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Entscheidung 1 Ob 30/94×

Entscheidung 1 Ob 30/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob30/94

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Ferdinand N*****, 2. Josef L*****, 3. Alois N*****, 4. Ing.Anton P*****, 5. Anna G*****, 6. Herbert G*****, 7. Christiane M*****, 8. Hildegard G*****, 9. Ferdinand A*****, 10. Johann T*****, 11. Franziska M*****, 12. Univ.-Dozent Dr.Peter C*****, 13. Ilse L*****, 14. Josef L*****, 15. Josef S*****, 16. Dr.Karl-Heinz C***** , 17. S***** Gesellschaft mbH, *****, 18. Dipl.Ing.Gerhard S*****, und 19. Anton G*****, alle vertreten durch Dr.Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde G*****, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung einer Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen Punkt 4.) des Beschlusses des Landesgerichts Wels als Rekursgerichts vom 6. April 1994, GZ R 242/94-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Gmunden vom 22. Dezember 1993, GZ 1 Nc 65/92-23, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Antragsteller wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Der im Eigentum der Republik Österreich stehende Traunsee ist nicht in Fischereireviere aufgeteilt, vielmehr bestehen sogenannte gekoppelte, nebeneinander bestehende selbständige Fischereirechte. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 2.März 1992 wurde

römisch eins. der Antragsgegnerin, einer Stadtgemeinde am Traunsee,

a) nachträglich die Bewilligung für den Bestand der bei ihrem Strandbad im Traunsee auf einem näher bezeichneten Grundstück bereits errichteten Steganlagen südwestlich der Strandbadanlage im Ausmaß von 12 x 20 m und 60 x 4 m samt zwei Startstegen, südöstlich im Ausmaß von 14 x 2,5 m und 35 x 2,5 m sowie in der Mitte zwischen den beschriebenen Anlagen, frei im See liegend, im Ausmaß von etwa 3 x 12 m, sowie b) die Bewilligung für die Sanierung der bestehenden, im südöstlichen Bereich des Strandbads gelegenen Steganlagen und für die Errichtung einer neuen Steganlage im Ausmaß von 6 x 27 m im Anschluß an erstere erteilt;

römisch zwei. die Antragsgegnerin verpflichtet, „den Fischereiberechtigten im Traunsee“ für die durch die unter Punkt römisch eins. bewilligten Anlagen entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung von insgesamt 27.000 S in der Form zu leisten, daß der Betrag binnen zwei Monaten nach Baubeginn auf ein vom Bevollmächtigten der Fischereiberechtigten zu benennendes Konto zu überweisen sei.

Den Zuspruch der Entschädigung begründete die Wasserrechtsbehörde damit, daß aufgrund des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Fischereiwesen die durch die Stege überdeckten Wasserflächen für die Fischereiwirtschaft zur Gänze verloren seien und der Jahresbruttoertrag der Fischerei aus den ufernahen und daher für die Fischerei besonders wichtigen und wertvollen Flächen 1,35 S je m2 Wasserfläche betrage, woraus sich für diese Seeuferflächen ein Wert von 33,75 S je m2 für die Fischereiberechtigten errechne. Dabei seien entgegen der Stellungnahme der Antragsgegnerin auch jene bereits bestehenden Stegflächen zu berücksichtigen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung bisher nicht erteilt worden sei. Der Entschädigungsanspruch der Fischereiberechtigten bestehe nach dem Wortlaut des Paragraph 15, WRG auch bei einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung. Die Steganlagen seien in der heutigen Form in den Jahren 1938, 1965 und 1984 errichtet worden; bereits zu diesem Zeitpunkt habe das Wasserrechtsgesetz eine Bewilligungspflicht für solche Anlagen vorgesehen, sodaß sämtliche derzeit bestehenden Stege der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und deshalb auch einem Entschädigungsanspruch der Fischereiberechtigten unterlägen. Die Um- bzw Anbauten der Steganlagen seien noch 1992 abgeschlossen worden.

Die 19 fischereiberechtigte Antragsteller begehrten beim zuständigen Bezirksgericht (Paragraph 117, WRG) zuletzt (ON 20), die Antragsgegnerin sei schuldig, ihnen an Stelle der mit Bescheid vom 2.März 1992 des Landeshauptmanns von Oberösterreich zugesprochenen Fischereientschädigung von 1,35 S je m2 verbauter Fläche 52,77 S je m2 verbauter Fläche jährlich zu bezahlen Dies seien für das Jahr 1992 je Antragsteller 1.267,20 S. Für alle Fischereiberechtigten zusammen betrage der jährliche Gesamtschaden 50.688 S (52,77 S je m2 verbauter Fläche zuzüglich 20 % Umsatzsteuer), wovon auf jeden Fischereiberechtigten 1.267,20 S entfielen. Die von der Wasserrechtsbehörde zuerkannte Entschädigung sei zu gering, österreichweit würden aufgrund von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger 30 S bis 100 S je m2 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer bezahlt.

Die Antragsgegnerin wendete gegen das Antragsbegehren, soweit es den im Verwaltungsverfahren zuerkannten Betrag von insgesamt 27.000 S übersteigt und jetzt noch relevant ist, ein: Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG sei die Entschädigung nicht für die aus der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern die aus dem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, was auf eine bereits existente und nachträglich zu bewilligende Anlage nicht zutreffe, zumal hier nur der bestehende Zustand aufrecht erhalten werde. Die neue Steganlage stelle im Verhältnis zur gesamten Wasserfläche des Traunsees eine zu vernachlässigende Größe dar, die ohne jede meßbare Auswirkung für den Fischfang sei. Aufgrund der erforderlichen konkreten Schadensberechnung gebe es keine Pauschalentschädigung für alle Fischereiberechtigten gemeinsam, sondern der Schaden jedes einzelnen Fischereiberechtigten müsse individuell und konkret ermittelt werden. Bei Sportfischern könne sich überhaupt kein „vermögensrechtlicher Nachteil“ ergeben. Die meisten Antragsteller hätten ihre Fischereiberechtigung verpachtet, sodaß ihr vermögensrechtlicher Nachteil nur in einer Verringerung des Pachtzinsertrags bestehen könne. Entschädigungsansprüche würden mangels Leistungsaustausches auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Das Erstgericht wies die Entschädigungsbegehren ab. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Verfahren sei die zeitgerechte Erhebung von Einwendungen im Rahmen des Paragraph 15, Absatz eins, WRG. Sämtliche Antragsteller bis auf zwei hätten nicht nachweisen können, daß sie im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde rechtswirksam vertreten gewesen seien, sodaß ihnen die Aktivlegitimation fehle. In Ansehung der beiden übrigen Antragsteller scheitere ihr Begehren daran, daß eine objektiv-konkrete Schadensberechnung vorzunehmen sei, die analog der Enteignungsentschädigung die enteignungsbedingten Nachteile konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, aber unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung zu berücksichtigen habe. Eine solche sei nicht vorgenommen worden.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die zweite Instanz bejahte die Aktivlegitimation der Antragsteller, weil seit der Neufassung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG durch die WRG-Novelle 1990 die Entscheidung über Entschädigungen der Fischereiberechtigten nicht mehr von der Erhebung entsprechender Einwendungen im Bewilligungsverfahren abhängig sei. Am Traunsee bestünden Koppelfischereirechte, somit sei jeder einzelne Fischereiberechtigte zur Ausübung des Fischereirechts im ganzen See berechtigt; die Grundsätze der Gemeinschaft des Eigentums nach Paragraphen 825, ff ABGB seien bei ihnen analog anzuwenden. Jeder Teilhaber an einer gemeinsamen Sache sei bei teilbaren Ansprüchen auf die Geltendmachung seines Anteils beschränkt. Die konkrete Ermittlung des Schadens jedes Fischereiberechtigten sei kaum durchführbar. Es seien jene vermögensrechtlichen Nachteile, also die vorhersehbar durch das Vorhaben verursachten, erhöhten Aufwendungen oder geringeren Erträge zu entschädigen, sodaß eine ex post-Berechnung durch einen Vergleich der vor und nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens erzielten Erträge der einzelnen Fischereiberechtigten von vornherein nicht in Betracht komme. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Verschlechterungsverbot des Paragraph 117, Absatz 6, WRG zu beachten sein und werde ein fischereifachlicher Sachverständiger die durch das bewilligte Vorhaben entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile der Fischereiberechtigten festzustellen haben. Dazu zählten nur jene Nachteile, die durch die Sanierung der bereits bestehenden und die Errichtung der neuen Steganlagen vorhersehbar seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Antragsgegnerin ist ungeachtet der Tatsache, daß die Entschädigungsbegehren der mehreren gekoppelt fischereiberechtigten Antragsteller nach Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 117, WRG jeweils 50.000 S nicht übersteigen, zulässig. Schon zur alten prozessualen Rechtslage wurde bei Enteignungsentschädigungen das Vorliegen einer einheitlichen Entscheidung nur dann verneint, wenn mehrere Entschädigungsansprüche zwar aus derselben Enteignung abgeleitet wurden, zwischen ihnen aber keine Wechselbeziehung bestand (SZ 52/179, 1 Ob 747/83 ua). Für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG sind zufolge Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG, Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden (1 Ob 27/93; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 12 zu Paragraph 117,); da die Antragsteller, wie noch auszuführen sein wird, in Rechtsgemeinschaft stehen, und damit Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, sind ihre Ansprüche zusammenzurechnen (Paragraph 117, Absatz 6, letzter Satz WRG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG und Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN).

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

a) Nach Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, womit die Rechtsstellung der Fischereiberechtigten verbessert wurde, gebührt „den Fischereiberechtigten“ für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117, WRG). Unabhängig von den vorbeugenden Schutzmaßnahmen iS von Paragraph 15, Absatz eins, erster und zweiter Satz WRG sind auf Grund eines Gutachtens eines fischereifachlichen Sachverständigen alle vermögensrechtlichen Nachteile (erhöhte Aufwendungen, geringere Erträge), die vorhersehbar durch das Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen (Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 15, WRG), sofern der Fischereiberechtigte dies begehrt (Rossmann, Das österr. Wasserrechtsgesetz2 46). Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen erfolgen. Hier stellt sich die Frage nach der Berechnung der Entschädigung bei Vorliegen gekoppelter Fischereirechte, somit bei Bestehen mehrerer Fischereirechte an demselben Fischwasser, wozu das Gesetz, das nur allgemein von „den Fischereiberechtigten“ spricht, eine ausdrückliche Regelung nicht enthält.

Die auf Paragraph 383, ABGB beruhende Befugnis zum freien Fischfang ist in jenen Ländern, in denen Landesfischereigesetze erlassen wurden, durch das Gesetz vom 25.April 1885 betreffend die Fischerei in Binnengewässern, RGBl 58 (ReichsfischereiG), grundsätzlich beseitigt worden. Das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, das durch die positiven Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde (SZ 47/59; EvBl 1973/2). Die nunmehrigen Landesfischereigesetze - in Oberösterreich das OÖ. FischereiG, LGBl 1983/60 idgF, - regeln ua die Ausübung des Fischfangs und der Fischhege in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht (Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 707). Zivilrechtlich ist zu unterscheiden: Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einer anderen Liegenschaft verbunden, ist es eine Grunddienstbarkeit (SZ 50/84), tritt es hingegen - wie hier - vom Eigentum abgesondert in Erscheinung, ist es als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen, somit eine unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit (JBl 1991, 247; SZ 59/200 mit historischer Darstellung; SZ 56/11; 1 Ob 15, 16/94 ua; Klang in Klang2 römisch zwei 251; Spielbüchler in Rummel2 , Rz 4 zu Paragraph 383, ABGB; Pimmer in Schwimann, Rz 5 zu Paragraph 477, ABGB, Rz 4 und 6 zu Paragraph 383, ABGB; Feil, Liegenschaftsrecht römisch eins 576). (Grund)Dienstbarkeiten, die miteinander vereinbar sind, gelten selbständig nebeneinander (SZ 59/77; 1 Ob 506/82; Petrasch in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 486, ABGB; Klang aaO römisch zwei 568 und römisch drei 1087), wobei jeder der mehreren Servitutsberechtigten die Dienstbarkeit im Rahmen von Vertrag und Gesetz selbständig ausüben kann. Auch mehrere Fischereirechte können nicht nur an verschiedenen Strecken (SZ 47/88) eines Fischwassers, sondern auch an einer Strecke bestehen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ FischereiG liegen Koppelfischereirechte dann vor, wenn an einem Fischwasser - wie hier am Traunsee - mehrere selbständige Fischereirechte (nebeneinander) bestehen. Neue Koppelfischereirechte können in Oberösterreich nicht (mehr) begründet werden (Paragraph 5, Absatz 4, OÖ. FischereiG), auch erlischt ein solches Recht, wenn es von der Gesamtheit der übrigen Fischereiberechtigten erworben wird (Paragraph 5, Absatz 3, OÖ. FischereiG). Bestehende Koppelfischereirechte wie die hier zu beurteilenden Rechte der Antragsteller werden aber dadurch nicht berührt. Renolder (Wasserbehörde und Fischereirecht in JBl 1972, 300 ff) führt über „Koppelrechte“ nur allgemein aus, es sei schwer zu erschließen, wie die Gemeinschaft entstanden sei, nach welchen Regeln sich ihre Mitglieder vermehrten oder verminderten und wie es mit der Vertretungsbefugnis aussehe; man werde sie, auch wenn sie es ausdrücklich ablehnten, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ansehen müssen. Dabei könne einer als Berufsfischer vom Fischfang leben, während andere Mitglieder recht inaktiv seien; aber offensichtlich hätten sie alle gleichviel Fischereirecht. Der erkennende Senat hat indes in seiner von der Lehre (Gamerith in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 825, ABGB) gebilligten Entscheidung SZ 59/200 die Auffassung vertreten, eine nach dem 16.Hauptstück des ABGB zu beurteilende Gemeinschaft bestehe mangels anderer gesetzlicher Regelung auch dort, wo mehrere voneinander unabhängige Fischereirechte im selben Revier bestehen; auch für eine solche Gemeinschaft der Fischereiberechtigten würden die Regeln der Paragraphen 825, ff ABGB gelten. Der erkennende Senat erachtet dem folgend auch die „Gemeinschaft aller gekoppelten Fischereiberechtigten“ nicht nur als die Gruppe voneinander unabhängiger unregelmäßiger Servitutsberechtigter am selben Fischwasser, sondern als einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft, wie sie auch bei Grunddienstbarkeiten vorliegt, wenn das herrschende Grundstück im Miteigentum steht oder geteilt wurde (Paragraph 844, ABGB). Die Regelungen der Paragraphen 825, ff ABGB sind dabei, ungeachtet der Tatsache, daß hier nicht feststeht, wie diese Gemeinschaft entstanden ist, anzuwenden. Gegen die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts spricht vor allem, daß nicht die gemeinschaftliche Verfolgung eines Erwerbszwecks im Vordergrund steht. Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnungen können auch die für Agrargemeinschaften vergleiche dazu Gamerith aaO Rz 6 zu Paragraph 825, ABGB, Hofmeister in Schwimann, Rz 12 zu Paragraph 825, ABGB) geltenden Regelungen hier nicht angewendet werden.

Die Bemessung einer „angemessenen Entschädigung“ iS der Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 117, WRG hat unter Berücksichtigung der im Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zum Ausdruck kommenden, allgemeinen entschädigungsrechtlichen Rechtsgrundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen zu erfolgen (Raschauer aaO Rz 6 zu Paragraph 117, WRG). Enteignungsbedingte Nachteile sind nach herrschender Rechtsprechung konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, aber unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung festzustellen (JBl 1991, 119, SZ 55/133 uva; vergleiche auch Brunner in ÖJZ 1993, 681 ff, 685 und FN 6; Holzner in seiner Entscheidungsglosse in JBl 1994, 257; Rummel-Gurtner-Sagl, Enteignungsentschädigung in der Land- und Forstwirtschaft 56). Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein (Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 86 unter Hinweis auf 5 Ob 209/70). Bei Anwendung dieser Grundsätze des Enteignungsrechts hat gleiches auch hier zu gelten, weil die gekoppelt Fischereiberechtigten zwar keine Miteigentumsgemeinschaft, wohl aber doch eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft iS der Paragraphen 825, ff ABGB bilden. Durch die behördlich bewilligte Sanierung alter und die Errichtung neuer Steganlagen der Antragsgegnerin im gemeinsamen Fischwasser wurde das Recht aller gekoppelt Fischereiberechtigten, unabhängig davon, ob sie ihr Fischereirecht im Einzelfall ausüben oder nicht, eingeschränkt. Maßgeblich für die Ermittlung der Entschädigung ist nicht die tatsächliche Ausübung des nun beeinträchtigten Fischereirechts, sondern die rechtliche Möglichkeit einer solchen Ausübung vergleiche SZ 51/23; Spielbüchler aaO Rz 11 zu Paragraph 365, ABGB), sei es durch den Fischereiberechtigten selbst, sei es durch einen dritten „Bewirtschafter“ iS des Paragraph 2, OÖ. FischereiG, dem die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt ist. Die „konkrete Berechnung“ der Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz WRG bei gekoppelten, somit nebeneinander bestehenden Fischereirechten, besagt nur, daß die der Rechtsgemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten zustehende Entschädigung konkret zu ermitteln ist. Da jede Rechtsausübung eines gekoppelt Fischereiberechtigten zu Lasten der übrigen gehen kann, weil sie am selben Fischwasser ihr Recht ausüben dürfen, erscheint es bei Berechnung der hier zu beurteilenden Entschädigung geboten, die der Gemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten insgesamt zustehende Entschädigung zu ermitteln, den Entschädigungsbetrag durch die Anzahl der Berechtigten, gleich ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht, zu teilen und jedem, der wegen einer Entschädigung an die Wasserrechtsbehörde und an das durch sukzessive Kompetenz zuständig gewordene Außerstreitgericht herangetreten ist, den auf ihn entfallenden Kopfteil der Gesamtentschädigung zuzusprechen. Anteile der Gesamtentschädigung nicht am Verfahren beteiligter Fischereiberechtigter fallen dabei den Antragstellern allerdings nicht zu.

Gekoppelt Fischereiberechtigte können ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 117, WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Fischereiberechtigten durchsetzen, weil die Entschädigungsleistung der Antragsgegnerin teilbar ist (JBl 1979, 88; vergleiche auch Gamerith aaO Rz 1 zu Paragraph 889, ABGB; Hofmeister aaO Rz 3 zu Paragraph 848, ABGB). Sie bilden bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei (zu Miteigentümern vergleiche Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 86 unter Hinweis auf 5 Ob 209/70).

Von diesen Grundsätzen ausgehend wird der Außerstreitrichter erster Instanz die Antragsteller zur Präzisierung ihres Begehrens, das erkennbar nicht darauf abstellt, daß nur mehr 19 Antragsteller verfahrensbeteiligt sind, und - wie die zweite Instanz zutreffend erkannte - nicht berücksichtigt, daß auch wiederkehrende Leistungen (Paragraph 117, Absatz eins, WRG) nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festzusetzen sind (VwSlg 7566/A = ÖJZ 1970, 333; Raschauer aaO Rz 7 zu Paragraph 117, WRG; Kaan, Wasserrechtsgesetz 431), aufzufordern haben. Die Wahl der Wertermittlungsmethode (Vergleichs-oder Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung - und hier der Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz WRG - ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre; es muß jene Methode herangezogen werden, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint (JBl 1991, 119; EvBl 1987/79 ua). Ob die Berechnung der Gesamtentschädigung von der Quadratmeteranzahl der beeinträchtigen Fläche auszugehen hat, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die Abweisung der Ansprüche des Antragstellers Herbert G*****, soweit sie ihm von anderen Fischereiberechtigten abgetreten wurden, durch die Vorinstanzen blieb unangefochten.

b) Nach Paragraph eins, Absatz eins, UStG sind Umsätze, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen bewirkt werden oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gelten, von der Umsatzsteuerpflicht nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf der Umsatzsteuer für die Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG hat zur Voraussetzung, daß die Entschädigungswerber selbst eine Steuerpflicht trifft, somit eine Lieferung oder sonstige Leistung iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 vorliegt. Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht (6 Ob 606/94 ua; Kolacny-Mayer, Umsatzsteuergesetz 1972, Anmerkung 22 zu Paragraph eins, UStG). Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der - hier von der Antragsgegnerin allenfalls zu erbringenden - Entschädigungsleistung kommt es allein darauf an, ob einer Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) des Leistungsempfängers gegenübersteht, also ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch stattfindet (6 Ob 606/94; RdW 1992, 17 = ecolex 1992, 318 mwN; GesRZ 1990, 42 = RdW 1989, 131; VwSlg 6394/F ua; Doralt-Ruppe, Grundriß des österr. Steuerrechts4 289). Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß bei Schadenersatzleistungen für die Verursachung eines Schadens oder das Einstehenmüssen für einen solchen kein Leistungsaustausch und demnach „echter“, demnach nicht der Umsatzsteuer unterliegender Schadenersatz anzunehmen ist. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen (6 Ob 606/94; SZ 56/157, SZ 51/119 = ÖBl 1979, 28; 7 Ob 521/86; VwSlg 6394/F; Kolacny-Mayer aaO Anmerkung 22 zu Paragraph eins, UStG; Doralt-Ruppe aaO 289; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG, Anmerkung 8 zu Paragraph 3,; Kranich-Siegl-Waba-Cagasek, Mehrwertsteuer-Handbuch5 Anmerkung 7 zu Paragraph eins, UStG). Stellt dagegen die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei der Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Schädigers - , dann liegt ein Leistungsaustausch und somit „unechter“ Schadenersatz vor (6 Ob 606/94; RdW 1992, 171 mwN; Kolacny-Mayer aaO Anmerkung 22 zu Paragraph eins, UStG; Doralt-Ruppe aaO 289). Ob „echter“ oder „unechter“ Schadenersatz vorliegt, ist jeweils im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (6 Ob 606/94; RdW 1992, 171; Kolacny-Mayer aaO Anmerkung 22 zu Paragraph eins, UStG) zu überprüfen, wobei im Bereich des Abgaben-und Steuerrechts der Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise gilt (SZ 59/140 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VwSlg 2585/F - so auch Kolacny-Mayer aaO Anmerkung 30 zu Paragraph eins, UStG und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anmerkung 147 zu Paragraph eins, UStG - noch zum UStG 1934 ausgesprochen, die Entschädigung, die ein Fischereiberechtigter dafür erhalte, daß durch einen Hafenbau die Erträgnisse der Fischerei beeinträchtigt würden, nicht der Umsatzsteuer unterliege, weil es sich nicht um einen Leistungstausch, sondern um „echten“ Schadenersatz handle. In einer weiteren Entscheidung eines verstärkten Senats VwSlg 2795/F, wurde dann aber, gebilligt von Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 289 f, Kranich-Siegl-Waba-Cagasek aaO Anmerkung 7 zu Paragraph eins, UStG, in einem Rechtsfall betreffend die Entschädigung, die ein Waldeigentümer für die Einräumung von Leitungsrechten für elektrische Hochspannungsleitungen an seiner Liegenschaft erhielt, die Auffassung vertreten, die Entschädigung in Enteignungsfällen sei kein „echter“ Schadenersatz, sondern Entgelt für eine Leistung und daher umsatzsteuerbar. Auch Frank (Das österr. Wasserrecht, 118, 123) beurteilt die wasserrechtliche Entschädigung ihrer Rechtsnatur nach wie eine Enteignungsentschädigung, sie sei nicht versuchter Ausgleich für eine zivil-oder strafrechtliche Schuld, sondern ihrem Ursprung nach eine Art Kaufpreis oder Zins. Jedenfalls für die Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz WRG ist dem beizutreten, sie ist umsatzsteuerrechtlich nicht „echter“ Schadenersatz, sondern Entgelt für die nicht rechtswidrige Einschränkung des Fischereirechts durch behördliche Anordnung (Bewilligung der Sanierung alter und der Errichtung neuer Stegablagen) ähnlich dem „Enteignungspreis“ und wegen des darin liegenden Leistungsaustausches von der Umsatzsteuer nicht befreit. Demgemäß können die fischereiberechtigten Antragsteller von der Antragsgegnerin auch Umsatzsteuer für eine ihnen allenfalls zustehende Entschädigung fordern.

c) Die Auffassung der zweiten Instanz, es seien bei der Ermittlung der Entschädigung der (gekoppelt) Fischereiberechtigten nur jene Nachteile zu berücksichtigen, die durch die Sanierung der bereits bestehenden und die Errichtung der neuen Steganlagen vorhersehbar seien, weil die anderen Steganlagen bereits zu Zeitpunkten errichtet worden seien, als das Wasserrechtsgesetz eine Entschädigung der Fischereiberechtigten nicht vorgesehen habe, wurde von den dadurch beschwerten Antragstellern nicht bekämpft.

Dem Rekurs der Antragsgegnerin kann kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 44, EisbEG 1954 (JBl 1994, 252 ua; vergleiche auch VwGH JBl 1993, 672). Demnach hat die Antragsgegnerin ihre Kosten jedenfalls selbst zu tragen. Die Kosten der Antragsteller im Rekursverfahren sind hingegen als weitere Verfahrenskosten der Endentscheidung vorzubehalten (SZ 60/17 mwN).

Textnummer

E38029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00030.94.0227.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JJT_19950227_OGH0002_0010OB00030_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005745 Rechtssatz 05.09.1978Zivilrecht; Strafrecht
Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. …
RS0010957 Rechtssatz 30.08.1972Zivilrecht
Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht w …
RS0010970 Rechtssatz 08.06.1977Zivilrecht
Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten ist im Falle der Verbindung des Fischereirechtes mit dem Eigentum die eines Grunddienstbarkeitsberechtigten.
RS0010975 Rechtssatz 17.11.1986Zivilrecht
Eine nach dem 16. Hauptstück des ABGB zu beurteilende Gemeinschaft besteht mangels anderer gesetzlicher Regelung auch dort, wo mehrere voneinander unabhängige Fischereirechte im selben Revier bestehen.
RS0010981 Rechtssatz 11.07.1974Zivilrecht
Der Fisch und mit ihm das Fischereirecht müssen nicht unter allen Umständen der Wasserwelle folgen. An einem Gewässer können vielmehr ohne weiters auch mehrere Fischereirechte in verschiedenen Abschnitten, auch zwischen Einzelpersonen und Gemeinden, bestehen.
RS0011000 Rechtssatz 12.06.1963Zivilrecht
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RS0011728 Rechtssatz 31.03.1982Zivilrecht
Aus § 486 ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen d …
RS0013214 Rechtssatz 26.06.1968Zivilrecht
Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Zu den teilbaren Ansprüchen zählen Schadenersatzansprüche in Geld.
RS0030181 Rechtssatz 27.11.1991Zivilrecht; Strafrecht
Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei …
RS0035631 Rechtssatz 28.10.1970Zivilrecht
Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.
RS0035981 Rechtssatz 05.02.1987Zivilrecht
Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist im Aufhebungsbeschluss in analoger Anwendung des § 52 ZPO der abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten.
RS0039033 Rechtssatz 08.05.1972Zivilrecht
Keine einheitliche Entscheidung, wenn mehrere Entschädigungsansprüche zwar aus der gleichen Enteignung abgeleitet werden, zwischen ihnen aber keine Wechselbeziehungen bestehen.
RS0041447 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB.
RS0041451 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Gekoppelt Fischereiberechtigte können ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach § 15 Abs 1 letzter Satz und § 117 WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Fischereiberechtigten durchsetzen. Sie bilden …
RS0041453 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Maßgeblich für die Ermittlung einer Entschädigung ist nicht die tatsächliche Ausübung des beeinträchtigten Fischereirechts, sondern die rechtliche Möglichkeit einer solchen Ausübung, sei es durch den Fischereiberechtigten selbst, sei es durch einen dritten …
RS0053657 Rechtssatz 22.09.1982Zivilrecht
Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv - konkret) zu erfolgen (Rummel, Enteignungse …
RS0056492 Rechtssatz 05.06.1986Zivilrecht
Die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode und Sachwertverfahren) im Einzelfall ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre. Es muss jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die am besten geeignet erscheint. Bei eine …
RS0075919 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Die Entschädigung des Fischereiberechtigten nach § 15 Abs 1 WRG unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
RS0075959 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Im Bereich des Abgabenrechts und Steuerrechts gilt der Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise.
RS0082249 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Die Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der §§ 15 Abs 1, 117 WRG hat unter Berücksichtigung der im EisbEG 1954 zum Ausdruck kommenden, allgemeinen entschädigungsrechtlichen Rechtsgrundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen zu erfo …
RS0082252 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Bei gekoppelt Fischereiberechtigten hat die Berechnung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 in der Form zu erfolgen, dass die der Gemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten insgesamt zustehende Entschädigung durch die Anzahl d …
RS0082260 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Auch wiederkehrende Leistungen sind in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festzusetzen.
RS0082276 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG sind die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden.
RS0082281 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
Der Antragsgegner hat auf Grund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG in Verbindung mit § 44 EisbEG keinen Anspruch auf Kostenersatz für seine nach § 117 Abs 6 WRG in Verbindung mit § 30 Abs 4 und 5 EisbEG zulässige Äußerung.