Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsstreit geht um ein Fischereirecht, dessen Besitz und Erwerb nach § 2 oö. FischereiG vom 2. Mai 1895 LGBl. 32/1896 i. d. F. des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGBl. 125, den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten unterliegt; es ist hienach auch im Streitfalle - unbeschadet der den Verwaltungsbehörden vorbehaltenen Zuweisung von Fischwässern und Gestattung der Zerlegung von Fischereirechten auf Grund und im Sinne der §§ 4, 5 und 7 des Gesetzes - der Richter zur Entscheidung berufen (vgl. auch EvBl. 1973/2). Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (EvBl. 1974/69; JBl. 1970, 320 u. a.; Klang[2] II, 251). Nach § 4 Abs. 2 Z. 2 oö. FischereiG steht dieses Recht allerdings in natürlichen Gewässern grundsätzlich der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Gewässer befindet. Derjenige, der ein eigenes, davon abweichendes dingliches Fischereirecht behauptet, muß es also im Streitfalle beweisen (EvBl. 1973/2). Dies kann er nur durch den Beweis des Erwerbes dieses Rechtes vor Inkrafttreten des oö. FischereiG (vgl. § 9 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Regelung der Fischerei in den Binnengewässern, RGBl. 58/1885) oder durch den Beweis tun, daß er das Fischereirecht ersessen habe. Die Ersitzung eines Fischereirechtes ist, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt (§ 4 Abs. 5 WRG), grundsätzlich möglich (Klang VI, 574. Gschnitzer, Sachenrecht, 105); die Ersitzungszeit beträgt Gemeinden gegenüber 40 Jahre (§ 1472 ABGB. JBl. 1969, 91).Der Rechtsstreit geht um ein Fischereirecht, dessen Besitz und Erwerb nach Paragraph 2, oö. FischereiG vom 2. Mai 1895 Landesgesetzblatt 32 aus 1896, i. d. F. des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGBl. 125, den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten unterliegt; es ist hienach auch im Streitfalle - unbeschadet der den Verwaltungsbehörden vorbehaltenen Zuweisung von Fischwässern und Gestattung der Zerlegung von Fischereirechten auf Grund und im Sinne der Paragraphen 4, 5 und 7 des Gesetzes - der Richter zur Entscheidung berufen vergleiche auch EvBl. 1973/2). Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (EvBl. 1974/69; JBl. 1970, 320 u. a.; Klang[2] römisch zwei, 251). Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, oö. FischereiG steht dieses Recht allerdings in natürlichen Gewässern grundsätzlich der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Gewässer befindet. Derjenige, der ein eigenes, davon abweichendes dingliches Fischereirecht behauptet, muß es also im Streitfalle beweisen (EvBl. 1973/2). Dies kann er nur durch den Beweis des Erwerbes dieses Rechtes vor Inkrafttreten des oö. FischereiG vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, des Gesetzes betreffend die Regelung der Fischerei in den Binnengewässern, RGBl. 58 aus 1885,) oder durch den Beweis tun, daß er das Fischereirecht ersessen habe. Die Ersitzung eines Fischereirechtes ist, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt (Paragraph 4, Absatz 5, WRG), grundsätzlich möglich (Klang römisch sechs, 574. Gschnitzer, Sachenrecht, 105); die Ersitzungszeit beträgt Gemeinden gegenüber 40 Jahre (Paragraph 1472, ABGB. JBl. 1969, 91).
Zur Ersitzung wird der wirkliche, rechtmäßige, redliche und echte Besitz des Rechtes durch die ganze von dem Gesetz bestimmte Zeit erfordert (§ 1460 ABGB). Nach den Feststellungen der Untergerichte versickerte der H-Bach jedoch zumindest bis zum Jahre 1954, möglicherweise aber auch noch einige Zeit darüber hinaus, vor der im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Schottergrube, floß also weder in noch durch diese ein Fischereirecht konnte von den Klägern aber nur insoweit ausgeübt werden und damit allenfalls durch Zeitablauf ersessen worden sein, als überhaupt ein Gewässer vorhanden war; solange sein Lauf vor der Schottergrube endete, konnte auch das Fischereirecht nicht darüber hinausreichen. Die Ausübung eines Fischereirechtes in der Schottergrube, die nach den Feststellungen zudem auch in jüngerer Zeit nur dann erfolgte, wenn Hochwasser Fische in die Schottergrube geschwemmt hatte und daher wohl schon nach § 6 ReichsfischereiG als sogenanntes Fischfolgerecht (vgl. dazu Gschnitzer, Sachenrecht, 74. Ehrenzweig[2] I/2, 172) zustand, kann demnach niemals durch die vom Gesetz geforderten 40 Jahre erfolgt sein.Zur Ersitzung wird der wirkliche, rechtmäßige, redliche und echte Besitz des Rechtes durch die ganze von dem Gesetz bestimmte Zeit erfordert (Paragraph 1460, ABGB). Nach den Feststellungen der Untergerichte versickerte der H-Bach jedoch zumindest bis zum Jahre 1954, möglicherweise aber auch noch einige Zeit darüber hinaus, vor der im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Schottergrube, floß also weder in noch durch diese ein Fischereirecht konnte von den Klägern aber nur insoweit ausgeübt werden und damit allenfalls durch Zeitablauf ersessen worden sein, als überhaupt ein Gewässer vorhanden war; solange sein Lauf vor der Schottergrube endete, konnte auch das Fischereirecht nicht darüber hinausreichen. Die Ausübung eines Fischereirechtes in der Schottergrube, die nach den Feststellungen zudem auch in jüngerer Zeit nur dann erfolgte, wenn Hochwasser Fische in die Schottergrube geschwemmt hatte und daher wohl schon nach Paragraph 6, ReichsfischereiG als sogenanntes Fischfolgerecht vergleiche dazu Gschnitzer, Sachenrecht, 74. Ehrenzweig[2] I/2, 172) zustand, kann demnach niemals durch die vom Gesetz geforderten 40 Jahre erfolgt sein.
Damit ist den Klägern aber der ihnen obliegende Beweis, daß ihnen auch ein Fischereirecht in der Schottergrube der beklagten Partei zusteht, nicht gelungen. Die Kläger haben allerdings bestritten, daß sie ihr Klagebegehren nur auf Ersitzung stützten; sie können aber auch in der Revision nicht darlegen, welcher Rechtsgrund von ihnen sonst geltend gemacht wurde oder auch nur geltend gemacht hätte werden können. Das Berufungsgericht legte im übrigen richtig dar, daß die Kläger in erster Instanz nichts vorgebracht hatten, was als Ableitung ihres Anspruches aus anderen gesetzlichen Bestimmungen als denen über die Ersitzung verstanden werden könnte. Wenn die Revision aber darauf verweist, die Kläger und ihre Vorgänger hätten das Fischereirecht im H-Bach ohnehin schon seit 70 Jahren bis zur Einmundung in den K-Bach ausgeübt, geht sie nicht von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Untergerichte aus, wonach der H-Bach zumindest bis 1954 bereits vor der Schottergrube und damit auch vor Einmundung in den K-Bach versiegte. Der weitere Hinweis der Revision auf den angeblichen Wortlaut der Eintragung in den Fischereikataster ist nicht nur privatrechtlich bedeutungslos und durch Feststellungen der Untergerichte nicht gedeckt, sondern auch, wie sich aus den beiliegenden Akten der Verwaltungsbehörden ergibt, aktenwidrig (siehe Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft B vom 10. Mai 1968).
Die Kläger wollen schließlich ihr Fischereirecht in der Schottergrube damit begrunden, daß jeder Naturbach im Laufe der Jahre sein Bachbett verändere; den Fischereiberechtigten im Hauptgewasser stehe sicherlich auch das Fischereirecht im neuen Bachverlauf und in allfälligen neuen Ausbuchtungen zu; den Klägern müsse das Fischereirecht auch in dem durch Hochwasser geschaffenen neuen Teil des Baches zustehen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, daß der H-Bach seinen Lauf veränderte; er verlängerte ihn vielmehr, indem er nicht mehr vor der Schottergrube versickerte, sondern sodann diese durchfloß und auffüllte, bis er künstlich in den K-Bach abgeleitet werden mußte. Es ist dadurch ein neuer Wasserlauf entstanden. Es ist nun aber keineswegs so, daß der Fisch und mit ihm das Fischereirecht, wie es Kaan - Leopold, Steiermärkisches Fischereigesetz 1964, 12 Anm. 24, allerdings in anderem Zusammenhang, ausdrücken, unter allen Umständen der Wasserwelle folgen müssen. Nach § 1 Abs. 3 ReichsfischereiG haben vielmehr die Landesgesetzgeber zu beurteilen, wem das Recht der Fischerei in neu entstehenden Wasseransammlungen oder Wasserläufen gebührt. § 4 Abs. 3 oö. FischereiG räumt nun aber dieses Recht, von der Annahme des § 5 abgesehen, ebenfalls der Gemeinde ein. Die Ausnahme des § 5 betrifft die von den Untergerichten bereits erwähnten (künstlichen) Durchstiche, aber auch die Verteilung der Durchstichwasserfläche oder die Zuweisung der neu entstandenen Flächen steht, wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob, der Bezirksverwaltungsbehorde zu (§ 5 Abs. 2), erfordert also einen konstitutiven Akt. Eine automatische Ausweitung eines privatrechtlichen Fischereirechtes auf einen neu entstandenen - wenn auch von einem Gewässer, in dem im oberen Lauf ein Fischereirecht zusteht, durchflossenen - Wasserlauf tritt hingegen nicht ein. An einem Gewässer können vielmehr ohne weiteres auch mehrere Fischereirechte in verschiedenen Abschnitten, auch zwischen Einzelpersonen und Gemeinden bestehen. Im Zivilrechtsstreit kann der Fischereiberechtigte jedenfalls die Feststellung seines Rechtes (zumindest dann, wenn es sich nicht um eine bloße Verlagerung des Wasserlaufes handelt) nur insoweit verlangen, als er es auch tatsächlich bereits erworben oder ersessen hat. Nur zur Klärung dieser Frage wurden die Kläger auch entgegen der Auffassung der Revision auf den Rechtsweg verwiesen. Der Beweis eines solchen privatrechtlichen Rechtsbesitzes ist den Klägern aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, für die im Eigentum der beklagten Partei stehende Schottergrube nicht gelungen. Das Klagebegehren wurde demnach zu Recht abgewiesen. Ob und wie weit die Kläger ihre Ansprüche im Verwaltungswege verfolgen und durchsetzen können, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.Die Kläger wollen schließlich ihr Fischereirecht in der Schottergrube damit begrunden, daß jeder Naturbach im Laufe der Jahre sein Bachbett verändere; den Fischereiberechtigten im Hauptgewasser stehe sicherlich auch das Fischereirecht im neuen Bachverlauf und in allfälligen neuen Ausbuchtungen zu; den Klägern müsse das Fischereirecht auch in dem durch Hochwasser geschaffenen neuen Teil des Baches zustehen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, daß der H-Bach seinen Lauf veränderte; er verlängerte ihn vielmehr, indem er nicht mehr vor der Schottergrube versickerte, sondern sodann diese durchfloß und auffüllte, bis er künstlich in den K-Bach abgeleitet werden mußte. Es ist dadurch ein neuer Wasserlauf entstanden. Es ist nun aber keineswegs so, daß der Fisch und mit ihm das Fischereirecht, wie es Kaan - Leopold, Steiermärkisches Fischereigesetz 1964, 12 Anmerkung 24, allerdings in anderem Zusammenhang, ausdrücken, unter allen Umständen der Wasserwelle folgen müssen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, ReichsfischereiG haben vielmehr die Landesgesetzgeber zu beurteilen, wem das Recht der Fischerei in neu entstehenden Wasseransammlungen oder Wasserläufen gebührt. Paragraph 4, Absatz 3, oö. FischereiG räumt nun aber dieses Recht, von der Annahme des Paragraph 5, abgesehen, ebenfalls der Gemeinde ein. Die Ausnahme des Paragraph 5, betrifft die von den Untergerichten bereits erwähnten (künstlichen) Durchstiche, aber auch die Verteilung der Durchstichwasserfläche oder die Zuweisung der neu entstandenen Flächen steht, wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob, der Bezirksverwaltungsbehorde zu (Paragraph 5, Absatz 2,), erfordert also einen konstitutiven Akt. Eine automatische Ausweitung eines privatrechtlichen Fischereirechtes auf einen neu entstandenen - wenn auch von einem Gewässer, in dem im oberen Lauf ein Fischereirecht zusteht, durchflossenen - Wasserlauf tritt hingegen nicht ein. An einem Gewässer können vielmehr ohne weiteres auch mehrere Fischereirechte in verschiedenen Abschnitten, auch zwischen Einzelpersonen und Gemeinden bestehen. Im Zivilrechtsstreit kann der Fischereiberechtigte jedenfalls die Feststellung seines Rechtes (zumindest dann, wenn es sich nicht um eine bloße Verlagerung des Wasserlaufes handelt) nur insoweit verlangen, als er es auch tatsächlich bereits erworben oder ersessen hat. Nur zur Klärung dieser Frage wurden die Kläger auch entgegen der Auffassung der Revision auf den Rechtsweg verwiesen. Der Beweis eines solchen privatrechtlichen Rechtsbesitzes ist den Klägern aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, für die im Eigentum der beklagten Partei stehende Schottergrube nicht gelungen. Das Klagebegehren wurde demnach zu Recht abgewiesen. Ob und wie weit die Kläger ihre Ansprüche im Verwaltungswege verfolgen und durchsetzen können, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.