Rechtssatz RS0005745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0005745
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. Es kommt allerdings nicht auf die Bezeichnung der Leistung, sondern auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Vorganges im Einzelfall an. (Hier wurde in der Leistung des Entschädigungsbetrages nach § 394 EO keine umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen).Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. Es kommt allerdings nicht auf die Bezeichnung der Leistung, sondern auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Vorganges im Einzelfall an. (Hier wurde in der Leistung des Entschädigungsbetrages nach Paragraph 394, EO keine umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/78
Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 374/78
Veröff: SZ 51/119 = ÖBl 1979,28
- 1 Ob 33/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 33/83
nur: Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. (T1) Veröff: SZ 56/157
- 7 Ob 521/86
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 521/86
nur T1
- 2 Ob 548/88
Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 548/88
Auch; nur: Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. (T2) Beisatz: Auch die dem Schadenersatzempfänger zustehenden Verzögerungszinsen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. (T3) Veröff: RdW 1989,131 = GesRZ 1990,42
- 6 Ob 532/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 6 Ob 532/90
nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 606/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 606/94
nur T1
- 10 Ob 515/94
Entscheidungstext OGH 10.10.1994 10 Ob 515/94
nur T2
- 1 Ob 30/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
nur T1; Veröff: SZ 68/41
- 1 Ob 638/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 638/95
Auch; nur T1; Beisatz: Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinschaftsrecht, wonach von Verzugszinsen als Schadenersatzleistung keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, weil der Zahlung kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. (T4) Veröff: SZ 69/57
- 6 Ob 2344/96s
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2344/96s
nur T1
- 8 Ob 164/98w
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 164/98w
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 235/97y
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 235/97y
nur T1
- 15 Os 45/10x
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG. (T5)
- 7 Ob 127/15z
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 127/15z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005745
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19780905_OGH0002_0040OB00374_7800000_001