Rechtssatz RS0011515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011515
Geschäftszahl
5Ob608/80; 5Ob77/02p; 5Ob235/16v
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Rechtssatz
Ist weder der Grundbuchseintragung noch den dieser zu Grunde liegenden Verträgen ein ausschließliches Wegebenützungsrecht zu entnehmen, steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein absolut geschütztes Recht zu und er kann daher von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer am selben Weg ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn dieser dadurch seine eigene Benützung weder unmöglich macht noch sie stört. Dies gilt auch dann, wenn er vertraglich gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den Weg allein zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 608/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 608/80
- 5 Ob 77/02p
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 77/02p
Auch; Beisatz: Hier: Mitbenützungrecht an Hausgarten und Obstgarten. (T1)
- 5 Ob 235/16v
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 235/16v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011515
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00608_8000000_001