Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Berücksichtigung der Umsatzsteuer durch das Erstgericht bestätigt wurde, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; sie ist teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Die beklagte Partei wendet aufrechnungsweise Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes ein, weil die klagende Partei als Werkunternehmer bei Erfüllung des Vertrages mit der beklagten Partei Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt habe.
Dem Bauunternehmer obliegt eine vertragliche Nebenverpflichtung, Leitungen, die sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden, nicht zu beschädigen (SZ 50/102 ua; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 98 zu § 1295). Er hat hiebei für die Gehilfen einzustehen, die von ihm zur Erfüllung seiner Pflicht, das Werk herzustellen, herangezogen wurden (SZ 52/15 ua; Rebhahn in Schwimann2 Rz 48 zu § 1165). § 1313a ABGB gelangt nämlich auch dann zur Anwendung, wenn der Gehilfe Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten vernachlässigt (Harrer in Schwimann2 Rz 13 zu § 1313a mN).Dem Bauunternehmer obliegt eine vertragliche Nebenverpflichtung, Leitungen, die sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden, nicht zu beschädigen (SZ 50/102 ua; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 98 zu Paragraph 1295,). Er hat hiebei für die Gehilfen einzustehen, die von ihm zur Erfüllung seiner Pflicht, das Werk herzustellen, herangezogen wurden (SZ 52/15 ua; Rebhahn in Schwimann2 Rz 48 zu Paragraph 1165,). Paragraph 1313 a, ABGB gelangt nämlich auch dann zur Anwendung, wenn der Gehilfe Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten vernachlässigt (Harrer in Schwimann2 Rz 13 zu Paragraph 1313 a, mN).
Gerade bei den sogenannten Kabelbruchfällen, bei denen ein Bauunternehmer eine Leitung beschädigt, die einer vom Auftraggeber verschiedenen Person gehört, stellt sich an sich die (auch hier in der Revision relevierte) Frage der Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter (siehe hiezu Harrer in Schwimann2 Rz 97 ff zu § 1295). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die beklagte Partei macht nämlich als Vertragspartner der klagenden Partei vertragliche Schadenersatzansprüche geltend; die Problematik, ob deliktische Schadenersatzansprüche eines Dritten ausreichen und ob dem Geschädigten mit Hilfe einer Erweiterung der Schutz- und Sorgfaltspflichten auch vertragliche Schadenersatzansprüche zustehen (siehe hiezu Harrer aaO), stellt sich hier nicht. Der Schaden ist direkt bei der beklagten Partei als Werkbesteller eingetreten. Die Vorinstanzen haben zwar zu den strittigen Eigentumsverhältnissen an dem beschädigten Leitungsrohr (nach Vorbringen der klagenden Partei im Eigentum der Energieversorgung Niederösterreich AG, nach dem Vorbringen der beklagten Partei in ihrem Eigentum) keine Feststellungen getroffen; dies ist aber hier irrelevant, weil ausschlaggebend der Umstand ist, daß eine Schädigung eines Werkbestellers durch den Werkunternehmer bei Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten vorliegt.Gerade bei den sogenannten Kabelbruchfällen, bei denen ein Bauunternehmer eine Leitung beschädigt, die einer vom Auftraggeber verschiedenen Person gehört, stellt sich an sich die (auch hier in der Revision relevierte) Frage der Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter (siehe hiezu Harrer in Schwimann2 Rz 97 ff zu Paragraph 1295,). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die beklagte Partei macht nämlich als Vertragspartner der klagenden Partei vertragliche Schadenersatzansprüche geltend; die Problematik, ob deliktische Schadenersatzansprüche eines Dritten ausreichen und ob dem Geschädigten mit Hilfe einer Erweiterung der Schutz- und Sorgfaltspflichten auch vertragliche Schadenersatzansprüche zustehen (siehe hiezu Harrer aaO), stellt sich hier nicht. Der Schaden ist direkt bei der beklagten Partei als Werkbesteller eingetreten. Die Vorinstanzen haben zwar zu den strittigen Eigentumsverhältnissen an dem beschädigten Leitungsrohr (nach Vorbringen der klagenden Partei im Eigentum der Energieversorgung Niederösterreich AG, nach dem Vorbringen der beklagten Partei in ihrem Eigentum) keine Feststellungen getroffen; dies ist aber hier irrelevant, weil ausschlaggebend der Umstand ist, daß eine Schädigung eines Werkbestellers durch den Werkunternehmer bei Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten vorliegt.
Die Entscheidung EvBl 1973/174, auf die sich die Revision stützt, betraf nicht einen vergleichbaren Fall; dort wurde der Schadenersatzanspruch eines Fernsprechteilnehmers gegen den Beschädiger eines Telefon-Ortskabels abgelehnt, weil kein unmittelbarer Schaden vorliege; zwischen diesen bestand jedoch kein Vertragsverhältnis, weil der Auftrag zu diesen Arbeiten nicht vom Fernsprechteilnehmer erteilt worden war.
Die klagende Partei, die für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, hat der beklagten Partei den Schaden zu ersetzen, ohne daß eine allfällige Beschränkung nach den zwischen der beklagten Partei und der EVN geltenden Vertragsbedingungen relevant wäre.Die klagende Partei, die für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, hat der beklagten Partei den Schaden zu ersetzen, ohne daß eine allfällige Beschränkung nach den zwischen der beklagten Partei und der EVN geltenden Vertragsbedingungen relevant wäre.
Soweit die klagende Partei auch im Revisionsverfahren die Frage der die beklagte Partei als Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht releviert und die Meinung vertritt, der Produktionsausfall hätte durch Ausnützung der Kapazitätsreserven wieder wettgemacht werden können, entfernt sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, aus denen sich ergibt, daß der Schaden durch betriebliche Maßnahmen nicht vermieden oder verringert werden konnte.
Was die Ermittlung der Schadenshöhe anlangt, wird in der Revision ausgeführt, daß nicht alle vom Produktionsausfall berührten Kosten berücksichtigt worden seien. Der Schaden eines Erzeugungsbetriebes richte sich zwar primär nach dem dadurch bedingten Umsatzentfall; davon seien jedoch alle umsatzabhängigen, also variablen Kostenfaktoren abzuziehen. Dies gelte nicht nur für diejenigen Aufwendungen, die mit dieser Teilerzeugung direkt zusammenhängen, sondern auch für solche, die einem bestimmten Betriebsteil nicht ausschließlich zuzuordnen sind.
Auch hiezu liegen ausreichende Tatsachenfeststellungen vor. Das Berufungsgericht führt zwar auf S 15 der Urteilsausfertigung aus, die klagende Partei lasse die angemessene Höhe der Gegenforderungen (mit Ausnahmen der Teilforderung von S 42.907,-- für die Verschrottung der Schwungräder) unbekämpft. Es hat sich aber zuvor auf S 14 f der Urteilsausfertigung mit der Frage der Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens mit einer genauen technischen Analyse auseinandergesetzt und deren Notwendigkeit verneint. Damit hat das Berufungsgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz in diesem Zusammenhang als nicht gegeben angesehen; die Überprüfung der Richtigkeit dieser Ansicht ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Die vom Berufungsgericht nach einem mangelfreien Verfahren übernommenen Feststellungen bieten somit eine ausreichende Grundlage für die ziffernmäßige Festsetzung der Schadenersatzforderung der beklagten Partei.
Das Berufungsgericht hat diese Schadenersatzforderungen zuzüglich 20 % USt als zu Recht bestehend erkannt.
Diesen Zuspruch der Umsatzsteuer bekämpft die klagende Partei in der Revision - wie auch schon in der Berufung - mit dem Argument, es handle sich um eine nicht umsatzsteuerpflichtige echte Schadenersatzforderung.
Der Anspruch auf Ersatz (auch) der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht trifft. Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht; die Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 Abs 1 Z 1 UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der (hier von der klagenden Partei zu erbringenden) Ersatzleistung kommt es allein darauf an, ob einer Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) des Leistungsempfängers gegenübersteht, also ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch stattfindet. Bei Schadenersatzleistungen für die Verursachung eines Schadens oder das Einstehenmüssen für einen solchen liegt kein Leistungsaustausch und demnach sog. "echter", nicht der Umsatzsteuer unterliegender Schadenersatz vor. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder Leistung empfangen hat, sondern aus anderen Gründen. Stellt dagegen die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei der Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Schädigers -, dann liegt ein Leistungsaustausch und somit "unechter" Schadenersatz vor. Ob "echter" oder "unechter" Schadenersatz vorliegt, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (RdW 1992, 171; ÖBA 1995/480, 307 [Arnold]; SZ 68/41, jeweils mwN; Ruppe, Kommentar zum UStG 19942 Rz 156 ff zu § 1; Kolacny/Mayer, UStG2 Anm 22 ff zu § 1; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I6 378 f; Achatz, Umsatzsteuer und Schadenersatz 48 ff, 120 ff; Arnold in GesRZ 1990, 22 [27 ff]).Der Anspruch auf Ersatz (auch) der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht trifft. Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht; die Steuerpflicht ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der (hier von der klagenden Partei zu erbringenden) Ersatzleistung kommt es allein darauf an, ob einer Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) des Leistungsempfängers gegenübersteht, also ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch stattfindet. Bei Schadenersatzleistungen für die Verursachung eines Schadens oder das Einstehenmüssen für einen solchen liegt kein Leistungsaustausch und demnach sog. "echter", nicht der Umsatzsteuer unterliegender Schadenersatz vor. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder Leistung empfangen hat, sondern aus anderen Gründen. Stellt dagegen die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei der Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Schädigers -, dann liegt ein Leistungsaustausch und somit "unechter" Schadenersatz vor. Ob "echter" oder "unechter" Schadenersatz vorliegt, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (RdW 1992, 171; ÖBA 1995/480, 307 [Arnold]; SZ 68/41, jeweils mwN; Ruppe, Kommentar zum UStG 19942 Rz 156 ff zu Paragraph eins,; Kolacny/Mayer, UStG2 Anmerkung 22 ff zu Paragraph eins,; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I6 378 f; Achatz, Umsatzsteuer und Schadenersatz 48 ff, 120 ff; Arnold in GesRZ 1990, 22 [27 ff]).
Hier hat der Werkunternehmer dem Werkbesteller wegen Schlechterfüllung Ersatz zu leisten, ohne daß dieser Leistung eine Gegenleistung des Werkbestellers gegenübersteht. Der Geldersatz des Schädigers löst keinen Leistungsaustausch aus. Die Schadenersatzleistung ist kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt, weil sie nicht für eine Leistung des Geschädigten aufgewendet wird, sondern zum Ausgleich eines Schadens (Ruppe2 Rz 170 zu § 1 UStG; vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/27).Hier hat der Werkunternehmer dem Werkbesteller wegen Schlechterfüllung Ersatz zu leisten, ohne daß dieser Leistung eine Gegenleistung des Werkbestellers gegenübersteht. Der Geldersatz des Schädigers löst keinen Leistungsaustausch aus. Die Schadenersatzleistung ist kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt, weil sie nicht für eine Leistung des Geschädigten aufgewendet wird, sondern zum Ausgleich eines Schadens (Ruppe2 Rz 170 zu Paragraph eins, UStG; vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/27).
Bei den hier von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen handelt es sich somit um echten Schadenersatz, der keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellt. Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ist daher um den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag von S 200.121,80 zu reduzieren.
Die klagende Partei zeigt weiters zutreffend auf, daß das Berufungsgericht auf die Frage, welche Wirkung die Aufrechnung auf bereits aufgelaufene Verzugszinsen für die vor der Gegenforderung fällig gewordene Hauptforderung hat, überhaupt nicht eingegangen ist.
Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt
nicht schon deren Aufrechnung herbei, sondern gibt nur das Recht, auf
Aufrechnung zu dringen. Die Wirkung der Aufrechnung wird allerdings
auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderungen einander
zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (EvBl 1965/452; EvBl 1972/187;
SZ 50/134; SZ 59/137; WBl 1987, 66; SZ 69/57 uva; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu § 1438). Die an der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung von P.Bydlinski in RZ 1991/3 und RdW 1993, 238, Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 172 ff und Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 19 ff zu § 1438 geäußerte Kritik wurde zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 76/97s abgelehnt.SZ 50/134; SZ 59/137; WBl 1987, 66; SZ 69/57 uva; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1438,). Die an der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung von P.Bydlinski in RZ 1991/3 und RdW 1993, 238, Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 172 ff und Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 19 ff zu Paragraph 1438, geäußerte Kritik wurde zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 76/97s abgelehnt.
Da die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt
zurückbezogen wird, in dem die Forderungen sich zuerst aufrechenbar
gegenüberstanden, enden mit diesem Zeitpunkt auch die Verzugsfolgen
(WBl 1987, 66; Rummel in Rummel2 Rz 15 zu § 1438), so der Zinsenlauf
und die Verzugszinsen (Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 22 zu §
1438).
Hier ist der Schaden, aus dem die als Gegenforderungen eingewendeten
Schadenersatzansprüche resultieren, bereits am 6. 11. 1991
eingetreten, während die älteste Klagsforderung erst am 10. 7. 1992
fällig wurde. Wegen der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung kommt
der von der klagenden Partei begehrte Zuspruch von Verzugszinsen für
die Klagsforderung bis zur Höhe der Gegenforderung nicht in Betracht.
Bei der Beurteilung, ob der klagenden Partei Verzugszinsen für die Klagsforderung insoweit zustehen, als diese die Gegenforderung übersteigt, ist zu berücksichtigen, daß seit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zur EU am 1. 1. 1995 Verzugszinsen nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen sind (SZ 69/102; SZ 69/181; JBl 1999, 390). Dies gilt auch für die Umsatzsteuer aus Verzugszinsen für den vor dem 1. 1. 1995 liegenden Zeitraum jedenfalls dann, wenn hierüber nach dem 1. 1. 1995 entschieden wird (vgl JBl 1999, 390 [schlüssig - siehe dazu Achatz/Burgstaller in JBl 1999, 403, 405 f]; idS auch Pavlik in ZIK 1995, 147; aM ohne nähere Begründung nur (SZ 69/181). Die Berechtigung der Höhe der begehrten Verzugszinsenforderung kann jedoch mangels Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden.Bei der Beurteilung, ob der klagenden Partei Verzugszinsen für die Klagsforderung insoweit zustehen, als diese die Gegenforderung übersteigt, ist zu berücksichtigen, daß seit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zur EU am 1. 1. 1995 Verzugszinsen nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen sind (SZ 69/102; SZ 69/181; JBl 1999, 390). Dies gilt auch für die Umsatzsteuer aus Verzugszinsen für den vor dem 1. 1. 1995 liegenden Zeitraum jedenfalls dann, wenn hierüber nach dem 1. 1. 1995 entschieden wird vergleiche JBl 1999, 390 [schlüssig - siehe dazu Achatz/Burgstaller in JBl 1999, 403, 405 f]; idS auch Pavlik in ZIK 1995, 147; aM ohne nähere Begründung nur (SZ 69/181). Die Berechtigung der Höhe der begehrten Verzugszinsenforderung kann jedoch mangels Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher insoweit aufzuheben; dem Berufungsgericht wird es nach ergänzendem Beweisverfahren obliegen, hiezu entsprechende Tatsachenfeststellungen nachzuholen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.