[2] Dagegen erhob der Beschuldigte in der Haftverhandlung am 18. Dezember 2025 Beschwerde (ON 168.2, 5) und führte diese mit am 22. Dezember 2025 eingebrachtem Schriftsatz inhaltlich aus (ON 169.1 und ON 169.2).
[3] Am 7. Jänner 2026 brachte der Beschuldigte beim Oberlandesgericht Linz einen „Nachtrag zur Beschwerde“ ein (ON 174), durch den (erstmals) behauptet wurde und belegt werden sollte, dass der gemäß § 173 Abs 4 StPO in der Zeit von 21. November 2025, 8:00 Uhr bis 25. November 2025, 20:00 Uhr erfolgte Vollzug einer Verwaltungsstrafe (ON 143, 145) mangels Vollstreckbarkeit derselben gesetzwidrig gewesen, somit der Fortlauf der damals laufenden Haftfrist von 14 Tagen dadurch nicht gehemmt worden und damit die Verlängerung der Untersuchungshaft (erst) mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 verspätet erfolgt sei. Am 7. Jänner 2026 brachte der Beschuldigte beim Oberlandesgericht Linz einen „Nachtrag zur Beschwerde“ ein (ON 174), durch den (erstmals) behauptet wurde und belegt werden sollte, dass der gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO in der Zeit von 21. November 2025, 8:00 Uhr bis 25. November 2025, 20:00 Uhr erfolgte Vollzug einer Verwaltungsstrafe (ON 143, 145) mangels Vollstreckbarkeit derselben gesetzwidrig gewesen, somit der Fortlauf der damals laufenden Haftfrist von 14 Tagen dadurch nicht gehemmt worden und damit die Verlängerung der Untersuchungshaft (erst) mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 verspätet erfolgt sei.
[4] Mit dem nun angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der zuvor bezeichneten Beschwerde nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort. Mit dem nun angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der zuvor bezeichneten Beschwerde nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.
[5] Die dagegen fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde stützt die Behauptung der Verletzung des Beschuldigten A* in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit (ausdrücklich, BS 3) ausschließlich auf eine Überschreitung der erstmaligen Haftfrist von 14 Tagen, weil die Gerichte zu Unrecht von einer gesetzmäßigen Zwischenhaft infolge Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgegangen seien, die Zwischenhaft aber „für eine inexistente und nicht vollstreckbare Strafe vollzogen“ worden sei, sodass der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2025 über die Verlängerung der Untersuchungshaft zwei Tage zu spät gefasst worden sei.
[6] Da der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung findet (RIS-Justiz RS0118014 [insb T2]), ist die (wie hier mit ON 174 erfolgte) Erstattung von Rechtsmittelvorbringen nach Ablauf der dreitägigen, durch die Verkündung des Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist (§ 176 Abs 5 StPO) zulässig. Das Oberlandesgericht hat daher bei seiner Entscheidung sich daraus ergebende Neuerungen – wie gegenständlich erfolgt – zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO). Da der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung findet (RIS-Justiz RS0118014 [insb T2]), ist die (wie hier mit ON 174 erfolgte) Erstattung von Rechtsmittelvorbringen nach Ablauf der dreitägigen, durch die Verkündung des Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist (Paragraph 176, Absatz 5, StPO) zulässig. Das Oberlandesgericht hat daher bei seiner Entscheidung sich daraus ergebende Neuerungen – wie gegenständlich erfolgt – zu berücksichtigen (Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO).
[7] Zufolge der von § 1 Abs 1 GRBG verlangten „Erschöpfung des Instanzenzuges“ sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente iSd § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 176 Abs 5 StPO auf die von § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden (vgl RIS-Justiz RS0114487 [T19, T21]; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 42). Zufolge der von Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten „Erschöpfung des Instanzenzuges“ sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente iSd Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO auf die von Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden vergleiche RIS-Justiz RS0114487 [T19, T21]; Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 42).
[8] Da der Beschuldigte die im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht relevanten Argumente nicht innerhalb der angesprochenen dreitägigen Frist des § 176 Abs 5 StPO geltend gemacht hat, waren sie – mangels (inhaltlicher) Ausschöpfung des Instanzenzugs – nicht zu berücksichtigen (vgl zuletzt 14 Os 125/23y, 12 Os 99/23k). Da der Beschuldigte die im Rahmen der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht relevanten Argumente nicht innerhalb der angesprochenen dreitägigen Frist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO geltend gemacht hat, waren sie – mangels (inhaltlicher) Ausschöpfung des Instanzenzugs – nicht zu berücksichtigen vergleiche zuletzt 14 Os 125/23y, 12 Os 99/23k).
[9] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.