Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des dringenden Tatverdachtes bestreitet, argumentiert er nicht auf dem Boden der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichtes, sondern versucht deren Stichhaltigkeit durch Anstellen zum Teil nicht aktenkonformer, zum Teil die Verdachtsgrundlagen pauschal in Abrede stellender eigener Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Damit unterlässt er die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende (vgl EvBl 1999/192, im gleichen Sinne zuletzt 14 Os 38/00 mwN) Auseinandersetzung mit den denkfehlerfreien Annahmen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht.Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des dringenden Tatverdachtes bestreitet, argumentiert er nicht auf dem Boden der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichtes, sondern versucht deren Stichhaltigkeit durch Anstellen zum Teil nicht aktenkonformer, zum Teil die Verdachtsgrundlagen pauschal in Abrede stellender eigener Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Damit unterlässt er die erforderliche, gemäß Paragraph 10, GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a, 285 a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende vergleiche EvBl 1999/192, im gleichen Sinne zuletzt 14 Os 38/00 mwN) Auseinandersetzung mit den denkfehlerfreien Annahmen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht.
Der Beschwerde zuwider kann im Hinblick auf die verwaltungsbehördliche Abstrafung des Beschuldigten wegen § 104 FrG 1997 im Frühjahr 2000 nicht mehr von dessen ordentlichem Wandel gesprochen werden, vielmehr ist das Oberlandesgericht zutreffend von einem auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tatvorwurf ausgegangen (vgl auch Mayerhofer StGB5 § 33 Rz 15 und 20).Der Beschwerde zuwider kann im Hinblick auf die verwaltungsbehördliche Abstrafung des Beschuldigten wegen Paragraph 104, FrG 1997 im Frühjahr 2000 nicht mehr von dessen ordentlichem Wandel gesprochen werden, vielmehr ist das Oberlandesgericht zutreffend von einem auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tatvorwurf ausgegangen vergleiche auch Mayerhofer StGB5 Paragraph 33, Rz 15 und 20).
Angesichts der unbestrittenen Fluchtgefahr, die für sich allein zur Begründung der Haft ausreicht (Mayerhofer/Steininger GRBG § 2 RN 57; Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Grundrechtsbeschwerde gegen die Tatbegehungsgefahr erhobenen Einwänden.Angesichts der unbestrittenen Fluchtgefahr, die für sich allein zur Begründung der Haft ausreicht (Mayerhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, RN 57; Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 24), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Grundrechtsbeschwerde gegen die Tatbegehungsgefahr erhobenen Einwänden.
Das Vorbringen, im Hinblick auf die Ersttäterschaft des Beschwerdeführers sei aller Erfahrung nach mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, sodass die bisherige Haftdauer unverhältnismäßig sei, negiert das einschlägig belastete Vorleben des Beschuldigten. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen in Erledigung der Einwände zum Tatverdacht zu verweisen.
Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass auch bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe (vgl 14 Os 30/94, 14 Os 79/97, 14 Os 45/00), die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit seiner künftigen Verantwortung vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf dass mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt (vgl 13 Os 162/96). Damit bleibt fallbezogen eine allfällige Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung deren - schwergewichtig prognostisch häufiger im Ermessensbereich liegenden Gewährung - hypothetisch (11 Os 117/98). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt erst einen Monat andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass auch bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe vergleiche 14 Os 30/94, 14 Os 79/97, 14 Os 45/00), die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit seiner künftigen Verantwortung vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf dass mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt vergleiche 13 Os 162/96). Damit bleibt fallbezogen eine allfällige Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung deren - schwergewichtig prognostisch häufiger im Ermessensbereich liegenden Gewährung - hypothetisch (11 Os 117/98). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt erst einen Monat andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.
Angesichts der sich aus dem Vorleben und der aktuellen Anlasstat ergebenden Persönlichkeitsstruktur sowie des unbestrittenen Mangels jedes Inlandsbezuges des Beschuldigten kann die Strafe durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO nicht erfolgversprechend substitutiert werden.Angesichts der sich aus dem Vorleben und der aktuellen Anlasstat ergebenden Persönlichkeitsstruktur sowie des unbestrittenen Mangels jedes Inlandsbezuges des Beschuldigten kann die Strafe durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht erfolgversprechend substitutiert werden.
Roman G***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Roman G***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.