Gründe:
Über Joseph T***** wurde mit Beschluß vom 12.Juni 1998 (ON 6) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO (§§ 484 StPO, 35 Abs 1 JGG) die Untersuchungshaft verhängt. In dem unter einem ausgehändigten (die Untersuchungshaft beantragenden) Strafantrag der Staatsanwaltschaft wurde ihm als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zur Last gelegt, am 10. Juni 1998 die im Strafantrag namentlich genannten Polizeibeamten, die im Begriff waren, ihn festzuhalten, durch Versetzen von Schlägen und Tritten mit Gewalt an der Amtshandlung zu hindern versucht zu haben.Über Joseph T***** wurde mit Beschluß vom 12.Juni 1998 (ON 6) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (Paragraphen 484, StPO, 35 Absatz eins, JGG) die Untersuchungshaft verhängt. In dem unter einem ausgehändigten (die Untersuchungshaft beantragenden) Strafantrag der Staatsanwaltschaft wurde ihm als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zur Last gelegt, am 10. Juni 1998 die im Strafantrag namentlich genannten Polizeibeamten, die im Begriff waren, ihn festzuhalten, durch Versetzen von Schlägen und Tritten mit Gewalt an der Amtshandlung zu hindern versucht zu haben.
Mit der Einbringung des Strafantrages war weiters die Erklärung verbunden, daß dessen Ausdehnung wegen des im Stadium des Versuchs verbliebenen Vergehens nach §§ 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG, 15 StGB der Hauptverhandlung vorbehalten bleibe (S 1 des AV-Bogens).Mit der Einbringung des Strafantrages war weiters die Erklärung verbunden, daß dessen Ausdehnung wegen des im Stadium des Versuchs verbliebenen Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG, 15 StGB der Hauptverhandlung vorbehalten bleibe (S 1 des AV-Bogens).
Den in der Hauptverhandlung vom 2.Juli 1998 gestellten Enthaftungsantrag wies der Einzelrichter in der Verhandlung ab und ordnete - unter gleichzeitiger Vertagung der Hauptverhandlung auf den 23. Juli 1998 - die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO (§ 35 JGG) an.Den in der Hauptverhandlung vom 2.Juli 1998 gestellten Enthaftungsantrag wies der Einzelrichter in der Verhandlung ab und ordnete - unter gleichzeitiger Vertagung der Hauptverhandlung auf den 23. Juli 1998 - die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (Paragraph 35, JGG) an.
Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 23.Juli 1998 wurde Joseph T***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, des Erwerbs, Besitzes und Verschaffung von Suchtgift nach § 27 Abs 1 SMG und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, nach § 269 Abs 1 StGB unter Anwendung von §§ 5 Z 4 JGG, 28 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und enthaftet.Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 23.Juli 1998 wurde Joseph T***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Erwerbs, Besitzes und Verschaffung von Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraphen 5, Ziffer 4, JGG, 28 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und enthaftet.
Mit Beschluß vom 16.Juli 1998 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Joseph T***** gegen die am 2.Juli 1998 vom Einzelrichter des Jugendgerichtshofes beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Folge und sprach aus, daß diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §§ 180 Abs 2 Z 1 StPO, 35 Abs 1 JGG fortzusetzen sei.Mit Beschluß vom 16.Juli 1998 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Joseph T***** gegen die am 2.Juli 1998 vom Einzelrichter des Jugendgerichtshofes beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Folge und sprach aus, daß diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraphen 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, 35 Absatz eins, JGG fortzusetzen sei.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde behauptet Unverhältnismäßigkeit der Haft, da zum einen zu Unrecht der Gegenstand des vom Ausdehnungsvorbehalt umfaßten Anzeigeinhaltes zur prognostischen Beurteilung der erwarteten Unrechtsfolgen herangezogen worden sei, zum anderen im Hinblick auf die (bei einem jugendlichen Täter jedenfalls) bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe in concreto das zu erwartende Strafmaß überschritten gewesen sei.