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Entscheidung 15 Os 45/10x×

Entscheidung 15 Os 45/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005745 Rechtssatz 05.09.1978Zivilrecht; Strafrecht
Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. …
RS0030181 Rechtssatz 27.11.1991Zivilrecht; Strafrecht
Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei …
RS0067382 Rechtssatz 22.10.1986Zivilrecht; Strafrecht
Das Einschaltungsentgelt ist nach den Werbetarifen zu bestimmen.
RS0118014 Rechtssatz 06.08.2003Strafrecht
Weil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur i …
RS0123446 Rechtssatz 10.03.2008Strafrecht
Die Verurteilung zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung ist nicht von einem gesonderten Begehren des Antragsgegners abhängig.
RS0123977 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das …
RS0125586 Rechtssatz 20.01.2010Strafrecht
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach § 39 Abs 1 MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl I 2005/49 reformiert worden ist, nicht an.
RS0126341 Rechtssatz 15.09.2010Strafrecht
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung ordnet das Gesetz nicht an. Der analogen Anwendung des § 41 Abs 5 vierter Satz …
RS0126342 Rechtssatz 15.09.2010Strafrecht
Der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach § 17 Abs 5 MedienG liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde. Bei der zugrundeliegenden Einschaltung handelt es sich um keine dem Werbeabgabegesetz 2000 zu unterstellende Werbeeinschaltung.