Rechtssatz RS0041453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041453
Entscheidungsdatum
27.02.1995
Rechtssatz
Maßgeblich für die Ermittlung einer Entschädigung ist nicht die tatsächliche Ausübung des beeinträchtigten Fischereirechts, sondern die rechtliche Möglichkeit einer solchen Ausübung, sei es durch den Fischereiberechtigten selbst, sei es durch einen dritten "Bewirtschafter", dem die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041453
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00030_9400000_003