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Entscheidung 13 Os 55/09a×

Entscheidung 13 Os 55/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os55/09a (13Os73/09y)

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Ralf H***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB, AZ 27 HR 26/09d des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Ralf H***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 17. März 2009, GZ 27 HR 26/09d-110, und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 21. April 2009, AZ 6 Bs 204/09i (ON 160 des HR-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ralf H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird, soweit sie den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 17. März 2009 (ON 110) bekämpft, zurückgewiesen, soweit sie sich aber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. April 2009, AZ 6 Bs 204/09i (ON 160), richtet, abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Ralf H***** und einen anderen Beschuldigten ist bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu AZ 6 St 3/09k ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB in Betreff der Vorlage in Wahrheit wertloser Silber-Zertifikate bei der V***** e. Gen. anhängig, die zu einer Kontogutschrift von weit mehr als 50.000 Euro führen sollte.

Mit Beschluss vom 21. April 2009 (ON 160) gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Beschuldigten Ralf H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 17. März 2009, GZ 27 HR 26/09d-110, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO an.

Der Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch hatte mit dem Beschluss vom 17. März 2009 die Fortsetzung der am 23. Jänner 2009 über den Beschuldigten verhängten und vom Oberlandesgericht Innsbruck am 17. Februar 2009 fortgesetzten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, 2, und 3 Litera a, StPO angeordnet.

Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 17. März 2009 (ON 110) und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. April 2009 (ON 160) wendet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1. Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch wendet, war sie als unzulässig zurückzuweisen. Paragraph eins, Absatz eins, GRBG setzt die Erschöpfung des Instanzenzugs voraus, weshalb Beschlüsse, gegen die der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) Beschwerde ergreifen kann, in diesem Umfang nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sind.

2. Das Oberlandesgericht ging in seiner Entscheidung nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht nicht von absoluter Untauglichkeit des in Rede stehenden Versuchs aus (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), ohne dass dieser Umstand indes gegen den Fortsetzungsbeschluss des Einzelrichters ins Treffen geführt worden wäre (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).

Gleiches gilt zur - zudem irrelevanten (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 59) - Frage, ob der Betrugsschaden bei der vom Getäuschten vertretenen Bank oder einem Dritten eingetreten wäre.

Indem die Beschwerde die Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht, die das Oberlandesgericht dem Haftfortsetzungsbeschluss (ON 160) zugrunde legte, als „falsch" bezeichnet und ihnen eigene Erwägungen zur inneren und äußeren Tatseite gegenüberstellt, orientiert sie sich nicht an den insoweit maßgebenden Anfechtungsmöglichkeiten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Paragraph 10, GRBG; RIS-Justiz RS0114488, RS0110146).

Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Artikel 6, Absatz 2, MRK ist schon deshalb sachfremd, weil Untersuchungshaft nach gesetzlichem Nachweis der Schuld gar nicht mehr vorgesehen ist und Paragraph 14, StPO ebenfalls die jeweilige Entscheidung in der Hauptsache meint vergleiche RIS-Justiz RS0124583).

Dem Beschwerdevorbringen betreffend das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2,, 177 Absatz eins, StPO), die vom Oberlandesgericht herangezogenen Haftgründe (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO) und das Verhältnismäßigkeitsgebot (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) steht gleichfalls mangelnde Ausschöpfung des Instanzenzugs entgegen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T6, T8, T9, T11 bis T15]). Der - ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertretene - Beschuldigte hatte in der Haftverhandlung bloß unsubstantiiert Beschwerde ergriffen. Sodann hatte er vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber in einem „an die Staatsanwaltschaft Feldkirch" gerichteten Schreiben den dringenden Tatverdacht in sachverhaltsmäßiger Weise bestritten und Staatsanwalt Mag. M***** ersucht, seine Enthaftung zu beantragen (ON 120). Zwar war dieses Schreiben aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO als nachträglich bekannt gewordener Umstand bei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu berücksichtigen (13 Os 95/08g, EvBl 2008/182, 965), unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs jedoch unbeachtlich. Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche , Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung. Da kein Fall des Paragraph 88, Absatz 2, erster Fall vorliegt, bleibt für Erwägungen, das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben als Ausführung von Beschwerdegründen zu verstehen, kein Raum.

Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

3. Der vorliegenden „Ergänzung zur Grundrechtsbeschwerde" steht der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Einmaligkeit entgegen vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, GRBG; 13 Os 160/98, 15 Os 89/05k; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 4). Dieser zweite Schriftsatz ist daher unbeachtlich vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 285, Rz 7).

4. Anzumerken bleibt, dass dem Akt Missverständnisse des Erst- und des Oberlandesgerichts in Betreff der Vorschrift des Paragraph 174, Absatz 4, StPO zu entnehmen sind, was das Erstgericht anlangt, auch hinsichtlich Paragraph 175, Absatz eins, erster Satz letzter Teilsatz StPO:

Die in Paragraph 174, Absatz 4, erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird vergleiche Kirchbacher, Das neue Haftrecht, ÖJZ 2008/30, 268 [272]).

Der im Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 23. Jänner 2009 (ON 13) neben Anführung des Ablauftags (Paragraph 175, Absatz eins, StPO) mit 6. Februar 2009 gegebene Hinweis, im Fall einer Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss sei Ablauftag der 23. Februar 2009, ist aber nicht nur in Betreff der Fristberechung, sondern schon im Ansatz verfehlt: Das Gesetz kennt nur eine einzige, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgestellte Anführung eines Ablauftags.

Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst (s abermals Kirchbacher aaO). Der Hinweis in der Beschwerdeentscheidung vom 17. Februar 2009 (ON 78), dass diese bis längstens 17. März 2009 (also nur für einen Monat) wirksam sei, entsprach dem nicht.

Textnummer

E91124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00055.09A.0618.000

Im RIS seit

18.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090618_OGH0002_0130OS00055_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097055 Rechtssatz 01.06.1995Strafrecht
Eine Nachholung von unterlassenem Rechtsmittelvorbringen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung ist nicht statthaft.
RS0110146 Rechtssatz 27.05.1998Strafrecht
Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0114487 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.
RS0114488 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit nicht nur der Z 5, sondern auch der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG) ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. Erhebliche Bedenk …
RS0123977 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das …
RS0124583 Rechtssatz 10.03.2009Strafrecht
Der sogenannte Strengbeweis gilt nur für die Entscheidung in der Hauptsache (WK-StPO § 281 Rz 42).
RS0124941 Rechtssatz 18.06.2009Strafrecht
§ 14 meint nur die Entscheidung in der Hauptsache.
RS0124942 Rechtssatz 18.06.2009Strafrecht
Die in § 174 Abs 4 erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuc …
RS0124943 Rechtssatz 18.06.2009Strafrecht
Das Gesetz kennt nur eine einzige, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgestellte Anführung eines Ablauftags.