Rechtssatz RS0082252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082252
Entscheidungsdatum
27.02.2002
Rechtssatz
Bei gekoppelt Fischereiberechtigten hat die Berechnung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 in der Form zu erfolgen, dass die der Gemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten insgesamt zustehende Entschädigung durch die Anzahl der Berechtigten, gleich, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht, zu teilen und jedem, der wegen einer Entschädigung an die Wasserrechtsbehörde und an das durch sukzessive Kompetenz zuständig gewordene Außerstreitgericht herangetreten ist, den auf ihn entfallenden Kopfteil der Gesamtentschädigung zuzusprechen. Anteile an der Gesamtentschädigung nicht am Verfahren beteiligter Fischereiberechtigter fallen dabei den Antragstellern allerdings nicht zu.Bei gekoppelt Fischereiberechtigten hat die Berechnung einer Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung der WRGNov 1990 in der Form zu erfolgen, dass die der Gemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten insgesamt zustehende Entschädigung durch die Anzahl der Berechtigten, gleich, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht, zu teilen und jedem, der wegen einer Entschädigung an die Wasserrechtsbehörde und an das durch sukzessive Kompetenz zuständig gewordene Außerstreitgericht herangetreten ist, den auf ihn entfallenden Kopfteil der Gesamtentschädigung zuzusprechen. Anteile an der Gesamtentschädigung nicht am Verfahren beteiligter Fischereiberechtigter fallen dabei den Antragstellern allerdings nicht zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
Veröff: SZ 68/41
- 7 Ob 19/02y
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T1) Beisatz: Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt der Bescheid aufrecht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082252
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00030_9400000_007