Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht in der Revision abermals geltend, daß über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt worden und das gesamte Verfahren daher gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig sei. Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint. Sie kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, der Nichtigkeitsvorwurf ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt (AnwBl 1995, 900; SZ 66/177 uva). Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.Der Beklagte macht in der Revision abermals geltend, daß über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt worden und das gesamte Verfahren daher gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig sei. Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint. Sie kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, der Nichtigkeitsvorwurf ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt (AnwBl 1995, 900; SZ 66/177 uva). Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Fischereirecht ist ein Privatrecht, das durch die positiven Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde (SZ 47/59; 1 Ob 30/94 ua; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 383). Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten besessen und erworben werden. In Privatgewässern ist das Fischereirecht grundsätzlich Ausfluß des Eigentums am Gewässer; wo nicht der Eigentümer des Gewässers selbst berechtigt ist, wird es als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit angesehen (1 Ob 30/94; 3 Ob 110/92; 1 Ob 25,26/87; SZ 59/200; 1 Ob 8/85; SZ 56/11; SZ 51/160; SZ 49/59; SZ 49/88 ua; Spielbüchler aaO). Die jeweiligen Landesfischereigesetze, so auch das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl 1970/15 in der derzeit geltenden Fassung, regeln unter anderem die Ausübung des Fischfangs und der Fischhege in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht (1 Ob 30/94 mwN), das dem Privatrecht zugehörige Fischereirecht an sich wird aber durch die hiezu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Akte nicht berührt (SZ 49/59).Das Fischereirecht ist ein Privatrecht, das durch die positiven Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde (SZ 47/59; 1 Ob 30/94 ua; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 383,). Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten besessen und erworben werden. In Privatgewässern ist das Fischereirecht grundsätzlich Ausfluß des Eigentums am Gewässer; wo nicht der Eigentümer des Gewässers selbst berechtigt ist, wird es als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit angesehen (1 Ob 30/94; 3 Ob 110/92; 1 Ob 25,26/87; SZ 59/200; 1 Ob 8/85; SZ 56/11; SZ 51/160; SZ 49/59; SZ 49/88 ua; Spielbüchler aaO). Die jeweiligen Landesfischereigesetze, so auch das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl 1970/15 in der derzeit geltenden Fassung, regeln unter anderem die Ausübung des Fischfangs und der Fischhege in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht (1 Ob 30/94 mwN), das dem Privatrecht zugehörige Fischereirecht an sich wird aber durch die hiezu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Akte nicht berührt (SZ 49/59).
Mit der vorliegenden Klage wenden sich die klagenden Parteien zulässigerweise gegen den Eingriff in ihr Eigentum bzw - soweit es um den Siebentkläger geht - und seine Dienstbarkeit durch den Beklagten (vgl 1 Ob 25,26/87). Dieser vermochte eine Vereinbarung, daß ihm von den Klägern das Fischereirecht an den ihnen gehörigen Grundstücken im Bereich des Schotterteichs eingeräumt worden sei, nicht zu beweisen. Von einem vertraglichen Erwerb des vom Beklagten behaupteten Fischereirechts kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beklagte behauptet jedoch auch aufgrund der Bestimmungen des FG stehe ihm das Fischereirecht auch aus dem Grunde des § 1 Abs 2 und des § 2 Abs 2 FG an den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücken zu. Hiezu ist auszuführen:Mit der vorliegenden Klage wenden sich die klagenden Parteien zulässigerweise gegen den Eingriff in ihr Eigentum bzw - soweit es um den Siebentkläger geht - und seine Dienstbarkeit durch den Beklagten vergleiche 1 Ob 25,26/87). Dieser vermochte eine Vereinbarung, daß ihm von den Klägern das Fischereirecht an den ihnen gehörigen Grundstücken im Bereich des Schotterteichs eingeräumt worden sei, nicht zu beweisen. Von einem vertraglichen Erwerb des vom Beklagten behaupteten Fischereirechts kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beklagte behauptet jedoch auch aufgrund der Bestimmungen des FG stehe ihm das Fischereirecht auch aus dem Grunde des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 2, Absatz 2, FG an den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücken zu. Hiezu ist auszuführen:
Gemäß § 1 Abs 1 FG besteht das Fischereirecht in der Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), zu fischen und das Fischen zuzulassen. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausführte, ist die auf den Grundstücken 312/2, 310/3 und 310/4 je EZ 687 KG W***** I im Fischereibuch des Landes Salzburg zugunsten des Beklagten eingetragene Fischteichanlage als Fischwasser im Sinne der §§ 1 und 2 FG anzusehen, und zwar sowohl derzeit wie auch zu der Zeit, als noch getrennte Fischteiche bestanden. Daß der gesamte, im Laufe der Zeit durch den Abbau entstandene Schotterteich eine künstliche Wasseransammlung darstellt, die ihrer Beschaffenheit nach für die Ausübung der Fischerei geeignet ist (§ 2 Abs 1 FG), ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom Wasser bedeckten Flächen der Grundstücke der Kläger gehören aber nicht zum Fischwasser des Beklagten. Wie schon zuvor ausgeführt, ist das Fischereirecht in Privatgewässern grundsätzlich Ausfluß des Eigentums am Gewässer. Daran ändert auch § 1 Abs 2 FG, wonach das Fischereirecht vom Grundeigentum unabhängig ist, nichts; das Fischereirecht kann, muß aber nicht dem Grundeigentümer zustehen. Nur das kann dieser Gesetzesstelle bei verfassungskonformer Auslegung entnommen werden, nicht aber auch, daß damit den Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten derogiert werden solle, wozu der Landesgesetzgeber überdies der verfassungsrechtlichen Kompetenz ermangelte. Schon aus § 3 Abs 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) ergibt sich, daß Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer gehören (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 3 zu § 3, Rz 3 zu § 5). Auch das niederösterreichische Fischereigesetz 1988, LGBl 6550, bringt zum Ausdruck, daß das Fischereirecht ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht ist, stellt aber im zweiten Satz seines § 4 Abs 2 klar, daß es nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden kann (vgl dazu auch Döltl/Gürtler, Das niederösterreichische Fischereirecht, Anm 3 zu § 4). Demnach stand den übrigen klagenden Parteien als Ausfluß ihres Eigentums am Privatgewässer in diesem auch das Fischereirecht zu, sodaß sie dieses mit Dienstbarkeitsvertrag an den Siebentkläger übertragen konnten und durften.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FG besteht das Fischereirecht in der Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), zu fischen und das Fischen zuzulassen. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausführte, ist die auf den Grundstücken 312/2, 310/3 und 310/4 je EZ 687 KG W***** römisch eins im Fischereibuch des Landes Salzburg zugunsten des Beklagten eingetragene Fischteichanlage als Fischwasser im Sinne der Paragraphen eins und 2 FG anzusehen, und zwar sowohl derzeit wie auch zu der Zeit, als noch getrennte Fischteiche bestanden. Daß der gesamte, im Laufe der Zeit durch den Abbau entstandene Schotterteich eine künstliche Wasseransammlung darstellt, die ihrer Beschaffenheit nach für die Ausübung der Fischerei geeignet ist (Paragraph 2, Absatz eins, FG), ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom Wasser bedeckten Flächen der Grundstücke der Kläger gehören aber nicht zum Fischwasser des Beklagten. Wie schon zuvor ausgeführt, ist das Fischereirecht in Privatgewässern grundsätzlich Ausfluß des Eigentums am Gewässer. Daran ändert auch Paragraph eins, Absatz 2, FG, wonach das Fischereirecht vom Grundeigentum unabhängig ist, nichts; das Fischereirecht kann, muß aber nicht dem Grundeigentümer zustehen. Nur das kann dieser Gesetzesstelle bei verfassungskonformer Auslegung entnommen werden, nicht aber auch, daß damit den Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten derogiert werden solle, wozu der Landesgesetzgeber überdies der verfassungsrechtlichen Kompetenz ermangelte. Schon aus Paragraph 3, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz (WRG) ergibt sich, daß Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer gehören (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 3 zu Paragraph 3,, Rz 3 zu Paragraph 5,). Auch das niederösterreichische Fischereigesetz 1988, LGBl 6550, bringt zum Ausdruck, daß das Fischereirecht ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht ist, stellt aber im zweiten Satz seines Paragraph 4, Absatz 2, klar, daß es nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden kann vergleiche dazu auch Döltl/Gürtler, Das niederösterreichische Fischereirecht, Anmerkung 3, zu Paragraph 4,). Demnach stand den übrigen klagenden Parteien als Ausfluß ihres Eigentums am Privatgewässer in diesem auch das Fischereirecht zu, sodaß sie dieses mit Dienstbarkeitsvertrag an den Siebentkläger übertragen konnten und durften.
Daran kann auch die vom Beklagten zur Begründung seines Standpunkts herangezogene Bestimmung des § 2 Abs 2 FG nichts ändern: Danach gehören zum Fischwasser auch alle, insbesondere auch neugeschaffene Stauseen, Abzweigungen, Gerinne, Wassergräben, Überflutungen und Altarme, sofern sie mit den in § 2 Abs 1 genannten Gewässern zusammenhängen oder durch diese gebildet wurden. Der nun vorhandene Schotterteich wurde mit Sicherheit nicht durch das Fischwasser des Beklagten gebildet, wenngleich aufgrund der Ausbaggerung zweifellos auch Wasser aus dem früheren Fischteich des Beklagten in den Schotterteich eingeflossen sein wird. Es kann aber ebenso nicht in Zweifel gezogen werden, daß sich - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte - in den ausgebaggerten Grundflächen der Kläger Niederschlags- und vor allem Grundwasser aus diesen ansammelte; darauf, daß die Ausbaggerungen von der Fischteichanlage des Beklagten ihren Anfang nahmen, kann es nicht ankommen. Strittig könnte nur sein, ob der neu gebildete Schotterteich zu den „Stauseen, Abzweigungen, Gerinnen, Wassergräben, Überflutungen und Altarmen“ im Sinne des § 2 Abs 2 FG zu zählen ist, weil das Wasser des früher vorhandenen Fischteichs des Beklagten naturgemäß mit den Gewässern, die sich auf den Grundstücken der Kläger befinden, zusammenhängt. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausgeführt hat, ist das neu geschaffene Gewässer nicht unter die genannten künstlichen bzw natürlichen Veränderungen des Gewässers zu subsumieren. Wesentlich ist, daß der Schotterteich nicht durch den Fischteich des Beklagten gebildet, sondern durch die Ausbaggerung zum Zwecke der Schottergewinnung geschaffen wurde; ebensowenig ist er eine Abzweigung von der Fischteichanlage des Klägers, nur weil auch von dort Wasser in die ausgebaggerten Flächen zugeflossen ist. Schon gar nicht kann die neu geschaffene künstliche Wasseransammlung über dem Gewässerbett, das im Eigentum der Kläger steht, als Gerinne, Wassergraben oder Altarm des Fischteichs des Klägers angesehen werden. Das Wasser der vom Beklagten betriebenen Fischteichanlage hat nicht die Grundstücke der Kläger „überflutet“, sondern es hat sich den natürlichen Gegebenheiten folgend Wasser aus der Fischteichanlage des Beklagten mit dem durch das Auftreten von Grundwasser bzw durch Niederschläge auf den Grundstücken der Kläger angesammelten Wasser vermischt. In dem vom Obersten Gerichtshof zu SZ 51/160 behandelten Fall stand dem Fischereiberechtigten in einem bestimmten Gebiet das Fischereirecht zu, weshalb davon auszugehen war, daß dieses Recht auch in jenen Wasseransammlungen ausgeübt werden durfte, die sich in diesem Gebiet jeweils gebildet hatten. Das Fischereirecht umfaßte dort auch die Flächen, auf denen sich der späterhin errichtete Baggerteich befand. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist also mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Vielmehr tritt bei einer nicht im Bereich der Fläche, auf die sich das Fischereirecht räumlich bezieht, neu entstehenden Wasseransammlung, die noch dazu - wie hier - nicht durch ein bereits bestehendes Fischwasser bedingt ist (so aber § 2 Abs 2 FG), keine Ausweitung des bisher an einem abgesonderten Fischwasser bestehenden Fischereirechts ein (vgl SZ 49/88).Daran kann auch die vom Beklagten zur Begründung seines Standpunkts herangezogene Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, FG nichts ändern: Danach gehören zum Fischwasser auch alle, insbesondere auch neugeschaffene Stauseen, Abzweigungen, Gerinne, Wassergräben, Überflutungen und Altarme, sofern sie mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gewässern zusammenhängen oder durch diese gebildet wurden. Der nun vorhandene Schotterteich wurde mit Sicherheit nicht durch das Fischwasser des Beklagten gebildet, wenngleich aufgrund der Ausbaggerung zweifellos auch Wasser aus dem früheren Fischteich des Beklagten in den Schotterteich eingeflossen sein wird. Es kann aber ebenso nicht in Zweifel gezogen werden, daß sich - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte - in den ausgebaggerten Grundflächen der Kläger Niederschlags- und vor allem Grundwasser aus diesen ansammelte; darauf, daß die Ausbaggerungen von der Fischteichanlage des Beklagten ihren Anfang nahmen, kann es nicht ankommen. Strittig könnte nur sein, ob der neu gebildete Schotterteich zu den „Stauseen, Abzweigungen, Gerinnen, Wassergräben, Überflutungen und Altarmen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FG zu zählen ist, weil das Wasser des früher vorhandenen Fischteichs des Beklagten naturgemäß mit den Gewässern, die sich auf den Grundstücken der Kläger befinden, zusammenhängt. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausgeführt hat, ist das neu geschaffene Gewässer nicht unter die genannten künstlichen bzw natürlichen Veränderungen des Gewässers zu subsumieren. Wesentlich ist, daß der Schotterteich nicht durch den Fischteich des Beklagten gebildet, sondern durch die Ausbaggerung zum Zwecke der Schottergewinnung geschaffen wurde; ebensowenig ist er eine Abzweigung von der Fischteichanlage des Klägers, nur weil auch von dort Wasser in die ausgebaggerten Flächen zugeflossen ist. Schon gar nicht kann die neu geschaffene künstliche Wasseransammlung über dem Gewässerbett, das im Eigentum der Kläger steht, als Gerinne, Wassergraben oder Altarm des Fischteichs des Klägers angesehen werden. Das Wasser der vom Beklagten betriebenen Fischteichanlage hat nicht die Grundstücke der Kläger „überflutet“, sondern es hat sich den natürlichen Gegebenheiten folgend Wasser aus der Fischteichanlage des Beklagten mit dem durch das Auftreten von Grundwasser bzw durch Niederschläge auf den Grundstücken der Kläger angesammelten Wasser vermischt. In dem vom Obersten Gerichtshof zu SZ 51/160 behandelten Fall stand dem Fischereiberechtigten in einem bestimmten Gebiet das Fischereirecht zu, weshalb davon auszugehen war, daß dieses Recht auch in jenen Wasseransammlungen ausgeübt werden durfte, die sich in diesem Gebiet jeweils gebildet hatten. Das Fischereirecht umfaßte dort auch die Flächen, auf denen sich der späterhin errichtete Baggerteich befand. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist also mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Vielmehr tritt bei einer nicht im Bereich der Fläche, auf die sich das Fischereirecht räumlich bezieht, neu entstehenden Wasseransammlung, die noch dazu - wie hier - nicht durch ein bereits bestehendes Fischwasser bedingt ist (so aber Paragraph 2, Absatz 2, FG), keine Ausweitung des bisher an einem abgesonderten Fischwasser bestehenden Fischereirechts ein vergleiche , SZ 49/88).
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 und 50 ZPO (EvBl 1953/14; im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts [S 14 f] verwiesen werden).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO (EvBl 1953/14; im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts [S 14 f] verwiesen werden).