Rechtssatz RS0126341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126341
Geschäftszahl
15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p); 15Os15/11m (15Os16/11h, 15Os17/11f)
Entscheidungsdatum
16.03.2011
Rechtssatz
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung ordnet das Gesetz nicht an. Der analogen Anwendung des § 41 Abs 5 vierter Satz MedienG auf den Fall des § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG steht das Fehlen einer planwidrigen Lücke entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung ordnet das Gesetz nicht an. Der analogen Anwendung des Paragraph 41, Absatz 5, vierter Satz MedienG auf den Fall des Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz MedienG steht das Fehlen einer planwidrigen Lücke entgegen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 45/10x
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
Beisatz: Hier: Verletzung des § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG durch die Ansicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei grundsätzlich erforderlich. (T1)
- 15 Os 15/11m
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 15/11m
Auch; Beisatz: Hier: § 39 Abs 1 MedienG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126341
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20100915_OGH0002_0150OS00045_10X0000_001