Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Die in § 90l StPO getroffenen Regelungen gelten für unterschiedliche Verfahrensabschnitte.Die in Paragraph 90 l, StPO getroffenen Regelungen gelten für unterschiedliche Verfahrensabschnitte.
Während in § 90l StPO der erste Satz des Abs 1, wonach der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück der StPO von der Verfolgung zurücktreten kann, ausdrücklich Fälle zum Gegenstand hat, in denen noch nicht Anklage erhoben wurde, der zweite Satz, wonach der Staatsanwalt danach gegebenenfalls bei Gericht beantragen muss, das Verfahren einzustellen, den Abschnitt von der Anklageerhebung bis zum Schluss der Hauptverhandlung betrifft (wie der Bezug auf § 90b StPO zeigt) und der erste Satz in Abs 2 die funktionelle Zuständigkeit für alle Verfahrensstadien regelt, in denen das Gericht in erster Instanz Beschlüsse nach dem genannten Hauptstück zu fassen hat, somit für das Verfahren nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung (§ 90b StPO), beziehen sich § 90l Abs 2 zweiter und dritter Satz, Abs 3 und Abs 4 StPO nur auf das Verfahren vor der Hauptverhandlung, nicht auf diese selbst. Für die Annahme derart begrenzter Geltung des § 90l Abs 2 zweiter und dritter Satz, Abs 3 und Abs 4 StPO spricht zunächst, dass diese Bestimmungen ausdrücklich von einer „Zustellung" und damit nicht von jeder Form der Bekanntmachung (vgl §§ 77 Abs 1, 78 StPO), sondern nur von einer solchen ausgehen, die dem Gesetz für Fälle der Bekanntmachung an in der Hauptverhandlung Anwesende fremd ist. Zudem kommt in § 90l Abs 3 letzter Satz StPO zum Ausdruck, dass sich § 90l Abs 2 zweiter und dritter Satz und Abs 3 StPO nur auf Beschlüsse beziehen, die vor der Hauptverhandlung ergehen. Demnach hat eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen ein Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück der StPO eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt oder ein Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens abgewiesen wird (um solche Beschlüsse geht es abgesehen von Mitteilungen über beabsichtigtes diversionelles Vorgehen in § 90l Abs 2 zweiter und dritter Satz und Abs 3 StPO), die Wirkung, dass „die Durchführung" einer Hauptverhandlung nicht zulässig ist, solange über die Beschwerde noch nicht entschieden wurde. Damit ist § 90l Abs 3 letzter Satz StPO gezielt auf das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung bezogen (RV 1581 BlgNR 20. GP 30 Punkt 3.3.4.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 90l Abs 4 StPO gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens zeigt, dass auch diese Bestimmung nicht die Hauptverhandlung meint.Während in Paragraph 90 l, StPO der erste Satz des Absatz eins,, wonach der Staatsanwalt nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO von der Verfolgung zurücktreten kann, ausdrücklich Fälle zum Gegenstand hat, in denen noch nicht Anklage erhoben wurde, der zweite Satz, wonach der Staatsanwalt danach gegebenenfalls bei Gericht beantragen muss, das Verfahren einzustellen, den Abschnitt von der Anklageerhebung bis zum Schluss der Hauptverhandlung betrifft (wie der Bezug auf Paragraph 90 b, StPO zeigt) und der erste Satz in Absatz 2, die funktionelle Zuständigkeit für alle Verfahrensstadien regelt, in denen das Gericht in erster Instanz Beschlüsse nach dem genannten Hauptstück zu fassen hat, somit für das Verfahren nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung (Paragraph 90 b, StPO), beziehen sich Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, StPO nur auf das Verfahren vor der Hauptverhandlung, nicht auf diese selbst. Für die Annahme derart begrenzter Geltung des Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, StPO spricht zunächst, dass diese Bestimmungen ausdrücklich von einer „Zustellung" und damit nicht von jeder Form der Bekanntmachung vergleiche Paragraphen 77, Absatz eins, 78, StPO), sondern nur von einer solchen ausgehen, die dem Gesetz für Fälle der Bekanntmachung an in der Hauptverhandlung Anwesende fremd ist. Zudem kommt in Paragraph 90 l, Absatz 3, letzter Satz StPO zum Ausdruck, dass sich Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Absatz 3, StPO nur auf Beschlüsse beziehen, die vor der Hauptverhandlung ergehen. Demnach hat eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen ein Strafverfahren nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt oder ein Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens abgewiesen wird (um solche Beschlüsse geht es abgesehen von Mitteilungen über beabsichtigtes diversionelles Vorgehen in Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Absatz 3, StPO), die Wirkung, dass „die Durchführung" einer Hauptverhandlung nicht zulässig ist, solange über die Beschwerde noch nicht entschieden wurde. Damit ist Paragraph 90 l, Absatz 3, letzter Satz StPO gezielt auf das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung bezogen Regierungsvorlage 1581 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30 Punkt 3.3.4.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 90 l, Absatz 4, StPO gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens zeigt, dass auch diese Bestimmung nicht die Hauptverhandlung meint.
Weil sich (auch) § 90l Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz StPO nicht auf die Hauptverhandlung beziehen, aber hinsichtlich des Gebotes der Anhörung des Staatsanwaltes vor diversionellem Vorgehen des Gerichtes (vgl § 90l Abs 2 zweiter Satz StPO) und der Befugnis des Staatsanwaltes zur Anfechtung eines Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO sowie der hiefür offenstehenden Frist (vgl § 90l Abs 3 erster Satz StPO) ein nach Verfahrensstadien – vor und in der Hauptverhandlung – differenzierender Regelungsplan nicht erkennbar ist, liegt insoweit für das Stadium der Hauptverhandlung eine planwidrige Gesetzeslücke vor.Weil sich (auch) Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz StPO nicht auf die Hauptverhandlung beziehen, aber hinsichtlich des Gebotes der Anhörung des Staatsanwaltes vor diversionellem Vorgehen des Gerichtes vergleiche Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter Satz StPO) und der Befugnis des Staatsanwaltes zur Anfechtung eines Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO sowie der hiefür offenstehenden Frist vergleiche Paragraph 90 l, Absatz 3, erster Satz StPO) ein nach Verfahrensstadien – vor und in der Hauptverhandlung – differenzierender Regelungsplan nicht erkennbar ist, liegt insoweit für das Stadium der Hauptverhandlung eine planwidrige Gesetzeslücke vor.
Keine solche Lücke besteht übrigens, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in Hinsicht auf Fälle, in denen ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO in der Hauptverhandlung abgelehnt wird. Eine Beschwerde steht dagegen nicht zu (RV aaO). Ergeht ein Schuldspruch, obwohl die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung vorliegen, so ist der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO (§§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1 StPO) oder § 345 Abs 1 Z 12a StPO gegeben.Keine solche Lücke besteht übrigens, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in Hinsicht auf Fälle, in denen ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO in der Hauptverhandlung abgelehnt wird. Eine Beschwerde steht dagegen nicht zu Regierungsvorlage aaO). Ergeht ein Schuldspruch, obwohl die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung vorliegen, so ist der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 489, Absatz eins, StPO) oder Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12 a, StPO gegeben.
Die aufgezeigte Lücke betreffend den Fall eines Beschlusses auf Einstellung nach dem IXa. Hauptstück der StPO in der Hauptverhandlung lässt sich durch analoge Heranziehung der in § 90l Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz StPO getroffenen Regelungen schließen. Dabei ist, weil die für die Hauptverhandlung vorgesehene Form der Bekanntmachung von Entscheidungen die mündliche Verkündung ist (vgl Bertel/Venier StPO7 Rz 183), an diese und nicht an die Zustellung anzuknüpfen. Daraus ergibt sich:Die aufgezeigte Lücke betreffend den Fall eines Beschlusses auf Einstellung nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO in der Hauptverhandlung lässt sich durch analoge Heranziehung der in Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz StPO getroffenen Regelungen schließen. Dabei ist, weil die für die Hauptverhandlung vorgesehene Form der Bekanntmachung von Entscheidungen die mündliche Verkündung ist vergleiche Bertel/Venier StPO7 Rz 183), an diese und nicht an die Zustellung anzuknüpfen. Daraus ergibt sich:
Auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht, wenn es diversionell vorgehen will, vor einer Mitteilung an den Verdächtigen, dass ein solches Vorgehen beabsichtigt sei (§§ 90c Abs 4, 90d Abs 4, 90f Abs 3, jeweils iVm § 90b StPO), und vor einem Beschluss, mit dem das Verfahren nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes der StPO eingestellt wird, den Staatsanwalt zu hören.Auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht, wenn es diversionell vorgehen will, vor einer Mitteilung an den Verdächtigen, dass ein solches Vorgehen beabsichtigt sei (Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4, 90 f, Absatz 3,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO), und vor einem Beschluss, mit dem das Verfahren nach den Bestimmungen des römisch neun a. Hauptstückes der StPO eingestellt wird, den Staatsanwalt zu hören.
Ergeht in der Hauptverhandlung ein Beschluss auf Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück der StPO, ist diese Entscheidung mündlich zu verkünden. Dagegen steht dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Verkündung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.Ergeht in der Hauptverhandlung ein Beschluss auf Einstellung des Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO, ist diese Entscheidung mündlich zu verkünden. Dagegen steht dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Verkündung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
Demnach war der angefochtene Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Beschwerdegericht nicht als gesetzwidrig zu beurteilen und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen. Im Zusammenhang mit der Lückenschließung ist noch Folgendes zu erwähnen:
1. Gemäß § 3 StPO hat das Gericht den Beschuldigten über sein Recht zu belehren, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu erhalten (§ 77 Abs 2 zweiter Satz StPO).1. Gemäß Paragraph 3, StPO hat das Gericht den Beschuldigten über sein Recht zu belehren, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu erhalten (Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
2. Das Beschwerderecht des Staatsanwaltes hängt nicht vom Inhalt seiner Stellungnahme zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen ab (15 Os 126/02 = EvBl 2003/72).
3. Das Gesetz verlangt im Fall einer Beschwerde nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung ist der Beschwerdeführer berechtigt, nicht aber verpflichtet (13 Os 122/02 = RZ 2003/EÜ 175).
4. Weil bei der Beschwerde – anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) – keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte.4. Weil bei der Beschwerde – anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) – keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte.
Hat etwa der Staatsanwalt die Beschwerde im Hinblick auf die bei Verkündung des Beschlusses gegebene Begründung schon schriftlich ausgeführt und stellt sich für ihn nach Kenntnisnahme von der (im Hinblick auf die Anfechtung gebotenen) Entscheidungsausfertigung heraus, dass diese weitere Argumente enthält, auf die es zu erwidern gilt, so kann er in einer zusätzlichen Schrift darauf eingehen. Als Beschwerdevorbringen sind diese weiteren Einwände zwar nur dann anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen ab Verkündung erstattet werden.
Sowohl das Oberlandesgericht als auch – da ein gesetzgeberischer Wille zu unterschiedlicher Gestaltung des Beschwerdeverfahrens in dieser Hinsicht nicht erkennbar ist – das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.Sowohl das Oberlandesgericht als auch – da ein gesetzgeberischer Wille zu unterschiedlicher Gestaltung des Beschwerdeverfahrens in dieser Hinsicht nicht erkennbar ist – das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.