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Entscheidung 7 Ob 127/15z×

Entscheidung 7 Ob 127/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005745 Rechtssatz 05.09.1978Zivilrecht; Strafrecht
Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. …
RS0023174 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalter ist die Gebietskörperschaft in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig; die Verletzung einer Verpflichtung nach § 98 Abs 4 StVO kann also keinen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen.
RS0029543 Rechtssatz 07.12.1993Zivilrecht
Es unterliegt keinem Zweifel, dass Grundeigentümer berechtigt sind, eine Straße zu errichten und deren Benützung von der Bezahlung eines Entgeltes abhängig zu machen (vgl VfGH B 1255/91 - 14). Findet das LStVG auf eine solche Straße keine Anwendung, so sind …
RS0030181 Rechtssatz 27.11.1991Zivilrecht; Strafrecht
Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei …
RS0040736 Rechtssatz 13.01.1970Zivilrecht
Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des …
RS0040861 Rechtssatz 21.11.1963Zivilrecht
Durch ein Zwischenurteil, die eingeklagte Forderung von S .... samt ... Prozent Zinsen seit ..... besteht dem Grunde nach zu Recht, wird nur über den Grund des Anspruches, nicht aber über Beginn des Zinsenlaufes und Höhe der Verzinsung abgesprochen.
RS0043616 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
RS0122728 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.