Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, hätte das Oberlandesgericht vorliegend aufgrund der Erklärung des Antragstellers, gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters gemäß § 486 Abs 4 StPO Beschwerde zu erheben, ohne Bindung an die Begründung dieses Rechtsmittels in der Sache selbst erneut zu entscheiden gehabt.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, hätte das Oberlandesgericht vorliegend aufgrund der Erklärung des Antragstellers, gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters gemäß Paragraph 486, Absatz 4, StPO Beschwerde zu erheben, ohne Bindung an die Begründung dieses Rechtsmittels in der Sache selbst erneut zu entscheiden gehabt.
Zwar kann der Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 Abs 4 erster Satz (erster Halbsatz) StPO bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird. Von amtswegigem Vorgehen im Sinn dieser Gesetzesstelle kann aber vorliegend deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller innerhalb offener Frist erklärt hat, sich gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters zu beschweren, somit gegen diesen Beschluss gar wohl Beschwerde geführt hat.Zwar kann der Gerichtshof zweiter Instanz nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Satz (erster Halbsatz) StPO bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird. Von amtswegigem Vorgehen im Sinn dieser Gesetzesstelle kann aber vorliegend deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller innerhalb offener Frist erklärt hat, sich gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters zu beschweren, somit gegen diesen Beschluss gar wohl Beschwerde geführt hat.
Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 zweiter Fall StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung (vgl Ratz WK-StPO Vorbem zu §§ 280 - 296a Rz 13, § 294 Rz 4, § 295 Rz 6ff, § 467 Rz 4f) - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen, oder dass in der Beschwerdeausführung nicht angeführte Gründe vom Rechtsmittelgericht nicht zu berücksichtigen wären, also ein anzunehmender Verzicht auf nicht geltend gemachte Beschwerdeargumente vorliegen würde.Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 467, Absatz 2, zweiter Fall StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung vergleiche Ratz WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 280, - 296a Rz 13, Paragraph 294, Rz 4, Paragraph 295, Rz 6ff, Paragraph 467, Rz 4f) - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen, oder dass in der Beschwerdeausführung nicht angeführte Gründe vom Rechtsmittelgericht nicht zu berücksichtigen wären, also ein anzunehmender Verzicht auf nicht geltend gemachte Beschwerdeargumente vorliegen würde.
Da die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht nur für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 41 Abs 1 MedienG), sondern dem Sinne nach auch für das selbständige Entschädigungsverfahren nach dem Mediengesetz (§ 8a Abs 1 MedienG) gelten und spezielle Regelungen, die die Verpflichtung des Beschwerdegerichtes zur umfassenden Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens (§§ 8a Abs 2, 41 Abs 5 MedienG) einschränken würden, das Mediengesetz nicht vorsieht, war das Oberlandesgericht auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung beschränkt (vgl demgegenüber im Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden aaO § 281 RzDa die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht nur für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (Paragraph 41, Absatz eins, MedienG), sondern dem Sinne nach auch für das selbständige Entschädigungsverfahren nach dem Mediengesetz (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG) gelten und spezielle Regelungen, die die Verpflichtung des Beschwerdegerichtes zur umfassenden Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens (Paragraphen 8 a, Absatz 2, 41, Absatz 5, MedienG) einschränken würden, das Mediengesetz nicht vorsieht, war das Oberlandesgericht auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung beschränkt vergleiche demgegenüber im Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden aaO Paragraph 281, Rz
586) und hätte daher - folgend seiner Rechtsansicht - im vorliegenden Fall auch den Ausspruch des Fehlens einer tadelnden Färbung der inkriminierten Veröffentlichung prüfen müssen.
Im Übrigen beschränkt § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.Im Übrigen beschränkt Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.