Begründung:
Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt IV eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender Begründung:Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt römisch vier eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sei unter CLNr 6a das "Wohnungsrecht gemäß Punkt 2. AB des Übergabsvertrages vom 26. 1. 1978 für Anna P*****, geboren 1922-12-18" einverleibt. Die maßgebliche Bestimmung dieses Vertrags lautet dahin, dass Anna P***** "das unentgeltliche Wohnrecht an dem ostseitig gelegenen Zimmer, der ostseitig gelegenen Küche und dem südwestseitig gelegenen Zimmer je im Erdgeschoß des Hauses ***** .... verbunden mit dem angemessenen Mitbenützungsrecht am Bad, WC und am Vorraum, sämtliche genannten Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses ***** gelegen sowie am Hausgarten, aus welchem sich die Berechtigte mit Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf versorgen könne, eingeräumt worden sei. Im gegenständlich zu verbüchernden Übergabsvertrag vom 23. November 2000 heiße es, dass der Übergeberin (Sieglinde H*****) das "Wohnungsgebrauchsrecht gemäß der bisherigen Übung im Hause ***** und zwar an der im ersten Stock gelegenen Wohnung, bestehend aus Vorraum, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad-WC, samt angemessener Mietbenützung der übrigen gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Hauses, insbesondere der Speis im Erdgeschoß, des Kellers, der Garage (rechte Box) sowie des Haus- und Obstgartens" eingeräumt werde. Daraus gehe hervor, dass zwar das Wohnungsrecht bzw das Wohnungsgebrauchsrecht unterschiedliche genau definierte Räumlichkeiten im ersten Stock oder aber im Erdgeschoß des Hauses betreffe, in beiden Verträgen aber ein Mitbenützungsrecht der jeweils Berechtigten am Haus- und Obstgarten eingeräumt werde. Zwar könnten Mitbenützungsrechte an derselben Sache rechtlich nebeneinander bestehen. Für die bücherliche Einverleibung eines weiteren, neben einem bereits bestehenden Mitbenützungsrecht, sei jedoch eine Aufsandungserklärung im Sinn des § 32 Abs 1 lit b GBG des bisher grundbücherlich Berechtigten erforderlich. Es finde nämlich eine Einschränkung in der Ausübung des Mitbenützungsrechtes des älteren Servitutsberechtigten statt, wenn einer weiteren Person ein Mitbenützungsrecht eingeräumt werde. Ob und in welchem Umfang eine solche Einschränkung bestehe, ob dies den Vereinbarungen entspreche, könne nur im Klagsweg geklärt werden, wenn die bisher Berechtigte der Verbücherung eines weiteren Servitutsrechtes nicht zustimme. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG für zulässig, weil durch höchstgerichtliche Rechtsprechung zwar geklärt sei, dass neben einem bereits eingetragenen Wohnungsgebrauchsrecht nicht ein inhaltlich gleiches Wohnungsgebrauchsrecht einverleibt werden könne, weil dies zu unvereinbaren Rechtspositionen führe, die gegenständliche Frage aber, ob ein bestehendes Mitbenützungsrecht die Einverleibung eines weiteren Mitbenützungsrechtes hindere, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sei unter CLNr 6a das "Wohnungsrecht gemäß Punkt 2. Ausschussbericht des Übergabsvertrages vom 26. 1. 1978 für Anna P*****, geboren 1922-12-18" einverleibt. Die maßgebliche Bestimmung dieses Vertrags lautet dahin, dass Anna P***** "das unentgeltliche Wohnrecht an dem ostseitig gelegenen Zimmer, der ostseitig gelegenen Küche und dem südwestseitig gelegenen Zimmer je im Erdgeschoß des Hauses ***** .... verbunden mit dem angemessenen Mitbenützungsrecht am Bad, WC und am Vorraum, sämtliche genannten Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses ***** gelegen sowie am Hausgarten, aus welchem sich die Berechtigte mit Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf versorgen könne, eingeräumt worden sei. Im gegenständlich zu verbüchernden Übergabsvertrag vom 23. November 2000 heiße es, dass der Übergeberin (Sieglinde H*****) das "Wohnungsgebrauchsrecht gemäß der bisherigen Übung im Hause ***** und zwar an der im ersten Stock gelegenen Wohnung, bestehend aus Vorraum, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad-WC, samt angemessener Mietbenützung der übrigen gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Hauses, insbesondere der Speis im Erdgeschoß, des Kellers, der Garage (rechte Box) sowie des Haus- und Obstgartens" eingeräumt werde. Daraus gehe hervor, dass zwar das Wohnungsrecht bzw das Wohnungsgebrauchsrecht unterschiedliche genau definierte Räumlichkeiten im ersten Stock oder aber im Erdgeschoß des Hauses betreffe, in beiden Verträgen aber ein Mitbenützungsrecht der jeweils Berechtigten am Haus- und Obstgarten eingeräumt werde. Zwar könnten Mitbenützungsrechte an derselben Sache rechtlich nebeneinander bestehen. Für die bücherliche Einverleibung eines weiteren, neben einem bereits bestehenden Mitbenützungsrecht, sei jedoch eine Aufsandungserklärung im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG des bisher grundbücherlich Berechtigten erforderlich. Es finde nämlich eine Einschränkung in der Ausübung des Mitbenützungsrechtes des älteren Servitutsberechtigten statt, wenn einer weiteren Person ein Mitbenützungsrecht eingeräumt werde. Ob und in welchem Umfang eine solche Einschränkung bestehe, ob dies den Vereinbarungen entspreche, könne nur im Klagsweg geklärt werden, wenn die bisher Berechtigte der Verbücherung eines weiteren Servitutsrechtes nicht zustimme. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG für zulässig, weil durch höchstgerichtliche Rechtsprechung zwar geklärt sei, dass neben einem bereits eingetragenen Wohnungsgebrauchsrecht nicht ein inhaltlich gleiches Wohnungsgebrauchsrecht einverleibt werden könne, weil dies zu unvereinbaren Rechtspositionen führe, die gegenständliche Frage aber, ob ein bestehendes Mitbenützungsrecht die Einverleibung eines weiteren Mitbenützungsrechtes hindere, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Revisionsrekurse der Antragsteller und der Sieglinde H***** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Einverleibungsbegehrens.