Rechtssatz RS0123977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123977
Geschäftszahl
13Os95/08g; 13Os55/09a (13Os73/09y); 11Os169/09a; 12Os80/09w; 15Os153/09b (15Os154/09z); 15Os45/10x (15Os46/10v; 15Os47/10s; 15Os48/10p); 15Os15/11m (15Os16/11h; 15Os17/11f); 11Os71/11t; 11Os20/14x; 14Os114/25h
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl I 2007/93 eingefügten Ausnahme im § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben.Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl römisch eins 2007/93 eingefügten Ausnahme im Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben.
Entscheidungstexte
- 13 Os 95/08g
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 95/08g
- 13 Os 55/09a
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 55/09a
Auch
- 11 Os 169/09a
Entscheidungstext OGH 22.12.2009 11 Os 169/09a
Auch
- 12 Os 80/09w
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 12 Os 80/09w
Vgl auch; Beisatz: Statt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kassation eines mangelhaften Beschlusses kann das Rechtsmittelgericht Aufklärungen der Art und des Umfangs verlangen, die es für seine meritorische Entscheidung erforderlich erachtet. Das notwendige rechtliche Gehör sichert § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO. (T1)
- 15 Os 153/09b
Entscheidungstext OGH 20.01.2010 15 Os 153/09b
Vgl; Beisatz: Gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei verspäteten Rechtsmitteln oder solchen, die von nicht legitimierten Personen eingebracht wurden; diese sind zurückzuweisen. (T2)
- 15 Os 45/10x
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung des § 89 Abs 2 StPO, da die abschließende Entscheidung in der Sache unterblieben ist. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des § 88 Abs 1 StPO iVm § 89 Abs 2 StPO durch Zurückweisung einer weder verspätet, noch von einem Unberechtigten eingebrachten Beschwerde. (T4)
- 15 Os 15/11m
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 15/11m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässige Kassation durch das Rechtsmittelgericht zwecks Durchführung einer gesetzlich nicht angeordneten mündlichen Verhandlung. (T5)
- 11 Os 71/11t
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 71/11t
Vgl auch; Beisatz: Zu Kostenbeschwerden der Staatsanwaltschaft in Privatanklageverfahren siehe RS126986. (T6)
- 11 Os 20/14x
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 11 Os 20/14x
Auch; Beisatz: Im Beschwerdeverfahren darf das Rechtsmittelgericht nur in den im § 89 Abs 2a StPO angeführten Ausnahmefällen kassatotisch entscheiden. (T7)
- 14 Os 114/25h
Entscheidungstext OGH 11.11.2025 14 Os 114/25h
vgl; Beisatz: Hier: Unterbleiben der Zustellung des Ergebnisses vom Gericht durchgeführter Erhebungen im Maßnahmenvollzugsverfahren an den (unvertretenen) Betroffenen und seine - für diesen Wirkungsbereich bestellte - Erwachsenenvertreterin. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123977
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20080827_OGH0002_0130OS00095_08G0000_002