Gründe:
Über Walter L***** wurde nach seiner Festnahme am 21. Jänner 2000 (S 48/I) und gegen ihn wegen des Verdachtes des "gewerbsmäßigen schweren Betruges und der Untreue nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. und 2. DF, 153/1 u 2, 1. DF StGB" (S 146/I) am 23. Jänner 2000 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b und c StPO verhängt (S 146 f/I, ON 6).Über Walter L***** wurde nach seiner Festnahme am 21. Jänner 2000 (S 48/I) und gegen ihn wegen des Verdachtes des "gewerbsmäßigen schweren Betruges und der Untreue nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1. und 2. DF, 153/1 u 2, 1. DF StGB" (S 146/I) am 23. Jänner 2000 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b und c StPO verhängt (S 146 f/I, ON 6).
Nach Haftfortsetzungsbeschlüssen des Untersuchungsrichters vom 4. Feber 2000 (ON 11, 12), 6. März 2000 (ON 16, 17;
Rechtsmittelentscheidung des OLG ON 21) und 15. Mai 2000 (ON 31, 32) hob dieser am 17. Juli 2000 die (zuletzt nur mehr wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO aufrechte) Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 3 StPO (nämlich der Weisung, bei seinem Vater Josef L***** Aufenthalt zu nehmen und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes dem Gericht bekannt zu geben, einer geregelten Arbeit nachzugehen und dem Gericht bis 1. August 2000 einen Nachweis vorzulegen sowie dem Gelöbnis, sich seiner Spielsucht zu enthalten) auf und enthaftete den Beschuldigten (ON 36, 37, 39).Rechtsmittelentscheidung des OLG ON 21) und 15. Mai 2000 (ON 31, 32) hob dieser am 17. Juli 2000 die (zuletzt nur mehr wegen Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aufrechte) Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO (nämlich der Weisung, bei seinem Vater Josef L***** Aufenthalt zu nehmen und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes dem Gericht bekannt zu geben, einer geregelten Arbeit nachzugehen und dem Gericht bis 1. August 2000 einen Nachweis vorzulegen sowie dem Gelöbnis, sich seiner Spielsucht zu enthalten) auf und enthaftete den Beschuldigten (ON 36, 37, 39).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) hat das Oberlandesgericht Graz einer gegen diesen Enthaftungsbeschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 38) Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht "bei unveränderter Sachlage (nach Erlassung eines neuerlichen Haftbefehls) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Walter L***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO" aufgetragen, wobei es in den Gründen (BS 6) ausdrücklich darauf hinwies, dass die zweimonatige Haftfrist (gemeint nach § 181 Abs 2 Z 3 StPO) erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt werde. Über Walter L***** wurde nach seiner neuerlichen Festnahme am 14. August 2000 (S 133/III) durch den Untersuchungsrichter am 16. August 2000 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 lit a StPO "fortgesetzt" (S 147g, ON 52).Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) hat das Oberlandesgericht Graz einer gegen diesen Enthaftungsbeschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 38) Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht "bei unveränderter Sachlage (nach Erlassung eines neuerlichen Haftbefehls) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Walter L***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO" aufgetragen, wobei es in den Gründen (BS 6) ausdrücklich darauf hinwies, dass die zweimonatige Haftfrist (gemeint nach Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt werde. Über Walter L***** wurde nach seiner neuerlichen Festnahme am 14. August 2000 (S 133/III) durch den Untersuchungsrichter am 16. August 2000 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, StPO "fortgesetzt" (S 147g, ON 52).
Die gegen den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der Walter L***** einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 194 Abs 3 StPO, eine unangemessene Haftdauer und das Fehlen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bzw dessen Substituierbarkeit durch gelindere Mittel geltend macht, ist berechtigt.Die gegen den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der Walter L***** einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 194, Absatz 3, StPO, eine unangemessene Haftdauer und das Fehlen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bzw dessen Substituierbarkeit durch gelindere Mittel geltend macht, ist berechtigt.