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Rechtssatz RS0102829×

Rechtssatz RS0102829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0102829

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Rechtssatz

Anders als die Höchstfristen nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO stellt die im Absatz 3, normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Absatz 2, sowie unter Beachtung der Fristen des Paragraph 181, StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vorliegen von Haftgründen - mit Ausnahme jenes der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 194, Absatz eins, StPO) - und der weiteren Haftvoraussetzungen nach Paragraphen 180, Absatz eins und 4, 193 Absatz 2, StPO indiziert ist.

Die Rechtmäßigkeit einer über sechs Monate hinaus aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hängt somit nicht vom (formalen) Akt der Feststellung der Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO, sondern - lediglich - von deren tatsächlichem Vorliegen ab.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 72/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 72/96
  • 14 Os 113/00
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 14 Os 113/00
    Ähnlich; Beisatz: Die Haftgrenze nach § 194 Abs 2 StPO mit sechs Monaten ist unerstreckbar. (T1)
  • 13 Os 81/01
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 81/01
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102829

Dokumentnummer

JJR_19960806_OGH0002_0110OS00072_9600000_001