Rechtssatz RS0104977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104977
Entscheidungsdatum
14.10.1996
Rechtssatz
Die Verweigerung einer gesonderten Verfahrensführung gemäß § 57 StPO hat (im vorliegenden Fall) keinen unmittelbar zwingenden Bezug zur Untersuchungshaft, weil diese sowohl bei gemeinsamer, als auch bei gesonderter Verfahrensführung aufgehoben oder aufrecht erhalten werden kann, wie auch der Enthaftungsantrag trotz gemeinsamer Verfahrensführung zeigt. Ein Geständnis wiederum entbindet den Richter nicht von der Pflicht den Tatbestand, soweit als möglich zu ermitteln (§ 206 StPO).Die Verweigerung einer gesonderten Verfahrensführung gemäß Paragraph 57, StPO hat (im vorliegenden Fall) keinen unmittelbar zwingenden Bezug zur Untersuchungshaft, weil diese sowohl bei gemeinsamer, als auch bei gesonderter Verfahrensführung aufgehoben oder aufrecht erhalten werden kann, wie auch der Enthaftungsantrag trotz gemeinsamer Verfahrensführung zeigt. Ein Geständnis wiederum entbindet den Richter nicht von der Pflicht den Tatbestand, soweit als möglich zu ermitteln (Paragraph 206, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104977
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19961014_OGH0002_0130OS00162_9600000_001