Rechtssatz RS0118014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118014
Geschäftszahl
13Os41/03; 14Os130/10i; 13Os110/10s; 15Os45/10x (15Os46/10v; 15Os47/10s; 15Os48/10p); 11Os6/16s; 11Os22/16w; 14Os107/17t; 12Os139/20p (12Os22/21h; 12Os23/21h); 15Os36/22s; 14Os85/25v; 14Os16/26y
Entscheidungsdatum
17.02.2026
Rechtssatz
Weil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Weitere Einwände sind zwar nur dann als Beschwerdevorbringen anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen erstattet werden. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.Weil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Weitere Einwände sind zwar nur dann als Beschwerdevorbringen anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen erstattet werden. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 41/03
Entscheidungstext OGH 06.08.2003 13 Os 41/03
- 14 Os 130/10i
Entscheidungstext OGH 01.10.2010 14 Os 130/10i
nur: Weil bei der Beschwerde ‑ anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) ‑ keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T1)
- 13 Os 110/10s
Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 110/10s
Vgl auch, Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ‑ nicht begründungspflichtige ‑ (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ‑ vgl § 176 Abs 5 StPO ‑ dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T2)
- 15 Os 45/10x
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
Auch
- 11 Os 6/16s
Entscheidungstext OGH 04.03.2016 11 Os 6/16s
Auch
- 11 Os 22/16w
Entscheidungstext OGH 15.03.2016 11 Os 22/16w
Auch
- 14 Os 107/17t
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 14 Os 107/17t
Auch
- 12 Os 139/20p
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 139/20p
Vgl
- 15 Os 36/22s
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 36/22s
Vgl
- 14 Os 85/25v
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 14 Os 85/25v
vgl
- 14 Os 16/26y
Entscheidungstext OGH 17.02.2026 14 Os 16/26y
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118014
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20030806_OGH0002_0130OS00041_0300000_002