Rechtssatz RS0035631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035631
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 209/70
Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70
- 1 Ob 30/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
Vgl; Beisatz: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein. (T1) Veröff: SZ 68/41
- 5 Ob 193/01w
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 193/01w
Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T2)
Veröff: SZ 74/139
- 7 Ob 19/02y
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3)
Beisatz: Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein. (T4)
- 7 Ob 174/22x
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 174/22x
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung gem OöStWG, welches die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes normiert. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035631
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0050OB00209_7000000_003