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Rechtssatz RS0011515×

Rechtssatz RS0011515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011515

Geschäftszahl

5Ob608/80; 5Ob77/02p; 5Ob235/16v

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Rechtssatz

Ist weder der Grundbuchseintragung noch den dieser zu Grunde liegenden Verträgen ein ausschließliches Wegebenützungsrecht zu entnehmen, steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein absolut geschütztes Recht zu und er kann daher von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer am selben Weg ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn dieser dadurch seine eigene Benützung weder unmöglich macht noch sie stört. Dies gilt auch dann, wenn er vertraglich gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den Weg allein zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 608/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 608/80
  • 5 Ob 77/02p
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 77/02p
    Auch; Beisatz: Hier: Mitbenützungrecht an Hausgarten und Obstgarten. (T1)
  • 5 Ob 235/16v
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 235/16v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19800902_OGH0002_0050OB00608_8000000_001