Dagegen richtet sich die (nur) die Annahme des genannten Haftgrundes bekämpfende Grundrechtsbeschwerde des MMag. Dr. Ewald R*****, die jedoch nicht berechtigt ist.
Neben der aufgrund des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbaren Behauptung, dieser seien „keinerlei bestimmte Tatsachen" zu entnehmen, die die Annahme einer Tatbegehungsgefahr rechtfertigen, wird behauptet diese sei weggefallen, weil sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen wurden, geändert hätten.
Eine weitere Tatbegehung des Beschuldigten sei nämlich durch den Rückzug der Mitbeschuldigten aus dem Rotlichtmilieu, insbesondere aber auch durch die Inhaftierung der Mitbeschuldigten Sofia Sch***** gleichsam auszuschließen. Dazu komme noch, dass es beim Beschuldigten durch das gegen ihn geführte Strafverfahren zu einer massiven Reduzierung der kriminellen Energie gekommen sei, und er während der Haft die Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern intensiviert habe.
Wie der angefochtene Beschluss jedoch zutreffend erkannt hat, ist eine entscheidende Änderung der in der Haftbeschwerdeentscheidung AZ 9 Bs 9/05z (ON 150) im Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen nicht eingetreten. Denn nach der von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidung 13 Os 81/01 kann eine Minderung der Tatbegehungsgefahr iSd § 180 Abs 3 letzter Satz StPO durch die geänderten Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten. Dies gilt auch für den behaupteten verstärkten Kontakt mit der Familie, hat doch der Beschwerdeführer trotz Familie und Stellung im Beruf sich nach der Verdachtslage, jahrelang sich nicht von der Führung eines Doppellebens mit verfestigter Neigung zur illegalen Betätigung im Rotlichtmilieu abhalten lassen. Der weiters in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der angebliche „Ausstieg" der Mitbeschuldigten aus der „Rotlichtszene", der Annahme „weiterer Delinquenz" des Beschwerdeführers entgegenstünde, wird allein schon mit der für sehr wahrscheinlich gehaltenen Tatsache, dass dieser wiederholt nicht bloßer Gehilfe sondern - durch das „Anbot" an Bordellbetreiber, Frauen zu „besorgen" - Initiator der Straftaten war, entkräftet.Wie der angefochtene Beschluss jedoch zutreffend erkannt hat, ist eine entscheidende Änderung der in der Haftbeschwerdeentscheidung AZ 9 Bs 9/05z (ON 150) im Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen nicht eingetreten. Denn nach der von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidung 13 Os 81/01 kann eine Minderung der Tatbegehungsgefahr iSd Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO durch die geänderten Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten. Dies gilt auch für den behaupteten verstärkten Kontakt mit der Familie, hat doch der Beschwerdeführer trotz Familie und Stellung im Beruf sich nach der Verdachtslage, jahrelang sich nicht von der Führung eines Doppellebens mit verfestigter Neigung zur illegalen Betätigung im Rotlichtmilieu abhalten lassen. Der weiters in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der angebliche „Ausstieg" der Mitbeschuldigten aus der „Rotlichtszene", der Annahme „weiterer Delinquenz" des Beschwerdeführers entgegenstünde, wird allein schon mit der für sehr wahrscheinlich gehaltenen Tatsache, dass dieser wiederholt nicht bloßer Gehilfe sondern - durch das „Anbot" an Bordellbetreiber, Frauen zu „besorgen" - Initiator der Straftaten war, entkräftet.
Da somit die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO nicht verfehlt ist, hat eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden.Da somit die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO nicht verfehlt ist, hat eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden.
Die Beschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.