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Entscheidung 13 Os 162/96×

Entscheidung 13 Os 162/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os162/96

Entscheidungsdatum

14.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer in der Strafsache gegen Drasko M***** und andere, AZ 3 c römisch fünf r 3385/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, ff StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Damjan R***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.August 1996, AZ 22 Bs 331/96 (= ON 88), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Damjan R***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Damjan R***** war seit dem 13.Jänner 1996 aus den zuletzt noch aktuellen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO in Untersuchungshaft. Es lag ihm das Verbrechen nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter (Satz und zweiter) Fall StGB zur Last, weil er gemeinsam mit Drasko M***** (der auch noch wegen weiterer Delikte verfolgt wird) gewerbsmäßig am 11. Jänner 1996 zwei Einbruchsdiebstähle in Trafiken begangen und am 10. Jänner 1996 Kfz-Kennzeichentafel gestohlen hat.

In der Hauptverhandlung vom 11.Juli 1996 hielt Damjan R***** seine ihn betreffende von Anfang an zu sämtlichen Anklagepunkten geständige Verantwortung aufrecht, widerrief jedoch die den Mitangeklagten Drasko M***** belastenden Aussagen im Vorverfahren. Die Verhandlung wurde vertagt; ein Antrag des Damjan R***** auf Ausscheidung und Abschließung des Verfahrens wurde ebenso abgewiesen wie ein in der Folge gestellter Enthaftungsantrag (ON 74, 80), mit welchem Damjan R***** darauf hinwies, daß zufolge seines Geständnisses seine Sache spruchreif und durch die unterlassene Verfahrensausscheidung und -beendigung die Untersuchungshaft entgegen Paragraph 57, Absatz eins, StPO nicht gekürzt worden sei, diese daher unangemessen lang andauere.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Damjan R***** nicht Folge.

Gegen diesen Beschluß hatte Damjan R***** - der mittlerweile in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilt ist und ersichtlich auch schon den nicht bedingt nachgesehenen Teil der Strafe verbüßt hat - seinerzeit eine (weiterhin aufrechte) Grundrechtsbeschwerde erhoben, in der er weder den dringenden Tatverdacht, noch daß "zunächst zumindest" (wie er selbst ausführt) die angenommenen Haftgründe gegeben waren, bestritten hat.

Die in der Beschwerde erneute Relevierung der Verweigerung einer gesonderten Verfahrensführung gemäß Paragraph 57, StPO hat aber (im vorliegenden Fall) keinen unmittelbar zwingenden Bezug zur Untersuchungshaft, weil diese sowohl bei gemeinsamer, als auch bei gesonderter Verfahrensführung aufgehoben oder aufrecht erhalten werden kann, wie auch der Enthaftungsantrag trotz gemeinsamer Verfahrensführung zeigt. Ein Geständnis wiederum entbindet den Richter nicht von der Pflicht den Tatbestand, soweit als möglich zu ermitteln (Paragraph 206, StPO). Im Hinblick auf die (in bezug auf den Mitangeklagten) geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers stand auch die Gewichtigkeit seines Geständnisses und die nicht zuletzt mit dem persönlichen Eindruck auf das mit der Straffrage befaßte Gericht im Zusammenhang stehende Wohlverhaltensprognose in Frage (s. Mayrhofer/Steininger GRBG 1922 Paragraph 2, Rz 22).

Damit bleibt vorliegend einzig die Frage, ob die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits unverhältnismäßig (lang) war (Paragraph 193, Absatz 2,, letzter Halbsatz StPO), was aber allein schon angesichts der mittlerweile bereits rechtskräftig verhängten Strafe (zu 27 Monaten, wovon neun Monate unmittelbar zu vollziehen waren) ernstlich wohl nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Da aus den vom angefochtenen Beschluß zutreffend angeführten Gründen weiters die sonstigen - nicht bestrittenen - Haftvoraussetzungen vorliegen, hat eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden, sodaß die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E43479 13D01626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00162.96.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19961014_OGH0002_0130OS00162_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung