Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Juni 2008 und 7. Juli 2009 stehen - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1./ Gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei verspäteten Rechtsmitteln oder solchen, die von nicht legitimierten Personen eingebracht wurden (RIS-Justiz RS0123977; 12 Os 80/09w); diese sind zurückzuweisen.1./ Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei verspäteten Rechtsmitteln oder solchen, die von nicht legitimierten Personen eingebracht wurden (RIS-Justiz RS0123977; 12 Os 80/09w); diese sind zurückzuweisen.
Die fallbezogen vom Oberlandesgericht vorgenommene Kassation der Beschlüsse des Erstgerichts vom 10. April 2008 (ON 27) und 13. Mai 2009 (ON 43), verbunden mit dem Auftrag an das Erstgericht, neuerlich in der Sache über die Anträge der Antragsgegnerin auf Kostenersatz abzusprechen, ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen.
2./ Wurde eine Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber nach § 39 Abs 1 erster Satz MedienG auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 MedienG entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG. Der Anspruch auf Kostenersatz für die Veröffentlichung nach § 8a Abs 5 MedienG ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach § 39 Abs 1 erster Satz MedienG binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen verweist § 39 Abs 1 MedienG im fünften Satz auf die Regelung des § 38a Abs 2 MedienG, wonach das Gericht den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zuzustellen hat und unter Bestimmung einer Leistungsfrist von 14 Tagen die Höhe der Entschädigung (hier: Kosten) nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) mit Beschluss festzusetzen hat.2./ Wurde eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber nach Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz MedienG auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem Paragraph 13, MedienG entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG. Der Anspruch auf Kostenersatz für die Veröffentlichung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz MedienG binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen verweist Paragraph 39, Absatz eins, MedienG im fünften Satz auf die Regelung des Paragraph 38 a, Absatz 2, MedienG, wonach das Gericht den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zuzustellen hat und unter Bestimmung einer Leistungsfrist von 14 Tagen die Höhe der Entschädigung (hier: Kosten) nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) mit Beschluss festzusetzen hat.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach § 39 Abs 1 MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl I 2005/49 reformiert worden ist, nicht an. Dies im Unterschied zu § 41 Abs 5 vierter Satz MedienG, wonach - dem Urteil des EGMR vom 21. März 2002, Nr 32636/96, A.T. gegen Österreich, Rechnung tragend - in Fällen der Einstellung des Verfahrens a limine (§ 485 Abs 1 Z 4 bis 6 StPO in der damals geltenden Fassung des BGBl I 2005/49) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach Paragraph 39, Absatz eins, MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl römisch eins 2005/49 reformiert worden ist, nicht an. Dies im Unterschied zu Paragraph 41, Absatz 5, vierter Satz MedienG, wonach - dem Urteil des EGMR vom 21. März 2002, Nr 32636/96, A.T. gegen Österreich, Rechnung tragend - in Fällen der Einstellung des Verfahrens a limine (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 StPO in der damals geltenden Fassung des BGBl römisch eins 2005/49) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist.
Die analoge Anwendung des § 41 Abs 5 vierter Satz MedienG auf die Fälle des § 39 Abs 1 MedienG würde die Annahme einer planwidrigen Lücke voraussetzen. Gegen eine solche spricht jedoch zum einen der Umstand, dass der Gesetzgeber beide Bestimmungen erst 2005 novelliert hat und seither keine diesbezüglich bedeutsame sonstige Veränderung der Rechtslage oder Rechtsprechung erfolgt ist.Die analoge Anwendung des Paragraph 41, Absatz 5, vierter Satz MedienG auf die Fälle des Paragraph 39, Absatz eins, MedienG würde die Annahme einer planwidrigen Lücke voraussetzen. Gegen eine solche spricht jedoch zum einen der Umstand, dass der Gesetzgeber beide Bestimmungen erst 2005 novelliert hat und seither keine diesbezüglich bedeutsame sonstige Veränderung der Rechtslage oder Rechtsprechung erfolgt ist.
Zum anderen führt auch eine Art 6 Abs 1 MRK einbeziehende verfassungskonforme Interpretation nicht zur Annahme einer planwidrigen, im Wege analoger Anwendung einer für den geregelten Fall nicht geltenden Bestimmung zu schließenden Lücke. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat zwar (ua) jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und -effektivität ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung aber dennoch zulässig, und zwar insbesondere dann, wenn der Fall aufgrund der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtkonvention4 § 24 Rz 89, 93, 94).Zum anderen führt auch eine Artikel 6, Absatz eins, MRK einbeziehende verfassungskonforme Interpretation nicht zur Annahme einer planwidrigen, im Wege analoger Anwendung einer für den geregelten Fall nicht geltenden Bestimmung zu schließenden Lücke. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK hat zwar (ua) jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und -effektivität ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung aber dennoch zulässig, und zwar insbesondere dann, wenn der Fall aufgrund der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtkonvention4 Paragraph 24, Rz 89, 93, 94).
Das trifft hier zu. Denn unbeschadet des (iSd Konvention) zivilrechtlichen Charakters der gegenständlichen Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Veröffentlichung von Mitteilungen handelt es sich bei diesen Entscheidungen um solche, die dem nach mündlicher Verhandlung in der Hauptsache ergangenen Urteil nachfolgen und - bei klarem Sachverhalt und nicht besonders komplexer Rechtsfrage (vgl EGMR 20. 11. 2003 Faugel/Ö) - weder in Ansehung des Grundes noch der Höhe des Anspruchs eine Beweisaufnahme erfordern. Eine Gesetzesverletzung durch das Auftragen einer Beweisaufnahme konnte der Oberste Gerichtshof hingegen nicht erkennen, weil eine solche auch im Verfahren nach § 273 ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.Das trifft hier zu. Denn unbeschadet des (iSd Konvention) zivilrechtlichen Charakters der gegenständlichen Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Veröffentlichung von Mitteilungen handelt es sich bei diesen Entscheidungen um solche, die dem nach mündlicher Verhandlung in der Hauptsache ergangenen Urteil nachfolgen und - bei klarem Sachverhalt und nicht besonders komplexer Rechtsfrage vergleiche EGMR 20. 11. 2003 Faugel/Ö) - weder in Ansehung des Grundes noch der Höhe des Anspruchs eine Beweisaufnahme erfordern. Eine Gesetzesverletzung durch das Auftragen einer Beweisaufnahme konnte der Oberste Gerichtshof hingegen nicht erkennen, weil eine solche auch im Verfahren nach Paragraph 273, ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Juni 2008, AZ 18 Bs 163/08i (ON 33 der Hv-Akten), und vom 7. Juli 2009, AZ 18 Bs 251/09g (ON 53 der Hv-Akten), stehen demnach mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als jeweils entgegen § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO die abschließende Entscheidung in der Sache unterblieben ist und § 39 Abs 1 iVm § 38a Abs 2 MedienG zuwider die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht angeordnet worden ist.Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Juni 2008, AZ 18 Bs 163/08i (ON 33 der Hv-Akten), und vom 7. Juli 2009, AZ 18 Bs 251/09g (ON 53 der Hv-Akten), stehen demnach mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als jeweils entgegen Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO die abschließende Entscheidung in der Sache unterblieben ist und Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38 a, Absatz 2, MedienG zuwider die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht angeordnet worden ist.
Zu einem Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst (vgl 12 Os 80/09w; 11 Os 169/09a).Zu einem Vorgehen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst vergleiche 12 Os 80/09w; 11 Os 169/09a).