Rechtssatz RS0102829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102829
Entscheidungsdatum
27.06.2001
Rechtssatz
Anders als die Höchstfristen nach § 194 Abs 2 StPO stellt die im Abs 3 normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Abs 2 sowie unter Beachtung der Fristen des § 181 StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vorliegen von Haftgründen - mit Ausnahme jenes der Verdunkelungsgefahr (§ 194 Abs 1 StPO) - und der weiteren Haftvoraussetzungen nach §§ 180 Abs 1 und 4, 193 Abs 2 StPO indiziert ist.Anders als die Höchstfristen nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO stellt die im Absatz 3, normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Absatz 2, sowie unter Beachtung der Fristen des Paragraph 181, StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vorliegen von Haftgründen - mit Ausnahme jenes der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 194, Absatz eins, StPO) - und der weiteren Haftvoraussetzungen nach Paragraphen 180, Absatz eins und 4, 193 Absatz 2, StPO indiziert ist.
Die Rechtmäßigkeit einer über sechs Monate hinaus aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hängt somit nicht vom (formalen) Akt der Feststellung der Voraussetzungen des § 194 Abs 3 StPO, sondern - lediglich - von deren tatsächlichem Vorliegen ab.Die Rechtmäßigkeit einer über sechs Monate hinaus aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hängt somit nicht vom (formalen) Akt der Feststellung der Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO, sondern - lediglich - von deren tatsächlichem Vorliegen ab.
Entscheidungstexte
- 11 Os 72/96
Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 72/96
- 14 Os 113/00
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 14 Os 113/00
Ähnlich; Beisatz: Die Haftgrenze nach § 194 Abs 2 StPO mit sechs Monaten ist unerstreckbar. (T1)
- 13 Os 81/01
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 81/01
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102829
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0110OS00072_9600000_001