Gegen diesen Beschluß richtet sich die sowohl unmittelbar beim Obersten Gerichtshof (am 2. November 1998) als auch beim Landesgericht Wels (am 30. Oktober 1998) samt einem Nachtrag (mit Urkundenvorlage am 13. November 1998 beim Obersten Gerichtshof) eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.
Soweit sich die Beschwerdeausführungen umfänglich auf andere als das gegenständliche Verfahren und nicht auf dessen aktuelle Tatvorwürfe beziehen, bekämpfen sie nicht den angefochtenen Beschluß und sind demnach unbeachtlich.
Weitere, gegen angebliche Verzögerungen der Voruntersuchung (Art 5 MRK) sowie Folter (Art 3 MRK) gerichtete Behauptungen sind schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges bzw teils zufolge ihrer Polemik einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Weitere, gegen angebliche Verzögerungen der Voruntersuchung (Artikel 5, MRK) sowie Folter (Artikel 3, MRK) gerichtete Behauptungen sind schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges bzw teils zufolge ihrer Polemik einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der betrügerischen Krida mängelfrei und unbedenklich (vgl § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) unter Bezugnahme auf eine Aufstellung des Zeugen Dr. D***** (S 5 des angeschlossenen Beschlusses iVm S 531/I), auf die Belege der Firma A***** (S 465,467/I) und auf die Aussage der Zeugin L***** (Firma Ag*****, S 277/II) gestützt. Zu dem vorgeblich zur Entlastung führenden "Inhalt der S 261/II" genügt zu erwidern, daß dies ein Brief des Beschwerdeführers an den Zeugen Dr. D***** ist, in welchem er die Sache L***** im Sinne seiner leugnenden, im angefochtenen Beschluß ohnedies berücksichtigten Verantwortung darlegt.Im übrigen hat das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der betrügerischen Krida mängelfrei und unbedenklich vergleiche Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO) unter Bezugnahme auf eine Aufstellung des Zeugen Dr. D***** (S 5 des angeschlossenen Beschlusses in Verbindung mit S 531/I), auf die Belege der Firma A***** (S 465,467/I) und auf die Aussage der Zeugin L***** (Firma Ag*****, S 277/II) gestützt. Zu dem vorgeblich zur Entlastung führenden "Inhalt der S 261/II" genügt zu erwidern, daß dies ein Brief des Beschwerdeführers an den Zeugen Dr. D***** ist, in welchem er die Sache L***** im Sinne seiner leugnenden, im angefochtenen Beschluß ohnedies berücksichtigten Verantwortung darlegt.
Die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, der mangelnden Substituierbarkeit der Haft und der Angemessenheit der Untersuchungshaft erfolgten durch das Oberlandesgericht aus den von ihm angeführten Gründen durchaus rechtsrichtig.
Die mit der Grundrechtsbeschwerde vorgelegten ärztlichen Bestätigungen betreffend einen Zeitraum nach dem 16. Oktober 1998 sind sämtlich unbeachtlich, weil im Grundrechtsverfahren das Neuerungsverbot gilt (§ 1 Abs 1 GRBG, siehe Mayrhofer/E. Steininger GRBG 1992 Vorbem. Rz 13). Gleiches trifft für die dem Obersten Gerichtshof nachträglich zugeleiteten Schriftstücke zu; die damit verbundenen Ausführungen verstoßen überdies gegen den auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.Die mit der Grundrechtsbeschwerde vorgelegten ärztlichen Bestätigungen betreffend einen Zeitraum nach dem 16. Oktober 1998 sind sämtlich unbeachtlich, weil im Grundrechtsverfahren das Neuerungsverbot gilt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, siehe Mayrhofer/E. Steininger GRBG 1992 Vorbem. Rz 13). Gleiches trifft für die dem Obersten Gerichtshof nachträglich zugeleiteten Schriftstücke zu; die damit verbundenen Ausführungen verstoßen überdies gegen den auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Soweit die Grundrechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf Art 6 MRK in einer "Generalklausel" erklärt, die Inhalte der Beschwerden des Beschuldigten vom 20. September und 2. Oktober 1998 zusammengefaßt zu wiederholen, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich damit in Wahrheit nicht gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes richtet (15 Os 10/97).Soweit die Grundrechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf Artikel 6, MRK in einer "Generalklausel" erklärt, die Inhalte der Beschwerden des Beschuldigten vom 20. September und 2. Oktober 1998 zusammengefaßt zu wiederholen, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich damit in Wahrheit nicht gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes richtet (15 Os 10/97).
Der insgesamt unberechtigten Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.Der insgesamt unberechtigten Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.