Rechtssatz RS0011728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011728
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Rechtssatz
Aus § 486 ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr, mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor.Aus Paragraph 486, ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der Paragraphen 825, ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr, mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 506/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 506/82
- 3 Ob 553/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 553/86
Auch; Beisatz: Miteinander vereinbare Servituten gelten nebeneinander. (T1) = SZ 59/77
- 1 Ob 30/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jeder der mehreren Servitutsberechitgten kann die Dienstbarkeit im Rahmen von Vertrag und Gesetz selbständig ausüben. (T2) Veröff: SZ 68/41
- 3 Ob 260/99b
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 260/99b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daraus folgt, dass die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen. Treten sie in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben. Durch eine unzulässige, den Umfang der eingeräumten Wegeservitut überschreitende Benützung wird nicht nur in die Rechte des Servitutsbestellers, sondern auch derjenigen eingegriffen, für die eine gleiche Dienstbarkeit auf demselben Weg eingeräumt wurde. (T3)
- 2 Ob 287/01x
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 287/01x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Daraus folgt, dass die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen. Treten sie in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben. (T4)
- 5 Ob 77/02p
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 77/02p
Beisatz: Sind Dienstbarkeiten nicht miteinander vereinbar, kommt es auf die Priorität des Erwerbs an. Ansonsten sind gleichrangige Rechte im Zweifel selbständig und können von jedem Berechtigten auf die ihm gefällige Art ausgeübt werden. (T5)
- 8 Ob 60/04p
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/04p
- 5 Ob 82/08g
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 82/08g
Auch
- 5 Ob 235/16v
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 235/16v
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011728
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0010OB00506_8200000_002