Rechtssatz RS0010957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010957
Geschäftszahl
7Ob154/72; 6Ob119/74; 5Ob625/76; 1Ob2/79; 1Ob17/80; 1Ob35/86; 1Ob30/94; 1Ob44/95; 1Ob2003/96g; 1Ob221/14b; 1Ob119/14b
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Norm
ABGB §382
ABGB §383
oö FischereiG 1895 §4
Rechtssatz
Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht.Die auf Paragraph 382, ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des Paragraph 382, ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. Gemäß Paragraph 4, oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 154/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 7 Ob 154/72
Veröff: EvBl 1973/2 S 15
- 6 Ob 119/74
Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 119/74
Veröff: SZ 47/88 = EvBl 1975/73 S 155
- 5 Ob 625/76
Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 625/76
Beisatz nur: Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht. (T1)
Beisatz: Diese müsste einen solchen behaupten und beweisen. (T2)
- 1 Ob 2/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 2/79
nur: Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. (T3)
- 1 Ob 17/80
Entscheidungstext OGH 02.06.1980 1 Ob 17/80
nur T1; nur T2; Beisatz: Fischereirecht am Sipperlbach und Wurmbach - Grabenbach (T4)
- 1 Ob 35/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 35/86
Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/200
- 1 Ob 30/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
nur T3; Veröff: SZ 68/41
- 1 Ob 44/95
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 44/95
Auch; nur: Das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. (T5)
Veröff: SZ 69/144
- 1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
- 1 Ob 221/14b
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/15
- 1 Ob 119/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
Vgl; Veröff: SZ 2015/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010957
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0070OB00154_7200000_001