Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der zum einen unrichtige Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, zum anderen Unverhältnismäßigkeit der Haft moniert wird, kommt keine Berechtigung zu.
Der Hinweis auf die Unbescholtenheit, die Möglichkeit einer unselbständigen Tätigkeit und den Verlust der Gewerbeberechtigung vermag die - diese Umstände ohnedies in seine Erwägungen einbeziehenden - zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes zur Annahme der Tatbegehungsgefahr nicht Substantielles entgegenzusetzen. Die Behauptung, es sei aktenkundig, dass der Angeklagte keinen finanziellen Nutzen aus der ihm angelasteten Vorgangsweise gezogen habe, ist nicht aktenkonform, ergibt sich doch schon aus den dazu Stellung nehmenden Passagen des Sachverständigengutachtens, das rund 5 Mio. S als - betriebswirtschaftlich nicht zuordenbare - Privatentnahmen des Angeklagten angesehen werden müssen (ON 102/XVII, S 379f). Auch mindert vorliegendenfalls weder die Krankheit des Beschwerdeführers noch dessen Versprechen, sich in Zukunft um eine unselbständige Tätigkeit umzusehen, die Gefahr, dass er auf freiem Fuß strafbare Handlungen iS des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO begehen werde; dass die aufrechte Haft diese Gefahr mindert, ist unbeachtlich. Denn es ist auf die Verhältnisse (und deren etwaige Änderung), unter denen die dem Angeklagten angelastete Taten begangen worden sind, abzustellen (vgl 13 Os 136/00). Die Gefahr weiterer (qualifizierter) Folgedelinquenz hat das Oberlandesgericht zutreffend beurteilt, indem es insbesondere auf die vom Angeklagten früher vielfach gegründeten, sodann umstrukturierten Firmen, die Undurchschaubarkeit der über Internet betriebenen Finanztransaktionen und seine Fähigkeit, Vertragspartner von der - durch nichts fundierten - Rentabilität seiner Projekte zu überzeugen, ausgegangen ist.Der Hinweis auf die Unbescholtenheit, die Möglichkeit einer unselbständigen Tätigkeit und den Verlust der Gewerbeberechtigung vermag die - diese Umstände ohnedies in seine Erwägungen einbeziehenden - zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes zur Annahme der Tatbegehungsgefahr nicht Substantielles entgegenzusetzen. Die Behauptung, es sei aktenkundig, dass der Angeklagte keinen finanziellen Nutzen aus der ihm angelasteten Vorgangsweise gezogen habe, ist nicht aktenkonform, ergibt sich doch schon aus den dazu Stellung nehmenden Passagen des Sachverständigengutachtens, das rund 5 Mio. S als - betriebswirtschaftlich nicht zuordenbare - Privatentnahmen des Angeklagten angesehen werden müssen (ON 102/XVII, S 379f). Auch mindert vorliegendenfalls weder die Krankheit des Beschwerdeführers noch dessen Versprechen, sich in Zukunft um eine unselbständige Tätigkeit umzusehen, die Gefahr, dass er auf freiem Fuß strafbare Handlungen iS des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO begehen werde; dass die aufrechte Haft diese Gefahr mindert, ist unbeachtlich. Denn es ist auf die Verhältnisse (und deren etwaige Änderung), unter denen die dem Angeklagten angelastete Taten begangen worden sind, abzustellen vergleiche 13 Os 136/00). Die Gefahr weiterer (qualifizierter) Folgedelinquenz hat das Oberlandesgericht zutreffend beurteilt, indem es insbesondere auf die vom Angeklagten früher vielfach gegründeten, sodann umstrukturierten Firmen, die Undurchschaubarkeit der über Internet betriebenen Finanztransaktionen und seine Fähigkeit, Vertragspartner von der - durch nichts fundierten - Rentabilität seiner Projekte zu überzeugen, ausgegangen ist.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand zur Verhältnismäßigkeit, die dazu im angefochtenen Beschluss S 19 herangezogene Begründung sei in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht zu erhalten, ermangelt es seinerseits an Substantiierung, weshalb er insoferne nicht erörterungsfähig ist. Mit dem Vorbringen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien auch die Bestimmungen des § 43a StGB zu erwägen, verkennt die Beschwerde, dass auch bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe (vgl 14 Os 30/94, 14 Os 79/97, 14 Os 45/00), die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit der künftigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den er auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt (vgl 13 Os 162/96). Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung (unter Einbeziehung deren schwergewichtig prognostisch häufiger im Ermessensbereich liegenden Gewährung) hypothetisch (11 Os 117/98, 15 Os 110/00). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt rund 11 Monate andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.Dem weiteren Beschwerdeeinwand zur Verhältnismäßigkeit, die dazu im angefochtenen Beschluss S 19 herangezogene Begründung sei in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht zu erhalten, ermangelt es seinerseits an Substantiierung, weshalb er insoferne nicht erörterungsfähig ist. Mit dem Vorbringen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien auch die Bestimmungen des Paragraph 43 a, StGB zu erwägen, verkennt die Beschwerde, dass auch bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe vergleiche 14 Os 30/94, 14 Os 79/97, 14 Os 45/00), die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit der künftigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den er auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt vergleiche 13 Os 162/96). Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung (unter Einbeziehung deren schwergewichtig prognostisch häufiger im Ermessensbereich liegenden Gewährung) hypothetisch (11 Os 117/98, 15 Os 110/00). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt rund 11 Monate andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.
Wie das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung (S 19f) bereits zutreffend dargelegt hat, darf eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten in den im § 194 Abs 2 StPO (idF BGBl. 526/1993) genannten Fällen zwar nur unter den Bedingungen des § 194 Abs 3 StPO erfolgen, jedoch kommt es bei Beurteilung dieser Voraussetzungen nicht auf deren formelle Feststellung, sondern deren tatsächliches Vorliegen an (RZ 2001, S 96). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Freiheitsentzug könne nachträglich nicht verlängert werden, wenn die Sechsmonatsfrist abgelaufen sei, und die dazu zitierte Literatur und Judikatur beziehen sich auf die Bestimmung des § 193 Abs 3 StPO idF BGBl. 1983/168, die mit der Neuregelung des § 194 StPO durch das Strafprozessänderungsgesetz, BGBl. 526/1993 obsolet wurde.Wie das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung (S 19f) bereits zutreffend dargelegt hat, darf eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten in den im Paragraph 194, Absatz 2, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt 526 aus 1993,) genannten Fällen zwar nur unter den Bedingungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO erfolgen, jedoch kommt es bei Beurteilung dieser Voraussetzungen nicht auf deren formelle Feststellung, sondern deren tatsächliches Vorliegen an (RZ 2001, S 96). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Freiheitsentzug könne nachträglich nicht verlängert werden, wenn die Sechsmonatsfrist abgelaufen sei, und die dazu zitierte Literatur und Judikatur beziehen sich auf die Bestimmung des Paragraph 193, Absatz 3, StPO in der Fassung BGBl. 1983/168, die mit der Neuregelung des Paragraph 194, StPO durch das Strafprozessänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 526 aus 1993, obsolet wurde.
Leonidas C***** wurde somit im Grundrecht auf persöniche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen war.Leonidas C***** wurde somit im Grundrecht auf persöniche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRGB) abzuweisen war.