Rechtssatz RS0114229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114229
Geschäftszahl
15Os143/00 (15Os144/00); 13Os81/01; 12Os77/07a
Entscheidungsdatum
05.07.2007
Rechtssatz
Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften.Die Ausnahmebedingungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Absatz 3, erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, GRBG zu enthaften.
Entscheidungstexte
- 15 Os 143/00
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 15 Os 143/00
- 13 Os 81/01
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 81/01
Auch; nur: Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. (T1)
- 12 Os 77/07a
Entscheidungstext OGH 05.07.2007 12 Os 77/07a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes zur Unvermeidbarkeit der Fortführung der Untersuchung über sechs Monate hinaus dargetanen Gründe genügen den Kriterien des § 194 Abs 3 StPO nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114229
Dokumentnummer
JJR_20001019_OGH0002_0150OS00143_0000000_001