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Rechtssatz RS0124942×

Rechtssatz RS0124942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124942

Geschäftszahl

13Os55/09a (13Os73/09y); 15Os27/14f

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Rechtssatz

Die in Paragraph 174, Absatz 4, erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird. Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 55/09a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 55/09a
  • 15 Os 27/14f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 27/14f
    Auch; Beisatz: Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124942

Im RIS seit

18.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20090618_OGH0002_0130OS00055_09A0000_002