Rechtssatz RS0117217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117217
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Rechtssatz
§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117217
Dokumentnummer
JJR_20021113_OGH0002_0130OS00122_0200000_002