Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Damjan R***** nicht Folge.
Gegen diesen Beschluß hatte Damjan R***** - der mittlerweile in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilt ist und ersichtlich auch schon den nicht bedingt nachgesehenen Teil der Strafe verbüßt hat - seinerzeit eine (weiterhin aufrechte) Grundrechtsbeschwerde erhoben, in der er weder den dringenden Tatverdacht, noch daß "zunächst zumindest" (wie er selbst ausführt) die angenommenen Haftgründe gegeben waren, bestritten hat.
Die in der Beschwerde erneute Relevierung der Verweigerung einer gesonderten Verfahrensführung gemäß § 57 StPO hat aber (im vorliegenden Fall) keinen unmittelbar zwingenden Bezug zur Untersuchungshaft, weil diese sowohl bei gemeinsamer, als auch bei gesonderter Verfahrensführung aufgehoben oder aufrecht erhalten werden kann, wie auch der Enthaftungsantrag trotz gemeinsamer Verfahrensführung zeigt. Ein Geständnis wiederum entbindet den Richter nicht von der Pflicht den Tatbestand, soweit als möglich zu ermitteln (§ 206 StPO). Im Hinblick auf die (in bezug auf den Mitangeklagten) geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers stand auch die Gewichtigkeit seines Geständnisses und die nicht zuletzt mit dem persönlichen Eindruck auf das mit der Straffrage befaßte Gericht im Zusammenhang stehende Wohlverhaltensprognose in Frage (s. Mayrhofer/Steininger GRBG 1922 § 2 Rz 22).Die in der Beschwerde erneute Relevierung der Verweigerung einer gesonderten Verfahrensführung gemäß Paragraph 57, StPO hat aber (im vorliegenden Fall) keinen unmittelbar zwingenden Bezug zur Untersuchungshaft, weil diese sowohl bei gemeinsamer, als auch bei gesonderter Verfahrensführung aufgehoben oder aufrecht erhalten werden kann, wie auch der Enthaftungsantrag trotz gemeinsamer Verfahrensführung zeigt. Ein Geständnis wiederum entbindet den Richter nicht von der Pflicht den Tatbestand, soweit als möglich zu ermitteln (Paragraph 206, StPO). Im Hinblick auf die (in bezug auf den Mitangeklagten) geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers stand auch die Gewichtigkeit seines Geständnisses und die nicht zuletzt mit dem persönlichen Eindruck auf das mit der Straffrage befaßte Gericht im Zusammenhang stehende Wohlverhaltensprognose in Frage (s. Mayrhofer/Steininger GRBG 1922 Paragraph 2, Rz 22).
Damit bleibt vorliegend einzig die Frage, ob die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits unverhältnismäßig (lang) war (§ 193 Abs 2, letzter Halbsatz StPO), was aber allein schon angesichts der mittlerweile bereits rechtskräftig verhängten Strafe (zu 27 Monaten, wovon neun Monate unmittelbar zu vollziehen waren) ernstlich wohl nicht in Zweifel gezogen werden kann.Damit bleibt vorliegend einzig die Frage, ob die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits unverhältnismäßig (lang) war (Paragraph 193, Absatz 2,, letzter Halbsatz StPO), was aber allein schon angesichts der mittlerweile bereits rechtskräftig verhängten Strafe (zu 27 Monaten, wovon neun Monate unmittelbar zu vollziehen waren) ernstlich wohl nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Da aus den vom angefochtenen Beschluß zutreffend angeführten Gründen weiters die sonstigen - nicht bestrittenen - Haftvoraussetzungen vorliegen, hat eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden, sodaß die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Da aus den vom angefochtenen Beschluß zutreffend angeführten Gründen weiters die sonstigen - nicht bestrittenen - Haftvoraussetzungen vorliegen, hat eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden, sodaß die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.