichkeit zugebilligt werden, weil ihm sein Recht vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei damit ausdrücklich zugestanden wurde. Die Tatsache allein, daß das Recht des Beklagten in der Folge nicht im Fischereikataster eingetragen war, tat seiner Redlichkeit schon aus diesen Erwägungen keinen Abbruch. Das Alleineigentum am strittigen Fischereirecht konnte die klagende Partei somit nicht ersessen haben.
Die für die Zulässigkeit der Ersitzung maßgebliche Frage, ob es sich beim streitverfangenen Gewässer um ein öffentliches oder Privatgewässer (vgl. § 2 WRG 1950) handelt, kann deshalb, obschon die Ersitzung des Fischereirechts, soweit es sich um öffentliches Wassergut handelt, seit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 (am 1.11.1934) ausgeschlossen ist (JBl. 1991, 189; vgl. § 4 Abs.6 WRG 1959 idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990), ebenso ungeprüft bleiben wie die Frage, ob die gemäß § 7 Abs.1 oö. FischereiG 1895 bzw. § 3 Abs.4 oö. FischereiG 1983 notwendige Genehmigung der Zerlegung von Fischereirechten durch die Behörde, die auch beim orginären Rechtserwerb (zB durch Ersitzung) erforderlich ist (JBl. 1991, 189) jemals erteilt worden ist: Gegenstand der nach § 523 ABGB zu beurteilenden Eigentumsfreiheitsklage ist neben dem daran geknüpften Unterlassungsbegehren die angestrebte Feststellung, daß die klagende Partei Alleinberechtigte des Fischereirechts sei (ihre Mitberechtigung wurde nie bestritten). Da feststeht, daß zunächst die Rechtsvorgänger des Beklagten das Fischereirecht besaßen und die Rechtsvorgänger der klagenden Partei dieses Recht mit diesen erst später gemeinsam ausübten, ist der klagenden Partei jedenfalls der erforderliche Beweis des Alleinbesitzes - also der Nachweis einer Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit des Rechts derart sichtbar zum Ausdruck bringt, daß sie eine Besitzausübung durch Dritte ausschließt (JBl. 1983, 480 uva) - im maßgeblichen Zeitraum nicht gelungen, sodaß das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen ist.Die für die Zulässigkeit der Ersitzung maßgebliche Frage, ob es sich beim streitverfangenen Gewässer um ein öffentliches oder Privatgewässer vergleiche Paragraph 2, WRG 1950) handelt, kann deshalb, obschon die Ersitzung des Fischereirechts, soweit es sich um öffentliches Wassergut handelt, seit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 (am 1.11.1934) ausgeschlossen ist (JBl. 1991, 189; vergleiche Paragraph 4, Absatz 6, WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990), ebenso ungeprüft bleiben wie die Frage, ob die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oö. FischereiG 1895 bzw. Paragraph 3, Absatz 4, oö. FischereiG 1983 notwendige Genehmigung der Zerlegung von Fischereirechten durch die Behörde, die auch beim orginären Rechtserwerb (zB durch Ersitzung) erforderlich ist (JBl. 1991, 189) jemals erteilt worden ist: Gegenstand der nach Paragraph 523, ABGB zu beurteilenden Eigentumsfreiheitsklage ist neben dem daran geknüpften Unterlassungsbegehren die angestrebte Feststellung, daß die klagende Partei Alleinberechtigte des Fischereirechts sei (ihre Mitberechtigung wurde nie bestritten). Da feststeht, daß zunächst die Rechtsvorgänger des Beklagten das Fischereirecht besaßen und die Rechtsvorgänger der klagenden Partei dieses Recht mit diesen erst später gemeinsam ausübten, ist der klagenden Partei jedenfalls der erforderliche Beweis des Alleinbesitzes - also der Nachweis einer Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit des Rechts derart sichtbar zum Ausdruck bringt, daß sie eine Besitzausübung durch Dritte ausschließt (JBl. 1983, 480 uva) - im maßgeblichen Zeitraum nicht gelungen, sodaß das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen ist.
Wohl kann der Eigentumsfreiheitsanspruch (§ 523 ABGB) in Analogie zu § 372 ABGB auch auf das bessere Recht zum Besitz gestützt werden, Anspruchsvoraussetzung dafür ist jedoch neben dem gültigen Erwerbsgrund (auf den sich die klagende Partei berufen könnte) und der gemäß § 328 ABGB zu vermutenden Redlichkeit der den des Beklagten übertreffende Naturalbesitz (vgl. Spielbüchler aaO § 372 Rz 2). Daß die klagende Partei diesen Naturalbesitz allein ausgeübt hat bzw. ausübt, hat sie im Verfahren erster Instanz aber gerade nicht unter Beweis gestellt. Die Berufung darauf, daß nur das Fischereirecht der klagenden Partei bzw. deren Rechtsvorgänger im Fischereikataster eingetragen gewesen sei, geht ins Leere, weil nicht einmal die Tatsache der Eintragung des Rechts im Grundbuch für sich den Naturalbesitz vermittelt; deshalb wird die publizianische Klage gemäß § 372 ABGB gerade auch dem Naturalbesitzer gegen den bücherlichen Tabularbesitzer an die Hand gegeben (SZ 58/177).Wohl kann der Eigentumsfreiheitsanspruch (Paragraph 523, ABGB) in Analogie zu Paragraph 372, ABGB auch auf das bessere Recht zum Besitz gestützt werden, Anspruchsvoraussetzung dafür ist jedoch neben dem gültigen Erwerbsgrund (auf den sich die klagende Partei berufen könnte) und der gemäß Paragraph 328, ABGB zu vermutenden Redlichkeit der den des Beklagten übertreffende Naturalbesitz vergleiche Spielbüchler aaO Paragraph 372, Rz 2). Daß die klagende Partei diesen Naturalbesitz allein ausgeübt hat bzw. ausübt, hat sie im Verfahren erster Instanz aber gerade nicht unter Beweis gestellt. Die Berufung darauf, daß nur das Fischereirecht der klagenden Partei bzw. deren Rechtsvorgänger im Fischereikataster eingetragen gewesen sei, geht ins Leere, weil nicht einmal die Tatsache der Eintragung des Rechts im Grundbuch für sich den Naturalbesitz vermittelt; deshalb wird die publizianische Klage gemäß Paragraph 372, ABGB gerade auch dem Naturalbesitzer gegen den bücherlichen Tabularbesitzer an die Hand gegeben (SZ 58/177).
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.