Rechtssatz RS0010974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010974
Geschäftszahl
1Ob1/80; 1Ob35/86; 1Ob119/14b
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Die Grundentlastung bewirkte die Aufhebung des grundherrlichen oder vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum, fand aber auf Fischereirechte keine Anwendung. Diese Rechte hatten vielmehr gemäß der Ministerialverordnung vom 31.01.1852, Z 406 "in statu quo des jahres 1847" zu verbleiben.Die Grundentlastung bewirkte die Aufhebung des grundherrlichen oder vertragsmäßigen Obereigentums durch Verwandlung des geteilten Eigentums in ungeteiltes Eigentum, fand aber auf Fischereirechte keine Anwendung. Diese Rechte hatten vielmehr gemäß der Ministerialverordnung vom 31.01.1852, Ziffer 406, "in statu quo des jahres 1847" zu verbleiben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 1/80
- 1 Ob 35/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 35/86
Auch; SZ 59/200
- 1 Ob 119/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht zeitigte das Kaiserliche Patent vom 7. 9. 1848 (Grundentlastungspatent) in Österreich - im Unterschied zu Böhmen, Mähren und Schlesien, wo das Fischen auf fremden Grund aufgehoben wurde - ausdrücklich keine Auswirkungen auf Fischereirechte, lediglich die Verpflichtung zur Zinsleistung der Berechtigten wurde aufgehoben. Auch die Fischereirechte der ehemaligen Grundherrschaften wurden nicht aufgehoben. (T1); Veröff: SZ 2015/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010974
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0010OB00001_8000000_001