Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Sowohl die von der Generalprokuratur zitierte Literatur als auch andere Autoren (vgl Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Rz 345; Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung, 193) sowie die Gesetzesmaterialien (vgl EBRV StpRefG, 25 BlgNR XXII. GP, 117), gehen davon aus, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine kassatorische Vorgangsweise wird dabei nicht generell ausgeschlossen.Sowohl die von der Generalprokuratur zitierte Literatur als auch andere Autoren vergleiche Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Rz 345; Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung, 193) sowie die Gesetzesmaterialien vergleiche EBRV StpRefG, 25 BlgNR römisch 22 . GP, 117), gehen davon aus, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine kassatorische Vorgangsweise wird dabei nicht generell ausgeschlossen.
Es sollte nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts sein, in jedem Fall fehlende, indes für die Entscheidung essentielle Sachverhaltsannahmen durch Beweisaufnahme selbst zu erheben. Dies gebietet schon die grundsätzliche Funktionsaufteilung zwischen den Instanzen, wonach es dem Gericht erster Instanz insbesondere obliegt, die für eine meritorische Entscheidung notwendigen Tatsachen mängelfrei festzustellen und rechtlich zu beurteilen, während das Gericht zweiter Instanz in Bezug darauf Kontrollaufgaben erfüllt (vgl Tipold, WK-StPO § 114 aF Rz 21; s auch Ratz, WK-StPO Vor § 280 Rz 2). Obgleich dem Rechtsmittelgericht auch in Beschwerdesachen die volle Kognitionsbefugnis in Rechts- und Tatsachenfragen zukommt, spräche die dargestellte Funktionsaufteilung zumindest für eine Kassationsmöglichkeit bei qualifiziert unzureichender Sachverhaltserhebung durch das Erstgericht.Es sollte nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts sein, in jedem Fall fehlende, indes für die Entscheidung essentielle Sachverhaltsannahmen durch Beweisaufnahme selbst zu erheben. Dies gebietet schon die grundsätzliche Funktionsaufteilung zwischen den Instanzen, wonach es dem Gericht erster Instanz insbesondere obliegt, die für eine meritorische Entscheidung notwendigen Tatsachen mängelfrei festzustellen und rechtlich zu beurteilen, während das Gericht zweiter Instanz in Bezug darauf Kontrollaufgaben erfüllt vergleiche Tipold, WK-StPO Paragraph 114, aF Rz 21; s auch Ratz, WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 2). Obgleich dem Rechtsmittelgericht auch in Beschwerdesachen die volle Kognitionsbefugnis in Rechts- und Tatsachenfragen zukommt, spräche die dargestellte Funktionsaufteilung zumindest für eine Kassationsmöglichkeit bei qualifiziert unzureichender Sachverhaltserhebung durch das Erstgericht.
In der Sache selbst entscheiden (wie dies auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Urteile im § 288 Abs 2 Z 3 StPO und § 476 StPO vorgesehen ist) bedeutet jedoch zufolge unübersteiglicher grammatikalisch-systematischer Interpretation, dass der Prozessgegenstand inhaltlich endgültig, also konfirmativ oder reformatorisch erledigt wird. Zu einer teleologischen Reduktion sah sich der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage: Die Gesetzesmaterialien (vgl EBRV StpRefG 25 BlgNR XXII. GP, 117) lassen eine praktische Umsetzung der angeführten Utilitätsüberlegungen nicht zu. Denn der Gesetzgeber ordnete - in Abweichung von der bisherigen, auf § 114 StPO aF gegründeten Vorgangsweise der Beschwerdegerichte - ausdrücklich Entscheidung „in der Sache" an, selbst (aber nicht primär) für den Fall (nach Beschwerdeerhebung) weggefallener Beschwer. Überdies fehlt es für das Beschwerdeverfahren an einer korrespondierenden Norm zu § 293 Abs 2 StPO, der im Verfahren zur Anfechtung von Urteilen explizite Bindung des Erstgerichts an die Rechtsansicht der kassatorischen Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichts vorsieht.In der Sache selbst entscheiden (wie dies auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Urteile im Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO und Paragraph 476, StPO vorgesehen ist) bedeutet jedoch zufolge unübersteiglicher grammatikalisch-systematischer Interpretation, dass der Prozessgegenstand inhaltlich endgültig, also konfirmativ oder reformatorisch erledigt wird. Zu einer teleologischen Reduktion sah sich der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage: Die Gesetzesmaterialien vergleiche EBRV StpRefG 25 BlgNR römisch 22 . GP, 117) lassen eine praktische Umsetzung der angeführten Utilitätsüberlegungen nicht zu. Denn der Gesetzgeber ordnete - in Abweichung von der bisherigen, auf Paragraph 114, StPO aF gegründeten Vorgangsweise der Beschwerdegerichte - ausdrücklich Entscheidung „in der Sache" an, selbst (aber nicht primär) für den Fall (nach Beschwerdeerhebung) weggefallener Beschwer. Überdies fehlt es für das Beschwerdeverfahren an einer korrespondierenden Norm zu Paragraph 293, Absatz 2, StPO, der im Verfahren zur Anfechtung von Urteilen explizite Bindung des Erstgerichts an die Rechtsansicht der kassatorischen Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichts vorsieht.
Abhilfe gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschiebung der Aufgabenverteilung zu Lasten des Rechtsmittelgerichts bietet allerdings § 89 Abs 5 erster Satz StPO: Statt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kassation eines mangelhaften Beschlusses kann das Rechtsmittelgericht Aufklärungen der Art und des Umfangs verlangen, die es für seine meritorische Entscheidung erforderlich erachtet. Das notwendige rechtliche Gehör sichert § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO.Abhilfe gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschiebung der Aufgabenverteilung zu Lasten des Rechtsmittelgerichts bietet allerdings Paragraph 89, Absatz 5, erster Satz StPO: Statt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kassation eines mangelhaften Beschlusses kann das Rechtsmittelgericht Aufklärungen der Art und des Umfangs verlangen, die es für seine meritorische Entscheidung erforderlich erachtet. Das notwendige rechtliche Gehör sichert Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO.
Da das Oberlandesgericht im Gegenstand den mangelhaften erstgerichtlichen Beschluss nicht zum Anlass für Aufklärungen gemäß § 89 Abs 5 erster Satz StPO machte, sondern ihn unter Benennung ergänzender Erhebungen kassierte, verließ es die ihm nach § 89 Abs 2 StPO zugewiesenen Befugnisse.Da das Oberlandesgericht im Gegenstand den mangelhaften erstgerichtlichen Beschluss nicht zum Anlass für Aufklärungen gemäß Paragraph 89, Absatz 5, erster Satz StPO machte, sondern ihn unter Benennung ergänzender Erhebungen kassierte, verließ es die ihm nach Paragraph 89, Absatz 2, StPO zugewiesenen Befugnisse.
Dies war über Antrag der Generalprokuratur festzustellen.