Rechtssatz RS0067382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0067382
Geschäftszahl
1Ob33/86; 15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p)
Entscheidungsdatum
15.09.2010
Rechtssatz
Das Einschaltungsentgelt ist nach den Werbetarifen zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 33/86
Veröff: SZ 59/181 = MR 1986 H6,12 (Ruggenthaler)
- 15 Os 45/10x
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
Auch; Beisatz: Das Einschaltungsentgelt umfasst nicht nur die dem Medieninhaber durch die Veröffentlichung entstandenen Kosten; es soll den Medieninhaber vielmehr gänzlich schadlos halten, mit anderen Worten, einen effektiven Ausgleich dafür bieten, dass er in der Hauptsache ‑ ex post betrachtet ‑ zunächst zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. (T1); Beisatz: Der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach § 17 Abs 5 MedienG liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde. Bei der zugrundeliegenden Einschaltung handelt es sich um keine dem Werbeabgabegesetz 2000 zu unterstellende Werbeeinschaltung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067382
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0010OB00033_8600000_001