Rechtssatz RS0103906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103906
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Norm
Sbg FischereiG 1969 §2
Rechtssatz
Wird ein Schotterteich auf einer Fläche, auf die sich das Fischereirecht nicht bezieht, neu gebildet, und ist die neu entstehende Wasseransammlung nicht durch das bereits bestehende Fischwasser bedingt, wenngleich die Wasseroberfläche eine Einheit bildet, dann tritt keine Ausweitung des bisherigen Fischereirechts allein aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs 2 Fischereigesetz ein.Wird ein Schotterteich auf einer Fläche, auf die sich das Fischereirecht nicht bezieht, neu gebildet, und ist die neu entstehende Wasseransammlung nicht durch das bereits bestehende Fischwasser bedingt, wenngleich die Wasseroberfläche eine Einheit bildet, dann tritt keine Ausweitung des bisherigen Fischereirechts allein aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Fischereigesetz ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103906
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB00044_9500000_002