Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Fischereiberechtigter an der Mur am rechten Ufer vom Bildstock in Stübing bis zum Siebenbründl in Judendorf-Straßengel. Im selben Bereich besteht ein Fischereirecht der beklagten Partei, das nach den Behauptungen der klagenden Partei und der in der ersten Instanz erfolgten Außerstreitstellung durch die beklagte Partei seinem Ursprung und Umfang nach auf ein Privileg Kaiser Ferdinands II. vom 9.September 1626 zurückgeht. Mit diesem Privileg wurde dem Klarissenorden bei Allerheiligen in der Stadt Graz die Bewilligung erteilt, daß er einen eigenen Fischer aufnehmen und durch denselben an allen Orten des Murstromes, wo der Landesherr die Fischgerechtigkeit hat, ungehindert fischen lassen möge. Das Fischereirecht war nicht auf den ersten bestellten Fischer beschränkt; der Orden hatte das Recht, nach dessen Tod einen anderen Fischer zu bestellen und mit einem eigenen Fischpatent zu versehen. Weder der Orden noch der fest bestellte Fischer durfte sich einer größeren Gerechtigkeit anmaßen, "als ihnen bisher bewußt und gerechtermaßen zugestanden worden". Das Privileg nennt das Fischereirecht des Ordens eine auf ewig erlangte Freiheit und Fischgerechtigkeit. Das Klarissenkloster war 1603 von Erzherzogin Maria von Bayern, der Witwe Karls II. von Innerösterreich und Mutter Ferdinands II., gestiftet worden. Die Klarissen waren ein strenger Orden, deren Mitglieder auch außerhalb der Fastenzeit Fleisch nicht essen durften und daher auf Fische angewiesen waren. Der Beruf des Fischers war damals ein Handwerk. Die Fischer bildeten in Graz zusammen mit den Badern und den Barbieren eine Zunft. Der Fischer lieferte seinen Fang dem Kloster ab, das die Fische zu kaufen hatte. Was das Kloster nicht benötigte, hatte der Fischer der Hofküche anzubieten. Handel mit Fischen durfte er nicht betreiben. Der Orden durfte jeweils nur einem Fischer ein Patent erteilen. Dieser konnte aber wie jeder andere Handwerker Gehilfen und Lehrlinge beschäftigen und seine Familienangehörigen bei der Arbeit mithelfen lassen. Fischerei mit an eingeschlagenen Pfählen aufgehängten Netzen (Saßfischerei) war ihm erlaubt. Aus der Nutzung des gewährten Fischereirechtes mußten ca. 100 bis 120 Personen (nie weniger als 36 Nonnen, Gesinde, Verwalter, Kapläne und die Klosterarmen) versorgt werden. Daneben stand dem Kloster noch ein Fischbezugsrecht aus der Mürz (jährlich 600 Stück Forellen und Äschen) zu. Bis zur Aufhebung des Klosters durch Josef II. im Jahre 1782 übte das Kloster seine Fischereigerechtigkeit im Sinne des Privilegs Ferdinands II. aus. Nach der Aufhebung des Klosters wurde das Fischereirecht mit der Religionsfondsherrschaft Kainbach, die im 18. Jahrhundert im Erbweg an das Klarissenkloster gefallen war, verbunden. Das Gut wurde im Jahr 1818 samt dem Fischereirecht, das vorher verpachtet gewesen war, öffentlich an die Meistbietenden Karl und Maria S*** versteigert. Spätere Eigentümer der Herrschaft Kainbach waren Leopold Ritter von W*** und Ignaz R***. Dr. Gustav S***, Universitätsprofessor für Staatskunde, behandelte in seinem 1843 erschienenen Buch "Grätz" das Recht der Fischerei in der Mur. Danach stehe das Recht des Mitfischens der Herrschaft Kainbach zu, jedoch in der ganzen Strecke nur durch einen einzigen Fischer. Dieses Recht hätten früher die Nonnen der Heiligen Klara zu Allerheiligen (im Paradeis) ausgeübt, von denen es mit den übrigen Besitzungen und Rechten nach Aufhebung ihres Klosters an die Domainen-Administration und später mit dem Gute Kainbach in Privatbesitz gekommen sei. Nach jenem Nonnenkloster werde dieses Fischen noch immer das Klarissen- oder Allerheiligen-Fischen genannt. Ignaz R*** suchte im Jahre 1856 um die nachträgliche Inkatastrierung der 1819 mit dem Gut Kainbach mitverkauften Fischereigerechtsame an. Er bezog sich in seinem Antrag in erster Linie auf das Privileg Kaiser Ferdinands II. vom 9.September 1626. Mit Beschluß des Landesgerichtes Graz vom 28.November 1856, Nr. 16.467, wurde die Zuschreibung des mit hohem Statthaltereikonsens vom 23.September 1856, Zl. 14.168, nachträglich zur Inkatastrierung bewilligten Fischereirechtes angeordnet. Im Jahre 1898 verkaufte die damalige Eigentümerin des Gutes Kainbach (Konvent der Barmherzigen Brüder) die zum Gute gehörige Fischereigerechtsame an der Mur und im Mühlgang zu Graz an Johann Siegismund Graf zu H***. Spätere Berechtigte dieses Fischereirechtes waren Ferdinand K***, Karoline K*** und Mag. Waldemar H***, von dem es die beklagte Partei mit Kaufvertrag vom 13.Juni 1955 erwarb. Die beklagte Partei wurde in den Jahren 1945, 1946 gegründet. Damals betrug ihr Mitgliederstand 40 Personen; er stieg später auf 300 Mitglieder an; derzeit beträgt der Mitgliederstand der beklagten Partei rund 500 Personen. Schon von Ferdinand K*** und seinen Rechtsnachfolgern waren Fischerkarten ausgegeben worden. Auch die beklagte Partei, die schon 1948 das Fischereirecht von Karoline K*** gepachtet hatte, gab ab 1949 Fischerkarten aus.Der Kläger ist Fischereiberechtigter an der Mur am rechten Ufer vom Bildstock in Stübing bis zum Siebenbründl in Judendorf-Straßengel. Im selben Bereich besteht ein Fischereirecht der beklagten Partei, das nach den Behauptungen der klagenden Partei und der in der ersten Instanz erfolgten Außerstreitstellung durch die beklagte Partei seinem Ursprung und Umfang nach auf ein Privileg Kaiser Ferdinands römisch zwei. vom 9.September 1626 zurückgeht. Mit diesem Privileg wurde dem Klarissenorden bei Allerheiligen in der Stadt Graz die Bewilligung erteilt, daß er einen eigenen Fischer aufnehmen und durch denselben an allen Orten des Murstromes, wo der Landesherr die Fischgerechtigkeit hat, ungehindert fischen lassen möge. Das Fischereirecht war nicht auf den ersten bestellten Fischer beschränkt; der Orden hatte das Recht, nach dessen Tod einen anderen Fischer zu bestellen und mit einem eigenen Fischpatent zu versehen. Weder der Orden noch der fest bestellte Fischer durfte sich einer größeren Gerechtigkeit anmaßen, "als ihnen bisher bewußt und gerechtermaßen zugestanden worden". Das Privileg nennt das Fischereirecht des Ordens eine auf ewig erlangte Freiheit und Fischgerechtigkeit. Das Klarissenkloster war 1603 von Erzherzogin Maria von Bayern, der Witwe Karls römisch zwei. von Innerösterreich und Mutter Ferdinands römisch zwei., gestiftet worden. Die Klarissen waren ein strenger Orden, deren Mitglieder auch außerhalb der Fastenzeit Fleisch nicht essen durften und daher auf Fische angewiesen waren. Der Beruf des Fischers war damals ein Handwerk. Die Fischer bildeten in Graz zusammen mit den Badern und den Barbieren eine Zunft. Der Fischer lieferte seinen Fang dem Kloster ab, das die Fische zu kaufen hatte. Was das Kloster nicht benötigte, hatte der Fischer der Hofküche anzubieten. Handel mit Fischen durfte er nicht betreiben. Der Orden durfte jeweils nur einem Fischer ein Patent erteilen. Dieser konnte aber wie jeder andere Handwerker Gehilfen und Lehrlinge beschäftigen und seine Familienangehörigen bei der Arbeit mithelfen lassen. Fischerei mit an eingeschlagenen Pfählen aufgehängten Netzen (Saßfischerei) war ihm erlaubt. Aus der Nutzung des gewährten Fischereirechtes mußten ca. 100 bis 120 Personen (nie weniger als 36 Nonnen, Gesinde, Verwalter, Kapläne und die Klosterarmen) versorgt werden. Daneben stand dem Kloster noch ein Fischbezugsrecht aus der Mürz (jährlich 600 Stück Forellen und Äschen) zu. Bis zur Aufhebung des Klosters durch Josef römisch zwei. im Jahre 1782 übte das Kloster seine Fischereigerechtigkeit im Sinne des Privilegs Ferdinands römisch zwei. aus. Nach der Aufhebung des Klosters wurde das Fischereirecht mit der Religionsfondsherrschaft Kainbach, die im 18. Jahrhundert im Erbweg an das Klarissenkloster gefallen war, verbunden. Das Gut wurde im Jahr 1818 samt dem Fischereirecht, das vorher verpachtet gewesen war, öffentlich an die Meistbietenden Karl und Maria S*** versteigert. Spätere Eigentümer der Herrschaft Kainbach waren Leopold Ritter von W*** und Ignaz R***. Dr. Gustav S***, Universitätsprofessor für Staatskunde, behandelte in seinem 1843 erschienenen Buch "Grätz" das Recht der Fischerei in der Mur. Danach stehe das Recht des Mitfischens der Herrschaft Kainbach zu, jedoch in der ganzen Strecke nur durch einen einzigen Fischer. Dieses Recht hätten früher die Nonnen der Heiligen Klara zu Allerheiligen (im Paradeis) ausgeübt, von denen es mit den übrigen Besitzungen und Rechten nach Aufhebung ihres Klosters an die Domainen-Administration und später mit dem Gute Kainbach in Privatbesitz gekommen sei. Nach jenem Nonnenkloster werde dieses Fischen noch immer das Klarissen- oder Allerheiligen-Fischen genannt. Ignaz R*** suchte im Jahre 1856 um die nachträgliche Inkatastrierung der 1819 mit dem Gut Kainbach mitverkauften Fischereigerechtsame an. Er bezog sich in seinem Antrag in erster Linie auf das Privileg Kaiser Ferdinands römisch zwei. vom 9.September 1626. Mit Beschluß des Landesgerichtes Graz vom 28.November 1856, Nr. 16.467, wurde die Zuschreibung des mit hohem Statthaltereikonsens vom 23.September 1856, Zl. 14.168, nachträglich zur Inkatastrierung bewilligten Fischereirechtes angeordnet. Im Jahre 1898 verkaufte die damalige Eigentümerin des Gutes Kainbach (Konvent der Barmherzigen Brüder) die zum Gute gehörige Fischereigerechtsame an der Mur und im Mühlgang zu Graz an Johann Siegismund Graf zu H***. Spätere Berechtigte dieses Fischereirechtes waren Ferdinand K***, Karoline K*** und Mag. Waldemar H***, von dem es die beklagte Partei mit Kaufvertrag vom 13.Juni 1955 erwarb. Die beklagte Partei wurde in den Jahren 1945, 1946 gegründet. Damals betrug ihr Mitgliederstand 40 Personen; er stieg später auf 300 Mitglieder an; derzeit beträgt der Mitgliederstand der beklagten Partei rund 500 Personen. Schon von Ferdinand K*** und seinen Rechtsnachfolgern waren Fischerkarten ausgegeben worden. Auch die beklagte Partei, die schon 1948 das Fischereirecht von Karoline K*** gepachtet hatte, gab ab 1949 Fischerkarten aus.
Der Kläger stellte gegen die beklagte Partei als Antragsgegner zu 18 Nc 202/80 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz den Antrag auf Benützungsregelung derart, daß ein Teil des Reviers ausschließlich durch die beklagte Partei, der andere Teil ausschließlich durch ihn genutzt werden könne. Es sei dabei aber darauf Rücksicht zu nehmen, daß ihm der überwiegende Teil zustünde, weil die beklagte Partei aufgrund des Privilegs Ferdinands II. lediglich durch einen Fischer ihr Recht ausüben dürfe. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 22.Jänner 1982, 18 Nc 202/80-26, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16.April 1982, 3 R 112/82-33, wurden die Parteien hinsichtlich der Feststellung, ob die beklagte Partei berechtigt sei, ihr Fischereirecht durch einen Fischer oder ohne jede Beschränkung auszuüben, auf den Rechtsweg verwiesen. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Partei sei schuldig, im Bereich des rechten Murufers vom Bildstock in Stübing bis zu den sogenannten Siebenbründeln in Judendorf bei Graz es zu unterlassen, das ihr zustehende Mitfischrecht durch mehr als eine Person gleichzeitig auszuüben. Die beklagte Partei sei Fischereiberechtigte aufgrund des sogenannten Allerheiligenrechtes. Dieses von Ferdinand II. eingeräumte Recht dürfe jedoch auf der ganzen Strecke nur durch einen einzigen Fischer ausgeübt werden. Die beklagte Partei übe aber das Recht personenmäßig ohne Beschränkung aus.Der Kläger stellte gegen die beklagte Partei als Antragsgegner zu 18 Nc 202/80 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz den Antrag auf Benützungsregelung derart, daß ein Teil des Reviers ausschließlich durch die beklagte Partei, der andere Teil ausschließlich durch ihn genutzt werden könne. Es sei dabei aber darauf Rücksicht zu nehmen, daß ihm der überwiegende Teil zustünde, weil die beklagte Partei aufgrund des Privilegs Ferdinands römisch zwei. lediglich durch einen Fischer ihr Recht ausüben dürfe. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 22.Jänner 1982, 18 Nc 202/80-26, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16.April 1982, 3 R 112/82-33, wurden die Parteien hinsichtlich der Feststellung, ob die beklagte Partei berechtigt sei, ihr Fischereirecht durch einen Fischer oder ohne jede Beschränkung auszuüben, auf den Rechtsweg verwiesen. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Partei sei schuldig, im Bereich des rechten Murufers vom Bildstock in Stübing bis zu den sogenannten Siebenbründeln in Judendorf bei Graz es zu unterlassen, das ihr zustehende Mitfischrecht durch mehr als eine Person gleichzeitig auszuüben. Die beklagte Partei sei Fischereiberechtigte aufgrund des sogenannten Allerheiligenrechtes. Dieses von Ferdinand römisch zwei. eingeräumte Recht dürfe jedoch auf der ganzen Strecke nur durch einen einzigen Fischer ausgeübt werden. Die beklagte Partei übe aber das Recht personenmäßig ohne Beschränkung aus.
Die beklagte Partei wendete, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die seinerzeit im Privileg Ferdinands II. enthaltene Einschränkung bestehe nicht mehr. Schon in der Landtafelurkunde aus dem Jahre 1856 sei eine solche Beschränkung in personeller Hinsicht nicht mehr erwähnt worden. Seit Beginn des 18. Jahrhunderts habe eine solche Beschränkung des Fischens nicht mehr stattgefunden. Selbst wenn man vom Inhalt des Privilegs Ferdinands II. ausgehe, bedeute "ein eigener Fischer", daß eine Person hauptamtlich als Fischer eingesetzt werden könne. Dem Orden der Klarissen sei das Recht zugestanden, Gehilfen zu stellen. Auch der Fischer selbst habe Gehilfen beigezogen. Nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Mitgliedern der beklagten Partei übe in dem vom Klagebegehren umfaßten Revier das Fischereirecht aus. Der Kläger selbst gebe durch die Sportabteilung der Firma K*** & Ö*** zahllose Lizenzen entgeltlich aus.Die beklagte Partei wendete, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die seinerzeit im Privileg Ferdinands römisch zwei. enthaltene Einschränkung bestehe nicht mehr. Schon in der Landtafelurkunde aus dem Jahre 1856 sei eine solche Beschränkung in personeller Hinsicht nicht mehr erwähnt worden. Seit Beginn des 18. Jahrhunderts habe eine solche Beschränkung des Fischens nicht mehr stattgefunden. Selbst wenn man vom Inhalt des Privilegs Ferdinands römisch zwei. ausgehe, bedeute "ein eigener Fischer", daß eine Person hauptamtlich als Fischer eingesetzt werden könne. Dem Orden der Klarissen sei das Recht zugestanden, Gehilfen zu stellen. Auch der Fischer selbst habe Gehilfen beigezogen. Nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Mitgliedern der beklagten Partei übe in dem vom Klagebegehren umfaßten Revier das Fischereirecht aus. Der Kläger selbst gebe durch die Sportabteilung der Firma K*** & Ö*** zahllose Lizenzen entgeltlich aus.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bestehe kein Anlaß, an den Ausführungen von Univ.Prof.Dr.Gustav S*** in seinem Buch "Grätz" zu zweifeln, zumal er die Entstehung und Übertragung des Rechtes in einer mit den dem Gerichte vorliegenden Beweisergebnissen übereinstimmende Weise schildere. Das Fischereirecht der beklagten Partei stelle von seiner Entstehung her gesehen eine Ausnahmeregelung dar. Der Landesfürst habe das ihm zustehende Fischereirecht an der Mur insoweit an das Kloster der Klarissen übertragen, als er dem Kloster das Recht eingeräumt habe, selbst einen Fischer zu bestellen, der jedoch den gesamten Fang an das Kloster abzuliefern hatte. Zweck der Rechtseinräumung sei die Versorgung der Klosterinsassen mit Fischen gewesen. Durch die Aufhebung des Klosters sei diese Zweckbindung weggefallen. Dennoch sei dieses Fischereirecht als ein Vermögensbestandteil des aufgehobenen Klosters behandelt und von der staatlichen Verwaltung als nutzbares Recht verwertet worden. Ob anläßlich dieser Übertragung des Fischereirechtes in Privatbesitz die seinerzeit bei Begründung verfügte personelle Beschränkung weiterbestanden habe oder weggefallen sei, sei nicht mehr zu erweisen. Die Beschreibung des Fischereirechtes aus dieser Zeit weise lediglich auf die räumliche Ausdehnung hin, sage aber sonst nichts über den personellen Umfang. Erst ab 1949 sei das auf 1626 zurückzuführende Fischereirecht mit Sicherheit von einer Mehrzahl von Personen gleichzeitig ausgeübt worden. Durch die Vertragsakte der im einzelnen nachgewiesenen Übertragungen des Fischereirechtes sei eine Ausdehnung auf mehrere Personen auszuschließen. Eine Erweiterung des Rechtes auf Ausübung durch mehrere Personen gleichzeitig sei im Laufe der Zeit zwar denkbar, jedoch fehle dafür jeglicher Hinweis. Es sei daher auch davon auszugehen, daß das 1626 dem Kloster der Klarissen eingeräumte Fischereirecht an der Mur nach wie vor nur das Recht des Fischens durch einen Fischer umfasse.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 15.000 S, aber nicht 300.000 S übersteige. Die Revision erklärte es für zulässig. Der beklagten Partei könne nicht beigepflichtet werden, daß selbst bei Beurteilung ihres Fischereirechtes nach dem kaiserlichen Privileg aus dem Jahre 1626 das Klagebegehren nicht berechtigt wäre. Wäre die im kaiserlichen Privileg verfügte personelle Beschränkung der Rechtsausübung auf einen Fischer noch aufrecht, wäre der Standpunkt der beklagten Partei, ihre Mitglieder seien den seinerzeitigen Gehilfen des vom Kloster bestellten Fischers gleichzuhalten, unrichtig. Die beklagte Partei verkenne mit ihrer Auffassung den Gegenstand des kaiserlichen Privilegs. Es habe dem Kloster gestattet, einem einzigen Fischer ein Fischpatent auszustellen, der dann als selbständiger Gewerbetreibender den Fischfang für das Kloster unter Verwendung eigener Gehilfen im räumlichen Bereich des landesfürstlichen Fischgewässers der Mur ausgeübt habe. Gegenstand des dem Kloster verliehenen Rechtes sei also nicht die selbständige Ausübung des Fischfanges durch Klosterinsassen und deren Gehilfen, sondern nur die Ausstellung eines Fischpatentes an einen einzigen gewerbsmäßigen Fischer gewesen. Dieser sei nicht Angestellter des Klosters gewesen. Es könnten daher weder er noch auch seine zur Ausübung des Fischfanges beigezogenen Gehilfen als Gehilfen des Klosters angesehen werden. Somit müßte, käme es auf die seinerzeitige personelle Beschränkung der Rechtsausübung an, zwischen dem Kloster als dem zur Ausstellung eines den Fischfang gestattenden Berechtigungsscheines an eine einzige Person einerseits und dem aufgrund solchen Berechtigungsscheines zur faktischen gewerbsmäßigen Ausübung des Fischfanges unter Beiziehung eigener Gehilfen befugten Fischer andererseits unterschieden werden. Es wäre verfehlt, wenn die beklagte Partei die Berechtigung zur Ausstellung von mehr als einem einzigen Berechtigungsschein (Fischerkarte) zur gleichzeitigen Ausübung des Fischfanges durch mehrere Personen von der Rechtsausübung durch einen einzigen mit Berechtigungsschein ausgestatteten Fischer und dessen Gehilfen herleiten wolle, weil dabei der Inhalt des dem Kloster tatsächlich verliehenen Rechtes mit der faktischen Ausübungsart des Fischfanges durch den einzigen, zulässigerweise mit Fischpatent versehenen Fischer verwechselt würde. Es läge aber keine Rechtsidentität zwischen dem Recht der beklagten Partei und dem durch Privileg Ferdinand II. geschaffenen Fischereirecht vor. Das dem Kloster der Klarissen mit kaiserlichem Privileg verliehene Fischereirecht sei wegen der diesem Privileg zugrundegelegenen Intentionen mit der Aufhebung des Klosters erloschen; für den Übergang des Rechtes auf Rechtsnachfolger hätte es einer ausdrücklich darauf lautenden Regelung im kaiserlichen Privileg bedurft. Das dem Kloster verliehene Recht sei zwar unmittelbar nach Aufhebung des Klosters im Jahre 1782 seitens des kk. Guberniums in Unkenntnis der Rechtslage, wonach das dem Kloster verliehene Fischereirecht niemals ein nutzbares, übergangsfähiges Recht dargestellt habe, rechtsirrig als noch bestehendes, verwertbares Recht des aufgehobenen Klosters behandelt und durch Versteigerung in Bestand gegeben worden. Da aber feststehe, daß das dem Kloster verliehene Fischereirecht mit der Aufhebung des Klosters, d.h. mit dem Untergang des Rechtsbesitzers, also bereits durch den Rechtsakt der Klosteraufhebung eo ipso erlöschen mußte, habe es daher als mit diesem Rechtsakt tatsächlich erloschen zu gelten. Es hätte, sollte das dem Kloster allein und ohne Möglichkeit eines Rechtsüberganges verliehene Fischereirecht trotz Aufhebung des Klosters aufrecht bleiben sollen, eines gleichzeitigen, im Zusammenhang mit der Aufhebung ergangenen landesfürstlichen Rechtsaktes bedurft, womit ausgesprochen worden wäre, daß trotz Aufhebung des Klosters das ihm verliehene Fischereirecht als nunmehr übergangsfähiges Recht weiterhin aufrecht zu gelten habe. Die tatsächliche Verpachtung des Fischereirechtes an der Mur im gleichen Ausmaß, wie es seinerzeit dem Kloster zugestanden sei, könne daher als Verpachtung eines im Wege dieser Bestandgabe durch Rechtsakt der namens des Landesfürsten handelnden Staatsgüterverwaltung neu geschaffenen Mitfischereirechtes am landesfürstlichen Fischgewässer angesehen werden. Daß aber die Verpachtung dieses zugleich mit solcher Bestandgabe geschaffenen neuen, bloß rechtsirrig als mit dem seinerzeit klösterlichen Fischereirecht ident angesehenen Rechtes mit irgendeiner Beschränkung in personeller Hinsicht bezüglich der Ausübung des Rechtes erfolgt wäre, sei nicht erwiesen. Handle es sich schon ab 1782 um ein neues, nach Aufhebung des Klarissenklosters geschaffenes Mitfischereirecht an der Mur ohne Beschränkung der Anzahl der Rechtsausübenden, dann sei auch Prof.Dr. Gustav S*** mit seiner Beschreibung des Fischereirechtes der Herrschaft Kainbach offensichtlich dem gleichen Rechtsirrtum erlegen wie schon zuvor das kk. Gubernium. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn man annähme, das dem Kloster der Klarissen verliehene Fischereirecht sei trotz der Aufhebung des Klosters und des damit eingetretenen Unterganges dieses Rechtsbesitzes als übergangsfähiges Recht aufrecht verblieben. Denn diesfalls wäre es notwendigerweise mit dem Untergang aller Vermögenswerte des aufgehobenen Klosters an den durch die kk. Religionsfondsverwaltung repräsentierten Landesfürsten zurückgelangt. Selbst wenn man nun im weiteren die Auffassung vertreten wollte, dieses erst im Jahre 1818 zugleich mit dem Staatsgut Kainbach veräußerte Recht sei noch nicht einmal zum 1.Jänner 1812 mit dem Inkrafttreten des ABGB und seiner Regeln über das Erlöschen von Rechten durch Vereinigung als selbständiges Recht untergegangen, sondern bis zum Verkauf immer noch als das seinerzeit dem Kloster der Klarissen verliehene Mitfischereirecht an der landesfürstlichen Fischwasserstrecke der Mur aufrecht geblieben, müßte davon ausgegangen werden, daß es dem Landesfürsten jederzeit freigestanden sei, ein solches 1782 mit der Aufhebung des Klosters der Klarissen an ihn zurückgelangtes Recht des Mitfischens in seinem Fischereigewässer durch seine mit der Verwaltung des Rechtes betraute Behörde auf beliebige Weise und mit nach Belieben verändertem, also auch durch Entfall seinerzeitiger personeller Ausübungsbeschränkung erweitertem Inhalt in Bestand zu geben oder zu veräußern. Es sei aber nicht erwiesen, daß die ab 1782 zunächst erfolgte Verpachtung und spätere Veräußerung des Rechtes mit der Beschränkung der Ausübbarkeit dieses Rechtes durch jeweils nur eine einzige Person geschehen wäre. Beide Betrachtungsweisen führten zum Ergebnis, daß dem Kläger der ihm obliegende Beweis der behaupteten Beschränkung des Rechtes der beklagten Partei und der daraus abgeleiteten Rechtsanmaßung durch Ausübung des Rechtes in größerem als tatsächlich bestehendem Umfange nicht gelungen sei. Sein Unterlassungsbegehren sei daher nicht gerechtfertigt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 15.000 S, aber nicht 300.000 S übersteige. Die Revision erklärte es für zulässig. Der beklagten Partei könne nicht beigepflichtet werden, daß selbst bei Beurteilung ihres Fischereirechtes nach dem kaiserlichen Privileg aus dem Jahre 1626 das Klagebegehren nicht berechtigt wäre. Wäre die im kaiserlichen Privileg verfügte personelle Beschränkung der Rechtsausübung auf einen Fischer noch aufrecht, wäre der Standpunkt der beklagten Partei, ihre Mitglieder seien den seinerzeitigen Gehilfen des vom Kloster bestellten Fischers gleichzuhalten, unrichtig. Die beklagte Partei verkenne mit ihrer Auffassung den Gegenstand des kaiserlichen Privilegs. Es habe dem Kloster gestattet, einem einzigen Fischer ein Fischpatent auszustellen, der dann als selbständiger Gewerbetreibender den Fischfang für das Kloster unter Verwendung eigener Gehilfen im räumlichen Bereich des landesfürstlichen Fischgewässers der Mur ausgeübt habe. Gegenstand des dem Kloster verliehenen Rechtes sei also nicht die selbständige Ausübung des Fischfanges durch Klosterinsassen und deren Gehilfen, sondern nur die Ausstellung eines Fischpatentes an einen einzigen gewerbsmäßigen Fischer gewesen. Dieser sei nicht Angestellter des Klosters gewesen. Es könnten daher weder er noch auch seine zur Ausübung des Fischfanges beigezogenen Gehilfen als Gehilfen des Klosters angesehen werden. Somit müßte, käme es auf die seinerzeitige personelle Beschränkung der Rechtsausübung an, zwischen dem Kloster als dem zur Ausstellung eines den Fischfang gestattenden Berechtigungsscheines an eine einzige Person einerseits und dem aufgrund solchen Berechtigungsscheines zur faktischen gewerbsmäßigen Ausübung des Fischfanges unter Beiziehung eigener Gehilfen befugten Fischer andererseits unterschieden werden. Es wäre verfehlt, wenn die beklagte Partei die Berechtigung zur Ausstellung von mehr als einem einzigen Berechtigungsschein (Fischerkarte) zur gleichzeitigen Ausübung des Fischfanges durch mehrere Personen von der Rechtsausübung durch einen einzigen mit Berechtigungsschein ausgestatteten Fischer und dessen Gehilfen herleiten wolle, weil dabei der Inhalt des dem Kloster tatsächlich verliehenen Rechtes mit der faktischen Ausübungsart des Fischfanges durch den einzigen, zulässigerweise mit Fischpatent versehenen Fischer verwechselt würde. Es läge aber keine Rechtsidentität zwischen dem Recht der beklagten Partei und dem durch Privileg Ferdinand römisch zwei. geschaffenen Fischereirecht vor. Das dem Kloster der Klarissen mit kaiserlichem Privileg verliehene Fischereirecht sei wegen der diesem Privileg zugrundegelegenen Intentionen mit der Aufhebung des Klosters erloschen; für den Übergang des Rechtes auf Rechtsnachfolger hätte es einer ausdrücklich darauf lautenden Regelung im kaiserlichen Privileg bedurft. Das dem Kloster verliehene Recht sei zwar unmittelbar nach Aufhebung des Klosters im Jahre 1782 seitens des kk. Guberniums in Unkenntnis der Rechtslage, wonach das dem Kloster verliehene Fischereirecht niemals ein nutzbares, übergangsfähiges Recht dargestellt habe, rechtsirrig als noch bestehendes, verwertbares Recht des aufgehobenen Klosters behandelt und durch Versteigerung in Bestand gegeben worden. Da aber feststehe, daß das dem Kloster verliehene Fischereirecht mit der Aufhebung des Klosters, d.h. mit dem Untergang des Rechtsbesitzers, also bereits durch den Rechtsakt der Klosteraufhebung eo ipso erlöschen mußte, habe es daher als mit diesem Rechtsakt tatsächlich erloschen zu gelten. Es hätte, sollte das dem Kloster allein und ohne Möglichkeit eines Rechtsüberganges verliehene Fischereirecht trotz Aufhebung des Klosters aufrecht bleiben sollen, eines gleichzeitigen, im Zusammenhang mit der Aufhebung ergangenen landesfürstlichen Rechtsaktes bedurft, womit ausgesprochen worden wäre, daß trotz Aufhebung des Klosters das ihm verliehene Fischereirecht als nunmehr übergangsfähiges Recht weiterhin aufrecht zu gelten habe. Die tatsächliche Verpachtung des Fischereirechtes an der Mur im gleichen Ausmaß, wie es seinerzeit dem Kloster zugestanden sei, könne daher als Verpachtung eines im Wege dieser Bestandgabe durch Rechtsakt der namens des Landesfürsten handelnden Staatsgüterverwaltung neu geschaffenen Mitfischereirechtes am landesfürstlichen Fischgewässer angesehen werden. Daß aber die Verpachtung dieses zugleich mit solcher Bestandgabe geschaffenen neuen, bloß rechtsirrig als mit dem seinerzeit klösterlichen Fischereirecht ident angesehenen Rechtes mit irgendeiner Beschränkung in personeller Hinsicht bezüglich der Ausübung des Rechtes erfolgt wäre, sei nicht erwiesen. Handle es sich schon ab 1782 um ein neues, nach Aufhebung des Klarissenklosters geschaffenes Mitfischereirecht an der Mur ohne Beschränkung der Anzahl der Rechtsausübenden, dann sei auch Prof.Dr. Gustav S*** mit seiner Beschreibung des Fischereirechtes der Herrschaft Kainbach offensichtlich dem gleichen Rechtsirrtum erlegen wie schon zuvor das kk. Gubernium. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn man annähme, das dem Kloster der Klarissen verliehene Fischereirecht sei trotz der Aufhebung des Klosters und des damit eingetretenen Unterganges dieses Rechtsbesitzes als übergangsfähiges Recht aufrecht verblieben. Denn diesfalls wäre es notwendigerweise mit dem Untergang aller Vermögenswerte des aufgehobenen Klosters an den durch die kk. Religionsfondsverwaltung repräsentierten Landesfürsten zurückgelangt. Selbst wenn man nun im weiteren die Auffassung vertreten wollte, dieses erst im Jahre 1818 zugleich mit dem Staatsgut Kainbach veräußerte Recht sei noch nicht einmal zum 1.Jänner 1812 mit dem Inkrafttreten des ABGB und seiner Regeln über das Erlöschen von Rechten durch Vereinigung als selbständiges Recht untergegangen, sondern bis zum Verkauf immer noch als das seinerzeit dem Kloster der Klarissen verliehene Mitfischereirecht an der landesfürstlichen Fischwasserstrecke der Mur aufrecht geblieben, müßte davon ausgegangen werden, daß es dem Landesfürsten jederzeit freigestanden sei, ein solches 1782 mit der Aufhebung des Klosters der Klarissen an ihn zurückgelangtes Recht des Mitfischens in seinem Fischereigewässer durch seine mit der Verwaltung des Rechtes betraute Behörde auf beliebige Weise und mit nach Belieben verändertem, also auch durch Entfall seinerzeitiger personeller Ausübungsbeschränkung erweitertem Inhalt in Bestand zu geben oder zu veräußern. Es sei aber nicht erwiesen, daß die ab 1782 zunächst erfolgte Verpachtung und spätere Veräußerung des Rechtes mit der Beschränkung der Ausübbarkeit dieses Rechtes durch jeweils nur eine einzige Person geschehen wäre. Beide Betrachtungsweisen führten zum Ergebnis, daß dem Kläger der ihm obliegende Beweis der behaupteten Beschränkung des Rechtes der beklagten Partei und der daraus abgeleiteten Rechtsanmaßung durch Ausübung des Rechtes in größerem als tatsächlich bestehendem Umfange nicht gelungen sei. Sein Unterlassungsbegehren sei daher nicht gerechtfertigt.