Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 2005 erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der das Vorliegen eines hinreichend begründenden Tatverdachts in Abrede gestellt und die unrichtige Beurteilung der Haftgründe und deren Substituierbarkeit sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haft moniert wird, kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde einleitend pauschal vorbringt, der angefochtene Beschluss setzte sich überhaupt nicht mit „dem Beschwerdeargument" auseinander, dass der zugrundeliegende Haftbeschluss keine ausreichende Begründung enthalte und sei somit (seinerseits) insofern mangelhaft begründet, lässt sie nicht erkennen, in Ansehung welcher Sachverhaltsannahmen zur Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes Begründungsmängel vorliegen würden und unterlässt im Übrigen die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, unter Verweis auf konkrete Tatsachen getroffenen Erwägungen des Beschwerdegerichtes, welches sich dazu aktenkonform (ohne Präjudiz für die Beweiswürdigung) insbesondere auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren stützte (vgl Beschluss des Oberlandesgerichtes S 2 bis 4), sodass sie insoweit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.Soweit die Beschwerde einleitend pauschal vorbringt, der angefochtene Beschluss setzte sich überhaupt nicht mit „dem Beschwerdeargument" auseinander, dass der zugrundeliegende Haftbeschluss keine ausreichende Begründung enthalte und sei somit (seinerseits) insofern mangelhaft begründet, lässt sie nicht erkennen, in Ansehung welcher Sachverhaltsannahmen zur Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes Begründungsmängel vorliegen würden und unterlässt im Übrigen die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, unter Verweis auf konkrete Tatsachen getroffenen Erwägungen des Beschwerdegerichtes, welches sich dazu aktenkonform (ohne Präjudiz für die Beweiswürdigung) insbesondere auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren stützte vergleiche Beschluss des Oberlandesgerichtes S 2 bis 4), sodass sie insoweit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last liegt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Begriff der „schweren Folgen" in § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit jenem in §§ 21 und 23 StGB ident ist. Er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487, RS0090054, RS0090221). Ungeachtet der Sicherstellung des betrügerisch herausgelockten und in das Ausland verbrachten Pkws ist es zu der bereits infolge eines Wertes von ca 100.000 Euro als schwer zu beurteilenden Tatfolge gekommen, woran der Einwand, durch eine Kreditkartendeckung der Kosten des Rücktransports des Kraftfahrzeuges sei der Leasingfirma ein Schaden nicht entstanden, nichts zu ändern vermag. Damit wurde die Tatbegehungsgefahr unter Einbeziehung der weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und angesichts der Annahme einer ebenfalls als schwer zu qualifizierenden Prognosetat zutreffend bejaht.Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last liegt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Begriff der „schweren Folgen" in Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO mit jenem in Paragraphen 21 und 23 StGB ident ist. Er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487, RS0090054, RS0090221). Ungeachtet der Sicherstellung des betrügerisch herausgelockten und in das Ausland verbrachten Pkws ist es zu der bereits infolge eines Wertes von ca 100.000 Euro als schwer zu beurteilenden Tatfolge gekommen, woran der Einwand, durch eine Kreditkartendeckung der Kosten des Rücktransports des Kraftfahrzeuges sei der Leasingfirma ein Schaden nicht entstanden, nichts zu ändern vermag. Damit wurde die Tatbegehungsgefahr unter Einbeziehung der weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und angesichts der Annahme einer ebenfalls als schwer zu qualifizierenden Prognosetat zutreffend bejaht.
Entgegen der in der von der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht kann eine Minderung der Tatbegehungsgefahr iSd § 180 Abs 3 letzter Satz StPO durch die geänderten Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten (vgl 13 Os 43/05f). Soweit in der Äußerung auch Erwägungen genereller Art über das Neuerungsverbot angestellt werden, verkennt sie den auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (13 Os 160/98).Entgegen der in der von der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht kann eine Minderung der Tatbegehungsgefahr iSd Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO durch die geänderten Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten vergleiche 13 Os 43/05f). Soweit in der Äußerung auch Erwägungen genereller Art über das Neuerungsverbot angestellt werden, verkennt sie den auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (13 Os 160/98).
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich bei der Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung, auch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr bzw die Argumentation zur Möglichkeit einer Substituierbarkeit einzugehen (Hager/Holzweber § 2 GRBG E 25, 15 Os 50/03 uva).Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich bei der Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung, auch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr bzw die Argumentation zur Möglichkeit einer Substituierbarkeit einzugehen (Hager/Holzweber Paragraph 2, GRBG E 25, 15 Os 50/03 uva).
Der Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ist schließlich zu entgegnen, dass die hier maßgebliche Haftdauer (derzeit rund vier Monate), welche noch unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegt (Strafdrohung des § 164 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), unter Berücksichtigung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Höhe mit Berufung des Beschuldigten bekämpft ist, nach Lage des Falls noch keineswegs unverhältnismäßig ist. Die weiteren Einwände zur Unverhältnismäßigkeit der Haft, die Vergleiche zum Strafmaß in einem anderen, vermeintlich ähnlich gelagerten Strafverfahren anstellen, versagen mangels Identität der Sachverhaltsgrundlagen.Der Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ist schließlich zu entgegnen, dass die hier maßgebliche Haftdauer (derzeit rund vier Monate), welche noch unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegt (Strafdrohung des Paragraph 164, Absatz 4, StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), unter Berücksichtigung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Höhe mit Berufung des Beschuldigten bekämpft ist, nach Lage des Falls noch keineswegs unverhältnismäßig ist. Die weiteren Einwände zur Unverhältnismäßigkeit der Haft, die Vergleiche zum Strafmaß in einem anderen, vermeintlich ähnlich gelagerten Strafverfahren anstellen, versagen mangels Identität der Sachverhaltsgrundlagen.
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.